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PDF anzeigen[X.]/03vom12. März 2003in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2002 werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat nichtausschließen können, daß das Tatopfer bereits an den Schüssen des Ange-klagten verstorben ist, deren Abgabe durch Nothilfe gerechtfertigt war, [X.] aber davon überzeugt, daß der Angeklagte bei den einige [X.] später abgegebenen Schüssen davon ausging, das Opfer lebe noch.Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen [X.] des versuchten Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revi-sionsbegründung von beiden [X.] allein erhobenen allgemeinenSachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage we-gen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl.BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 m. w. N.). Sie ist deshalb [X.] 3 -Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verwor-fen worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 11).Winkler [X.] von [X.] [X.]
Meta
12.03.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 3 StR 29/03 (REWIS RS 2003, 4003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4003
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