Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. 8 AZR 1023/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 320

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Gegenstand

Betriebsübergang - Leiharbeitsunternehmen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 - 5 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. April 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger war seit 16. Juli 2010 bei der [X.], einem Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt. Diese [X.]esellschaft, die Beklagte zu 2. in erster Instanz, firmiert seit September 2010 als [X.] (im Folgenden: [X.]). Der Kläger war als [X.] regelmäßig bei der [X.]. & Co. K[X.] in A (im Folgenden: [X.]) eingesetzt. Außer dem Kläger arbeiteten dort weitere 15 bei der [X.] angestellte [X.]. Mit allen [X.]n hatte die [X.] die Anwendung der mit der [X.] und [X.]SA (C[X.]Z[X.]) abgeschlossenen Tarifverträge vereinbart. Nachdem die [X.] von der [X.] verlangt hatte, ab 1. April 2011 keine Arbeitnehmer mehr zu ihr zu entsenden, deren Arbeitsverträge auf der Basis der C[X.]Z[X.]-Tarifverträge geschlossen waren, beschloss die [X.], nicht mehr als Unternehmen der Zeitarbeitsbranche tätig zu werden.

3

Den Auftrag zur Entsendung von Zeitarbeitern übernahm daraufhin die Beklagte, ein Tochterunternehmen der [X.]. Diese ist ein bundesweit tätiges Zeitarbeitsunternehmen mit etwa 900 Leiharbeitnehmern. Sowohl die [X.] als auch die Beklagte haben einen Dienstleistungsvertrag mit der [X.] Diese stellt der [X.] und der Beklagten insbesondere Objektleiter zur Verfügung, welche die von Fremdfirmen entliehenen Arbeitnehmer bei den [X.] betreuen. Vor Ort sind die Objektleiter sowohl für die Entleiherbetriebe als auch für die [X.] und die Beklagte Ansprechpartner bzgl. der die Leiharbeitnehmer betreffenden Verwaltungsaufgaben und der Vertragserfüllung. Nach Rücksprache mit den Entleihunternehmen dürfen die Objektleiter alle rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben, welche sich auf die Begründung, Durchführung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer beziehen. Den Arbeitsvertrag des [X.] mit der [X.] hatte der bei der [X.] angestellte Objektleiter [X.] unterschrieben. Zuletzt betreute der für die [X.] tätige Objektleiter [X.] sowohl die von der [X.] als auch die von der Beklagten zur [X.] entsandten Leiharbeitnehmer.

4

Da die Beklagte nicht über eine ausreichende Zahl von [X.]n verfügte, um den Auftrag der [X.] erfüllen zu können, bot sie unter Vermittlung der [X.] über den Objektleiter [X.] allen [X.]n der [X.], die bei [X.] eingesetzt waren, an, mit ihr Arbeitsverträge zu schließen. Der Kläger lehnte den Abschluss eines solchen ab. Daraufhin kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 31. März 2011 fristlos und „hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin“. Dieses [X.] war vom Objektleiter [X.] unterzeichnet. Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2011 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich, nachdem sie zwischenzeitlich ihre Tätigkeit im Zeitarbeitssektor eingestellt hatte. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen.

5

Der Kläger vertritt die Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei von der [X.] auf die Beklagte übergegangen. Er sei einer von 16 [X.]n gewesen, die von der [X.] bei deren Kundin [X.] zur Deckung des dortigen [X.]ersonalbedarfs eingesetzt worden seien. Sie seien fest in den Schichtplan an den [X.] eingeteilt gewesen und hätten einen [X.]ersonalpool gebildet unter der Leitung ihres Disponenten und Sachbearbeiters [X.]. Alle außer ihm und einem weiteren [X.] hätten zwischenzeitlich mit der Beklagten Arbeitsverträge abgeschlossen und würden weiterhin bei der [X.] in A eingesetzt. Nach wie vor nehme der Objektleiter [X.], nunmehr aufgrund des zwischen der Beklagten und der [X.] geschlossenen Dienstvertrages, die [X.] vor Ort wahr. Er habe nach wie vor das Sagen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass dieser weder zuvor Mitarbeiter der [X.] gewesen noch jetzt bei der Beklagten angestellt sei, sondern im Rahmen geschlossener Dienstverträge für diese Firmen tätig geworden sei. Die bei der [X.] eingesetzten [X.] hätten einen Teilbetrieb der [X.] gebildet.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 1. April 2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen desjenigen Arbeitsverhältnisses besteht, das zuvor zwischen ihm und der [X.] bestanden hat.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Sie beruft sich darauf, dass kein Verwaltungspersonal der [X.] zu ihr gewechselt sei. Sie bestreitet, dass der Objektleiter [X.] gegenüber den bei der [X.] eingesetzten [X.]n Dispositionsbefugnis oder gar ein Direktionsrecht habe. Die bei der [X.] eingesetzten [X.] unterstünden einzig deren Weisungsrecht. [X.] teile die [X.] je nach Bedarf in ihre Schichten ein und nehme sogar die Urlaubsplanung vor. Disziplinarische Maßnahmen und Einstellungen habe die [X.] und jetzt sie selbst vorgenommen. Hierfür sei der Objektleiter [X.] zuständig, welcher die Aufgaben in ihrem Auftrage auf der [X.]rundlage eines mit der [X.] geschlossenen Werkvertrages durchführe. Das Büro bei der [X.], von dem aus der Objektleiter [X.] tätig werde, sei kein materielles Betriebsmittel oder gar eine Außenstelle der [X.] gewesen, welche auf sie, die Beklagte, hätte übergehen können. Fach- und Führungskräfte seien von der [X.] nicht übernommen worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da sie, die Beklagte, bereits ein großes Zeitarbeitsunternehmen mit entsprechendem Fachpersonal geführt habe. Die an die [X.] entliehenen [X.] hätten auch nicht den wesentlichen Teil der Belegschaft der [X.] ausgemacht. Noch im März/April 2011 habe diese über weit mehr als 100 Arbeitnehmer verfügt. Der nahezu zeitgleiche Auftragsentzug durch die [X.] sowie der Verlust eines weiteren [X.]roßauftrags hätten zu einer schnellen [X.]ersonalreduktion geführt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Ein von ihm behaupteter Betriebsteilübergang von der [X.] auf die [X.] ist nicht gegeben.

