Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 146/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5276

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 146/13

vom
5. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bayreuth vom 14.
November 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

[X.] habe sich für die Feststellung des [X.] der gehandel-ten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszule-gende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht -
was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. März 2008 -
3 [X.]; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012

-
3
-
-
1 [X.], [X.], 649, 651, Rn. 36 mwN; [X.], Urteil vom 22. März 2002 -
4 [X.], [X.]St 47, 270, 274) -
seine Erkenntnisse als [X.] ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.
Wahl Graf

Cirener

Zeng Mosbacher

Meta

1 StR 146/13

05.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 146/13 (REWIS RS 2013, 5276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5276

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