Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 196/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4765

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 196/10

Verkündet am:

14. Juli 2011

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten
Schlick
sowie [X.], [X.], [X.] und Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten sowie die [X.] des [X.] gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen [X.]s vom 28.
Juli 2010 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 59
v.H.,
der Kläger zu 41 v.H.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Wasser-
und Abwasserverband in [X.], nimmt die beklagte Stadt
-
Mitglied
des [X.]
-
auf Zahlung einer Entschädigung für die Entnahme von Trinkwasser aus dem verbandseigenen Leitungsnetz zum Zwecke der Brandbekämpfung anlässlich von zwei Schadensereignissen im Oktober 2004 und September 2005 in Anspruch. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezüg-lich des zweiten [X.]
-
die Klage bezüglich des ersten [X.] wegen [X.]
-

3

-

jährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten sowie die [X.] des [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach §
47 i.V.m. §
15 Abs.
2, Abs.
1 Satz
2 des [X.]ischen Brand-
und Katastro-phenschutzgesetzes ([X.]) Aufwendungsersatzansprüche zu, da er als Eigentümer einer in der Nähe des [X.] befindlichen baulichen Anlage (Leitungsnetz) in seinem Besitz befindliche Löschmittel in Gestalt des [X.] zur Brandbekämpfung zur Verfügung gestellt habe.
Dabei stehe der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegen. Zu Recht sei das [X.] davon ausgegangen, dass [X.] insoweit nicht ledig-lich eigene Aufgaben erfüllt worden seien. Eine spezielle Übertragung der an-gemessenen
Löschwasserversorgung nach dem Brand-
und Katastrophen-schutzgesetz
habe es unzweifelhaft nicht gegeben. Soweit in der Verbandssat-zung (§
3 Nr.
4 und 6)
von der "Wasserversorgung"
der Verbandsmitglieder be-ziehungsweise
der Bevölkerung gesprochen werde, sei mit dieser Aufgabenzu-weisung an den Kläger lediglich die Bereitstellung von Trinkwasser als klassi-scher Teil der Daseinsvorsorge gemeint, die den Gemeinden gemäß §
59 des [X.]ischen Wassergesetzes ([X.]) als Selbstverwaltungsaufgabe 2
3
-

4

-

obliege, nicht hingegen die als Teil der Gefahrenabwehr nach dem Branden-burgischen Brand-
und Katastrophenschutzgesetz
zu qualifizierende Versor-gung mit
Löschwasser. In §
59 [X.] sei -
anders als etwa in §
46 Abs.
1 des [X.] Wassergesetzes,
das als Pflichtaufgabe der Selbstver-waltung ausdrücklich auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brand-schutz bestimme
-
nicht von der Versorgung mit Löschwasser, sondern nur von der öffentlichen Wasserversorgung als gemeindlicher
Selbstverwaltungsaufga-be
die Rede. Dass die Aufgabenübertragung auf den Kläger nicht die Lösch-wasserversorgung
umfasse, ergebe sich auch daraus, dass es sich bei seinen Mitgliedern nicht nur
um amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte handele, sondern sich darunter auch zwei amtsangehörige Gemeinden [X.]. Die Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine an-gemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten, obliege nach §
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] jedoch ausschließlich amtsfreien Gemeinden, Ämtern und [X.] Städten. Es gehe aber nicht an,
amtsangehörige Gemeinden über die [X.] auch an solchen Kosten zu beteiligen, die nicht in ihrem Auf-gabenbereich entstanden seien.

Die Beklagte sei passivlegitimiert. Hierbei könne dahinstehen, ob es
sich bei dem zweiten Brand um ein [X.] gehandelt habe, für das gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
2 [X.] die Landkreise Träger des überörtlichen Brandschutzes seien. Zwar nenne §
47 [X.] als Entschädigungsverpflichte-ten ohne nähere Spezifizierung den "Aufgabenträger,
in dessen Gebiet die
Einsatzstelle liegt". Hiermit seien
indessen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks.
3/6938
zu § 47) nur die amtsfreien Gemeinden, Ämter und
[X.] Städte, das heißt die Aufgabenträger der unteren Aufgabenebene
ge-meint. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch deren Sinn und Zweck gerecht. Es solle sichergestellt werden, dass dem [X.] 4
-

5

-

unproblematisch ein Anspruchsgegner zugeordnet werden könne, ohne dass ihm die schwierige Bewertung, ob
ein [X.] vorliege, abver-langt werde.

