Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 417/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 185

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[X.] 417/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen eine Weisung während der [X.] in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit [X.] Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-Jähriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist; b) im [X.] im Fall 6 der [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tra-gen. - 3 - Gründe: Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von 0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage später beim Angeklagten sichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war für die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe und dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte tref-fen rechtlich mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch und [X.] im Fall 6 entfallen. Für die vom [X.] bean-tragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO bestand daher kein Anlass. 1 Im Übrigen ist die Revision aus den vom [X.] dargeleg-ten Gründen offensichtlich unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Wegfall der [X.] von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. 2 - 4 - Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den [X.] von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten. [X.] Roggenbuck

Schmitt RiBGH [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 417/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 417/09 (REWIS RS 2009, 185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 185

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