Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. VI ZR 272/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2355

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 [X.]. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Allgayer     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 272/22

02.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 13. Februar 2024, Az: VI ZR 272/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. VI ZR 272/22 (REWIS RS 2024, 2355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2355

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