Da die Beklagte hinsichtlich der Entnahme des Wassers aus dem [X.] als Verbraucherin anzusehen sei, müsse sie auch den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis bezahlen.

Bezüglich des ersten [X.] seien die Ansprüche jedoch verjährt. Nach §
47 Abs.
1 Satz
2 [X.] seien auf den Ersatzanspruch die Bestimmungen des [X.]ischen Ordnungsbehördengesetzes ([X.])
anzuwenden. Nach §
40 [X.], der § 852 [X.] a.F. nachgebildet sei,
trete die Verjährung in-nerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt ein, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung beginne damit -
anders als nach §
199 Abs.
1 [X.]
-
nicht erst mit dem
Schluss des betreffenden Jahres. Bezüglich des ersten [X.] habe die Verjährung jedenfalls mit dem [X.], dem 23.
November 2004,
zu laufen begonnen. Anders als beim zweiten Brand habe es insoweit aber keine die Verjährung nach §
203 [X.] hemmenden Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben. Vielmehr habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 7.
Februar 2005 und nachfolgend im Schreiben vom 23.
April 2008 diesbezügliche Ansprüche stets zurückgewie-sen und auch auf eine Anmahnung der Rechnung mit Schreiben des [X.] vom 17.
Juni 2005 nicht reagiert. Selbst wenn man aber das Schreiben der [X.] vom 7.
Februar 2005 in dem Sinne verstehen wollte, dass [X.] signalisiert worden sei, hätte die Hemmung der Verjährung spätestens drei Monate nach dem Zugang des Schreibens
vom 17.
Juni 2005 geendet, da die Beklagte durch die fehlende Reaktion auf die Mahnung deutlich 5
6
-

6

-

gemacht habe, dass sie nicht gewillt sei, die Kosten zu übernehmen. Auch in diesem Fall wäre die Verjährung zeitlich weit vor Einreichung und Zustellung der Klage eingetreten.

II.

Revision der Beklagten

Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil sind bereits [X.] unbegründet, weil
die vom [X.] vorgenommene Auslegung des [X.]ischen Orts-
und [X.]rechts nicht revisibel
ist.

1.
Nach §
545 Abs.
1 ZPO a.F. kann die Revision nur darauf gestützt wer-den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des [X.]rechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlan-desgerichts hinaus erstreckt. Letzteres ist bezüglich des [X.]ischen Orts-
und [X.]rechts nicht der Fall. Soweit §
545 Abs.
1 ZPO in der Fassung des Art.
29 Nr.
14a des [X.]
([X.])
vom 17.
Dezember 2008
([X.]l.
I 2586, 2702) bestimmt, dass die Revision auf eine Verletzung des "Rechts"
gestützt werden kann, ist diese Einschränkung zwar entfallen. Die Neuregelung gilt aber
nicht für den anhängigen Rechtsstreit. Denn nach Art.
111 [X.]
sind auf Verfahren, die
-
wie hier
-
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1.
September 2009 (Art.
112 Abs.
1 [X.]) eingeleitet worden sind, weiter die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Deshalb ist Ortsrecht, wie etwa eine kommunale Satzung (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. März
1986 -
V
ZR 92/85, [X.]Z 97, 231, 235),
und [X.]recht in den [X.]ländern, die nur ein [X.] haben, in solchen "Altverfahren"
nach §
545 Abs.
1 ZPO a.F. 7
8
-

7

-

nicht revisibel (vgl. nur
[X.], Urteil vom 18.
Februar 2011 -
V
ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn.
9; siehe auch Urteile vom 19.
November 2009 -
IX
ZR 24/09, NJW-RR
2010, 671
Rn. 8
und 11.
Mai 2010 -
IX
ZR 127/09, [X.], 672; Beschluss vom 1.
Juli 2010 -
V
ZR 34/10, [X.] 2010, 222). Die in der Re-visionsbegründung der Beklagten zitierte Entscheidung ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11) ist demgegenüber nicht einschlägig. Diese bezieht sich auf die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen, die nach der Rechtsprechung des [X.]
(vgl. die Nach-weise aaO Rn.
11) bereits vor dem [X.]
wie revisibles Recht behandelt wurden, auch wenn sich ihr Verwendungsbereich nicht über den Bezirk des Be-rufungsgerichts hinaus erstreckt hat.

