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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 146/13
vom
5. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bayreuth vom 14.
November 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.] habe sich für die Feststellung des [X.] der gehandel-ten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszule-gende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht -
was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. März 2008 -
3 [X.]; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012
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3
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1 [X.], [X.], 649, 651, Rn. 36 mwN; [X.], Urteil vom 22. März 2002 -
4 [X.], [X.]St 47, 270, 274) -
seine Erkenntnisse als [X.] ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.
Wahl Graf
Cirener
Zeng Mosbacher
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 1 StR 146/13 (REWIS RS 2013, 5276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5276
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