Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 5 ARs 8/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10463

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung durch Oberlandesgericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller untersteht der Führungsaufsicht und wandte sich mit seinem beim [X.] angebrachten Antrag nach § 23 [X.] gegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht (u.a. Vorsprache eines Polizeibeamten bei seinem Arbeitgeber, Anlegen von zwei polizeilichen Vorgängen wegen Körperverletzung und Unterschlagung, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Führungsaufsichtsstelle).

2

1. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar als unzulässig angesehen, weil die Maßnahmen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Justizverwaltungsakte einzuordnen seien; hierauf hatte es den Beschwerdeführer hingewiesen, der hilfsweise die Verweisung des Verfahrens beantragt hatte. Das [X.] hat den Antrag jedoch nicht als unzulässig verworfen, sondern sich zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruchs lediglich für unzuständig erklärt und die Sache innerhalb der Strafgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen. Es hat ferner entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG iVm § 29 Abs. 1 [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil weder die Frage des für den Antrag zuständigen Strafgerichts noch die Möglichkeit der hier vorgenommenen Verweisung innerhalb des Rechtswegs in der obergerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt seien, die Beschwerde mithin grundsätzliche Bedeutung habe (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

3

Eine solche hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2021 eingelegt, aber lediglich ausgeführt, „für die Verfahren gegen die Polizei findet der Rechtsweg des § 40 VwGO statt“. Er hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es hinsichtlich des [X.] an der erforderlichen Zulassung durch das [X.] fehlt. Es kann offenbleiben, ob - wie der [X.] ausgeführt hat - das als Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 [X.]) bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers als sofortige (weitere) Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auszulegen ist. Denn auch diese ist nur infolge Zulassung statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG).

5

Es fehlt an der erforderlichen Zulassung durch das Oberlandgericht, weil es diese auf die Verweisungsentscheidung beschränkt hat. Eine solche Beschränkung muss nicht in der [X.] angeordnet sein, sondern kann sich - wie hier - aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. zur Beschränkung: [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - [X.] 183/16, NJW 2019, 1613, 1614; vom 14. Mai 2008 - [X.] 78/07, [X.], 2351, 2352; [X.], FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 36; [X.]/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 7; s.a. für das Revisionsverfahren im Zivilprozess [X.], Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09). Das [X.] hat eine Verweisungsentscheidung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit getroffen. Mit der Zulassung des Rechtsmittels hat es ersichtlich allein die Frage der höchstrichterlichen Klärung zuführen wollen, ob dieses Vorgehen zulässig ist und welches Strafgericht für das Begehren des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat es klargestellt, dass die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer lediglich die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Maßnahmen betrifft.

6

Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, wendet sich der Antragsteller ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen der Führungsaufsicht, sondern macht nur Einwände gegen polizeiliche Maßnahmen geltend, wegen derer - nach seiner Auffassung - das Verfahren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte verwiesen werden müssen. Die Zulassungsentscheidung umfasst indes nicht diese Maßnahmen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich hinsichtlich der von ihm begehrten Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit an die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer zu wenden (vgl. zum Rechtsweg bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 [X.], [X.], 1689).

7

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

[X.]     

        

[X.]     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 ARs 8/21

12.10.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Februar 2021, Az: 1 Vas 5/20

§ 23 GVGEG, § 463a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 5 ARs 8/21 (REWIS RS 2021, 10463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10463

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ARs 3/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer …


5 ARs 42/22 (Bundesgerichtshof)


1 Vollz (Ws) 533/14 (Oberlandesgericht Hamm)


2 ARs 196/16 (Bundesgerichtshof)

Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Aufhebung einer Einstufung in eine Risikogruppe durch das Landeskriminalamt


IX ZB 61/15 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners gegen die Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs


Referenzen
Wird zitiert von

5 ARs 24/23

Zitiert

2 ARs 196/16

XII ZB 183/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.