Soweit nach der Senatsrechtsprechung [X.]recht, das nur im Bezirk eines [X.]s gilt,
nach §
545 Abs.
1 ZPO a.F. ausnahmsweise dann revisibel
ist, wenn entweder das [X.]recht aufgrund einer zwingenden Rahmenvorschrift des [X.] in seinem wesentlichen Inhalt mit den [X.] Bestimmungen anderer [X.]länder übereinstimmte (Urteil vom 20.
März 1961 -
III
ZR 9/60, [X.]Z 34, 375, 377
f)
oder mehrere [X.]länder im Wege gegenseitiger Abstimmung übereinstimmende Vorschriften bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung ihrer Regelungen erlassen hat-ten (Urteil vom 4.
Juni 1992
-
III
ZR 39/91, [X.]Z 118, 295, 297
f
mwN;
siehe auch [X.], Urteil vom 13.
Juni 1996 -
I
ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Da eine nur tatsächliche Übereinstim-mung gesetzlicher Regelungen nicht
genügt, um die erforderliche Identität der Rechtsnorm herzustellen, selbst wenn der [X.]gesetzgeber aus der Gesetz-gebung eines anderen [X.] gegebenenfalls sogar einzelne Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat
(Senat, Urteil vom 4.
Juni 1992 aaO
S.
298; [X.], Urteil vom 15.
April 1998 -
VIII
ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059), 9
-

8

-

kommt es auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls einzelne der streitgegen-ständlichen landesrechtlichen Regelungen sich in Gesetzen anderer
[X.]-länder
in gleicher oder ähnlicher Form ebenfalls finden.

2.
Die -
im Übrigen durchaus naheliegende
-
Auslegung der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen und
der Verbandssatzung durch das [X.] dahin, dass dem
Kläger als öffentlich-rechtlicher Wasser-
und [X.] mangels Übertragung (aufgrund Satzung oder besonderen [X.]) der Aufgabe der Löschwasserversorgung nach §
47 i.V.m. §
15 Abs.
2, Abs.
1 Satz
2 [X.] wegen des zu [X.] verbrauch-ten Trinkwassers ein
Ersatzanspruch gegen die beklagte
Stadt als örtlichen Aufgabenträger nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] -
und zwar auch bei einem [X.]
-
dem Grunde nach zusteht, ist für den Senat bindend

560 ZPO). Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte mit ihrer Revision zur Hö-he des zuerkannten Anspruchs einwendet, dieser sei nach §
47 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
39 Abs.
1 [X.] nicht auf Vergütung des zum Entnahmezeitpunkt gülti-gen Gebührensatzes, sondern nur auf Erstattung etwaiger im Zusammenhang mit der Löschwasserentnahme entstandener Mehraufwendungen des [X.] gerichtet.

3.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des [X.]s, der Ersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit der Revision wird inso-weit nicht gerügt, dass das [X.] bei seiner tatrichterlichen Ausle-gung des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien zu Unrecht davon aus-gegangen ist, dass zwischen den Parteien Verhandlungen (§
852 Abs.
2 [X.] bzw. §
203 [X.]
n.F.) stattgefunden hätten. Die Beklagte vertritt nur die Auffassung, aus §
40 [X.] folge, dass §
203 [X.] nicht anwendbar sei. [X.] beanstandet sie in diesem Zusammenhang,
die Anwendung des §
203 10
11
-

9

-

[X.] stehe in Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zu §
199 [X.]. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass §
40 [X.]
anders als etwa §
41 [X.] NRW keine entsprechende Anwendung der Verjährungsfris-ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorsehe, sondern eine eigenständige Rege-lung enthalte, so
dass eine taggenaue Bestimmung der Verjährungsfrist und keine Berechnung
zum Jahresende vorzunehmen sei. Diese Urteilspassage
bezieht sich ersichtlich nur auf den Beginn der Verjährungsfrist und den diesbe-züglich geltenden Vorrang der landesgesetzlichen Spezialregelung, dagegen nicht auf die Frage einer möglichen Hemmung der Verjährung (etwa durch
Verhandlungen), zu der
das [X.]recht keine ausdrückliche Regelung enthält
und bezüglich derer sich dann die Frage einer ergänzenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
stellt. Ob insoweit -
entgegen dem Grundsatz, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlich-rechtliche Ansprüche im Allgemeinen
analog ange-wendet werden können, soweit das öffentliche Recht dem nicht entgegensteht (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12.
Aufl., §
195 Rn.
20; [X.], [X.], 70.
Aufl., §
195 Rn.
20 i.V.m. §
203 Rn.
1; [X.]/
[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, [X.]. zu §§
194 bis 225 Rn.
44; siehe auch [X.], 97, 98
f; BVerwG DÖV 1980, 216, 217)
-
§
40 [X.] eine Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Hemmungstatbestands der schwe-benden Verhandlungen
hindert, ist aber wiederum eine Frage des nicht revi-siblen [X.]rechts.

