Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 409/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 218

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[X.]/01vom12. Dezember 2001in der [X.] und 3. schwerer räuberischer [X.] 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:1.Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] Konstanzvom 28. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).2.Die Revision des Angeklagten [X.]gegen dasoben genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß der Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß [X.] der Beihilfe zur schweren rrischen Erpressungin zwei Fllen und Ausüben der tatschlichen Gewalt über einevollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben dertatschlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffenmit einer icht unter 60 cm schuldig [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] bemerkt der Senat:1. Der [X.] hat in seiner Zuschrift im einzelnen [X.] dargelegt, die eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des [X.] [X.]notwendig machen. Diesen tritt der Senat bei. Er- 3 -kann auch [X.], [X.] das [X.] wegen dieser Änderung zu eineranderen Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe gelangt wre.2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] im wesentlichen einen Verstoû gegen § 261 StPO, weil das [X.]nicht alle erhobenen Beweise verwertet habe; es habe sich allein auf die [X.] des Hauptbelastungszeugen [X.]. in der Hauptverhandlung gesttzt,obwohl sich dieser in seinen frren Vernehmungen in einer Weise abwei-chend und [X.] habe, die sich nicht mit von der [X.]. Die [X.] durch. Die von den Revisionen angefrten Abweichungen hat die [X.] im einzelnen offengelegt. Sie hat nachvollziehbar [X.], [X.] diebei dem Zeugen festgestellten erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichenEinordnung von Tathandlungen nicht dagegen sprechen, [X.] der Teil der [X.], auf den die [X.] ihre Verurteilung gesttzt hat, keinen realenErlebnishintergrund hat oder der Zeuge die Angeklagten in das Geschehen"eingebaut" haben könnte. Insoweit verfte der Zr genaues Detail-wissen, das die [X.] durch andere Beweisanzeichen absichern konnte.Diese Beweiswrdigung lût keinen Rechtsfehler erkennen.[X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 409/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 1 StR 409/01 (REWIS RS 2001, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 218

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