Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 613/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 613/12

vom
5. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.] u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März
2013
gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 [X.]
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Auslagenent-scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als un-begründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

I.
Das Tatgericht hat in den Fällen Nr.
34 bis 61 der Urteilsgründe (C.III.2. und 3.) den Angeklagten ohne Rechtsfehler auf [X.] Grundlage wegen Betruges oder [X.] in 28 Fällen verurteilt. Eine Wahlfeststellung -
3
-
zwischen §
263 StGB und §
263a StGB ist grundsätzlich zulässig ([X.], [X.] vom 12.
Februar 2008 -
4 [X.], [X.], 281, 282 Rn.
4).
Die Voraussetzungen einer wahldeutigen Verurteilung liegen auch in tat-sächlicher Hinsicht vor. Dafür kommt es darauf an, dass innerhalb der [X.] prozessualen Tat (§
264 [X.]) nach Ausschöpfung aller
Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht in einer solchen Weise aufgeklärt werden kann, die die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes ermög-licht; zugleich muss sicher festgestellt sein, dass der Angeklagte einen von mehreren in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat (Fischer, StGB, 60.
Aufl., §
1 Rn.
33 mwN). Andere Möglichkeiten müssen sicher ausge-schlossen sein ([X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
4 [X.], [X.], 441, 442 mwN).
Dem hat das Tatgericht entsprochen. Es hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für die genannten Fälle festgestellt, dass Freigaben der Überweisungen von Konten der [X.]

AG (nachfolgend:
[X.]

) auf solche des Angeklagten oder der ihm zure-chenbaren E-.

, deren Anteilseigner er war, entweder durch ihn selbst unter unbefugter Verwendung der seinen damaligen Vorge-setzten D.

und K.

persönlich zugewiesenen Passwörter und Dongles oder durch die von ihm über die Existenz den Überweisungen zugrunde liegen-der Forderungen getäuschten Vorgesetzten erfolgten. Andere Möglichkeiten des Bewirkens der Überweisungen sind nach den Feststellungen ausgeschlos-sen. Die Revision zeigt mit ihrem Verweis auf die während der Hauptverhand-lung mit Beweisantrag aufgestellten Behauptungen über die bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs der geschädigten [X.]

verwendeten Software keinen möglichen Geschehensablauf auf, bei dem weder die Voraussetzungen -
4
-
des Betruges gegenüber den genannten Vorgesetzten zu Lasten der [X.]

noch des [X.] zu deren Nachteil vorliegen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen Überweisungen auf andere Weise als auf den vom Tatgericht wahldeutig zugrunde gelegte Wegen entweder durch den Angeklagten selbst oder durch dessen zuvor
von ihm getäuschte
Vorgesetze
gegenüber der die betroffenen Konten der geschädigten [X.]

füh-renden C.

freigegeben worden sein könnten.

II.
Der Angeklagte ist ungeachtet der Annahme gleichartiger [X.] in den Fällen Nr.
34
bis 61 wegen der den Verfahrensgegenstand bilden-den prozessualen Tat im Sinne der §§
155, 264 [X.] verurteilt worden.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Verurteilung auf [X.] Tatsachengrundlage prozessual zulässig, wenn beide in Frage kommenden Tatalternativen von dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstand erfasst sind ([X.], Urteil vom 11. März 1999 -
4 [X.], [X.], 363, 364; siehe auch [X.], Beschluss vom 3.
November 1983 -
1 [X.], [X.]St 32, 146). Soweit die Anklage nicht ohnehin bereits beide Tatvarianten aufführt, ist dafür maßgeblich, ob die alter-nierenden Handlungsvorgänge nach den allgemeinen, für die Beurteilung der prozessualen Tatidentität maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten wie ins-besondere das Tatobjekt, den
Tatort und die Tatzeit als von einem einheitlichen Lebensvorgang erfasst bewertet werden können ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 264 Rn.
108; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2011, §
264 Rn.
56; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. März 1999 -
4 [X.], [X.], 363).
-
5
-
So verhält es sich vorliegend. Der konkrete Anklagesatz der ihrer Um-grenzungsfunktion genügenden Anklageschrift erstreckt sich auf sämtliche in dem Zeitraum zwischen dem 22.
April 2008 und dem 24.
Januar 2011 durch den Angeklagten veranlassten Überweisungen von zwei näher bezeichneten, bei der C.

geführten Konten der [X.]

auf sein Konto bei der B.

bzw. auf Konten der E-.

bei den

La.

und Sc.

. Die Beschreibung dieser Vorgänge umfasst sowohl durch den Angeklagten selbst als auch über seine von ihm zuvor getäuschten jeweiligen Vorgesetzten bewirkte Überweisungen. Die der Verurteilung zugrunde gelegten Zahlungsvorgänge liegen sämtlich in-nerhalb des angeklagten Tatzeitraums, betreffen ausschließlich die in
der [X.] genannten (natürlichen und juristischen) Personen und beteiligten
Finanzinstitute und erfassen allein diejenigen Konten auf Anweisenden-
und Empfängerseite, die die Anklageschrift aufführt.
-
6
-
III.
Soweit die Revision hinsichtlich der Entscheidung
im Adhäsionsverfah-ren auf ein angebliches Mitverschulden der Vorgesetzten des Angeklagten [X.], geht das von vornherein fehl.
Wahl [X.] Jäger

Cirener [X.]

Meta

1 StR 613/12

05.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 613/12 (REWIS RS 2013, 7659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 613/12 (Bundesgerichtshof)

Betrug und Computerbetrug: Zulässigkeit einer Wahlfeststellung


1 StR 415/12 (Bundesgerichtshof)

Weisungsverstoß während der Führungsaufsicht: Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung; Nichtbefolgung einer Meldeweisung innerhalb des …


III-1 RVs 214/18 (Oberlandesgericht Köln)


1 StR 595/15 (Bundesgerichtshof)

Geldwäsche: „Verwahren“ durch den Inhaber eines Bankkontos


5 RVs 24/21 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 498/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.