-

10

-

-

11

-

[X.] des [X.]

Soweit das Berufungsgericht bezüglich der Verjährung der klägerischen Ansprüche im Rahmen der analogen Anwendung der diesbezüglichen Vor-schriften des [X.] geprüft hat, ob zwischen den Parteien Verhandlungen (§
203 [X.]) geschwebt und den Eintritt der Verjährung gehindert haben, steht §
545 Abs.
1 ZPO a.F. einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht entgegen.

1.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss insoweit lediglich klar-stellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Der in Anspruch Genommene muss Erklärungen abgeben, die dem Geschädig-ten die Annahme gestatten, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechti-gung des Anspruchs
ein. Es genügt mithin ein Meinungsaustausch über den Anspruch, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird
(vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 105/10, NJW 2011, 1594 Rn.
14; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
III
ZR 59/10, [X.] 2011, 1503 Rn.
51, jeweils
m.w.N.).
Die durch die Aufnahme von Verhandlungen bewirkte Hemmung dau-ert so lange an, bis der eine oder andere Teil deren Fortsetzung verweigert (§
203 Satz
1 [X.]) oder die Verhandlungen ohne ein solches Verhalten zum Erliegen kommen, das heißt "einschlafen"; in diesem Fall endet die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach [X.] und Glauben der nächste Schritt -
zum [X.] eine Äußerung der einen Seite auf die letzte Reaktion der anderen Seite
-
zu erwarten gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S.
112,
14/6857, S.
43; [X.], Urteil vom 6.
November 2008 -
IX
ZR 158/07, [X.], 1806 Rn.
10; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
203 Rn.
8; [X.]/[X.], aaO
§
203 Rn.
13).

12
13
-

12

-

2.
Insoweit bestehen -
wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend rügt
-
rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe zwi-schen den Parteien bezüglich des ersten [X.] keine Verhandlungen gege-ben, vielmehr habe die Beklagte diesbezügliche Ansprüche stets abgelehnt. Das [X.] hat im
Tatbestand seiner Entscheidung
festgestellt, dass nach Übersendung der Rechnung des [X.] vom 23.
November 2004 zwischen den Parteien ein Schriftwechsel hinsichtlich der Berechtigung der gel-tend gemachten Ansprüche geführt worden sei
und es anschließend in den Räumen der Beklagten am 27.
Mai 2005 zu einem Besprechungstermin ge-kommen sei, der indes nicht zu einem Ergebnis geführt habe. Nach dem im Tatbestand insoweit in Bezug genommenen Schriftwechsel der Parteien, auf den der Kläger mit seiner [X.]sbegründung verweist, hat die [X.], nachdem sie zunächst mit Schreiben vom 13.
Dezember 2004 [X.] nur zur Höhe der Rechnung erhoben hat, zu denen der Kläger unter dem 28.
Januar 2005 Stellung nahm, mit Schreiben vom 7.
Februar 2005 dann auch Einwendungen zum [X.] erhoben, gleichzeitig aber ausdrück-lich eine rechtliche Prüfung der anlässlich des [X.] erfolgten Löschwasser-bereitstellung angekündigt.

Ob angesichts dieses Schriftwechsels und der Besprechung vom 27.
Mai 2005 das zeitweilige
Schweben von Verhandlungen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden ist, kann aber letztlich dahinstehen. Denn im Ergebnis zutreffend hat das [X.], das bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.
Mai 2010 auf einen Abbruch
etwaiger [X.] jedenfalls im [X.] 2005 hingewiesen hat, in
seiner Entscheidung hilfsweise darauf abgestellt, dass auch bei gegenteiliger Annahme und damit zeitweiliger Hemmung die Klage nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjäh-14
15
-

13

-

rung erhoben worden ist, da Verhandlungen der Parteien bezüglich dieses Schadensereignisses nicht über den [X.] 2005 hinaus stattgefunden ha-ben. Der Kläger hat nach dem ergebnislosen Gespräch vom 27.
Mai 2005 die Beklagte unter dem 17.
Juni 2005
-
unter Fristsetzung von einer
Woche und Androhung einer Klage
-
ultimativ zur Bezahlung der Rechnung aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen; in dem vom Kläger vorgelegten späteren Schreiben vom 23.
April 2008 heißt es hierzu:
"Wie bereits in der [X.] und im Antwortschreiben vom 10.06.05 dargestellt,
fehlt
es für die
Rechnungslegung an der notwendigen Rechtsgrundlage, da weder ein entsprechender Ansatz für Löschwasser in der Satzung zu finden ist, noch ein Vertrag über die Löschwasserentnahme abgeschlossen wurde".
Ob dieses Verhalten der Parteien als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen (§
203 Satz
1 [X.]) zu werten oder davon auszugehen ist, dass die [X.], nachdem beide Seiten ihren Standpunkt -
Zahlungsaufforderung; Ver-weigerung der Bezahlung
-
noch einmal deutlich gemacht haben, nicht fortge-führt worden und damit eingeschlafen sind, kann dabei offenbleiben. Dass in der Folgezeit die Verhandlungen
wieder aufgenommen wurden, ist nicht ersicht-lich; die [X.] zeigt insoweit auch keinen erheblichen und vom Be-rufungsgericht übergangenen Vortrag auf.
Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Brand vom [X.] 2004 ist es dabei nicht von
Bedeutung, dass die Parteien -
wie der Kläger unter anderem in seiner (unzulässigen) persönlichen Klageschrift vom 29.
Oktober 2008 angesprochen hat
-
Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags "für zukünftig eintretende Brandereignisse"
ge-führt haben und es
hierzu eine Besprechung am 10.
März 2008 -
siehe den nachfolgenden Schriftwechsel der
Parteien vom 23. und 30.
April sowie 15.
De-zember 2008
-
gegeben hat, noch inwieweit es nach dem Brand vom [X.] 2005 zu Gesprächen und Schriftverkehr bezüglich der diesbezüglichen Kosten des [X.] gekommen ist. Insoweit steht dem Eintritt der Ver--

14

-

jährung auch nicht der mit der [X.] in Bezug genommene Vortrag aus der (anwaltlichen) Klageschrift vom 13.
Januar 2009
entgegen. Soweit dort die Rede davon ist, dass zwischen den Parteien bezüglich der streitgegen-ständlichen Ansprüche
Verhandlungen stattgefunden hätten, wobei ein Treffen "zu dieser Problematik zuletzt am 10.
März 2008"
stattgefunden habe, ist dieser pauschale Vortrag nicht geeignet, eine fortdauernde Hemmung der Verjährung zwischen [X.] 2005 und März 2008 zu begründen. Selbst wenn man inso-weit unterstellt, dass in dem Gespräch am 10.
März 2008 nicht nur über den Abschluss eines Vertrags für zukünftige Brandereignisse gesprochen wurde (siehe oben), sondern der Kläger auch noch einmal seine Forderung auf Ersatz der
Kosten für den Brand vom [X.] 2004 thematisiert hat, ist es nachfolgend jedenfalls nicht zu weiteren Verhandlungen gekommen ("zuletzt"), wie auch die unter dem 26.
März 2008
erfolgte Anmahnung der Rechnung vom 23.
No-vember 2004 durch den Kläger und deren strikte Zurückweisung durch die [X.] im Schreiben vom 23.
April 2008 zeigen. Das Berufungsgericht ist [X.] im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erhe-bung der Klage beziehungsweise
des Eingangs der Klage bei Gericht (§
167 ZPO)
die dreijährige,
spätestens mit der Rechnungstellung vom 23.
November

-

15

-

2004 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des §
40 [X.] ungeachtet zeitweiliger zwischenzeitlicher Hemmung bereits abgelaufen war.

Schlick

[X.]

[X.]

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 03.07.2009 -
11 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2010 -
4 U 95/09 -

Meta

III ZR 196/10

14.07.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 196/10 (REWIS RS 2011, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4765

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 196/10 (Bundesgerichtshof)

Revisibilität des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts; Anspruch eines Wasser- und Abwasserverbandes auf Aufwendungsersatz für das …


XI ZR 18/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 82/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 58/16 (Bundesgerichtshof)

Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen


IX ZR 58/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 196/10

4 U 95/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.