I. Das [X.] hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die [X.] einen funktionsfähigen Betriebsteil von der [X.] übernommen habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die [X.] [X.] bei der [X.] Beschäftigten und an die [X.] entliehenen 16 Tiefdruckern neue Arbeitsverträge angeboten habe und dann 14 von ihnen zu ihr gewechselt seien. Diese Tiefdrucker allein hätten nämlich bei der [X.] keine organisatorisch eigenständige und damit übertragbare wirtschaftliche Einheit dargestellt. Allein die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen könne den eigenen Zweck haben, Dienstleistungen zu erbringen, die darin bestünden, Entleihunternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Auch müsste eine solche Gesamtheit, damit sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen könne, ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und anderer Teile des Veräußerers einsatzbereit sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Ohne einen „führenden Kopf“ stellten die Leiharbeitnehmer keinen eigenständigen Betriebsteil dar. Die [X.] habe kein Verwaltungspersonal der [X.] übernommen. Als langjährig tätiges und auf dem Markt etabliertes [X.] mit eigenem Verwaltungspersonal sei die [X.] für die Steuerung der Einsätze der Tiefdrucker bei [X.] oder anderen Firmen nicht auf Verwaltungspersonal der [X.] angewiesen. Der Objektleiter [X.] zähle nicht zu dem das [X.] der [X.] organisatorisch leitenden Verwaltungspersonal. Dieser sei bei der [X.] angestellt und sei auch vor dem 1. April 2011 nicht ausschließlich für die [X.] tätig gewesen. Er habe als Arbeitnehmer der [X.] sowohl im Auftrage der [X.] als auch im Auftrage der [X.]n zeitgleich die von beiden Firmen an [X.] entsandten Leiharbeitnehmer betreut. Der Objektleiter [X.] habe nur auf Weisung der [X.] als [X.] vor Ort“ gehandelt und habe keine eigenständige Entscheidungskompetenz im Hinblick auf die Führung des [X.] gehabt. Insbesondere habe er über keine eigene [X.]ersonalentscheidungsbefugnis verfügt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er als Objektleiter bei der [X.] für zumindest zwei Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Er habe für mehrere [X.] vor Ort den Kontakt zu den jeweiligen Leiharbeitnehmern und den Auftraggebern sichergestellt, ohne selbst Entscheidungskompetenz zu besitzen.

II. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Zutreffend geht das [X.] zunächst davon aus, dass Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB von der [X.] auf die [X.] das Bestehen eines übergangsfähigen Teilbetriebes bei der [X.] gewesen wäre.

Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei welcher die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebes auch beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständige abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzweckes dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen [X.]roduktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23 mwN).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die [X.] keinen Betriebsteil von der [X.] übernommen.

a) Zwar ist die [X.] in die Vertragsbeziehungen zwischen der [X.] und der [X.] eingetreten und stellt dieser - wie bisher die [X.] - Tiefdrucker als Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Diese [X.] stellt für sich allein betrachtet jedoch noch keinen Betriebsteilübergang dar (st. Rspr., vgl. [X.] 23. Mai 2013 - 8 [X.] - Rn. 23 mwN). Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs ist vielmehr zusätzlich die Übernahme eines übergangsfähigen Betriebes oder Betriebsteils. Kennzeichnend für [X.] wie die [X.] ist im Allgemeinen das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation, nach der in einem solchen Unternehmen verschiedene entsprechend der [X.] abtrennbare wirtschaftliche Einheiten bestimmt werden können ([X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2007, [X.]).

b) Bei [X.] ist deshalb bei der [X.]rüfung, ob eine solche Übernahme vorliegt, mangels einer abgrenzbaren Organisationsstruktur eine [X.]rüfung vorzunehmen, bei welcher deren Besonderheiten Rechnung getragen wird, anstatt zu untersuchen, ob ihrer Organisationsstruktur nach eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen hat, welche übernommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, die als solche dazu ausgereicht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können (vgl. [X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2007, [X.]).

Die Tätigkeit von [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass sie [X.] Unternehmen - wie im [X.] der [X.] - Arbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung stellen, damit diese dort verschiedene Aufgaben entsprechend den Bedürfnissen und nach Anweisung des [X.] wahrnehmen. Die Ausübung solcher Tätigkeiten erfordert insbesondere Fachkenntnisse, eine geeignete Verwaltungsstruktur zur [X.] der Arbeitnehmer und eine Gesamtheit von Leiharbeitnehmern, die sich in die [X.] Unternehmen integrieren und für diese die geforderten Aufgaben wahrnehmen können. Dagegen sind weitere bedeutende Betriebsmittel für die Ausübung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendig ([X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 35, Slg. 2007, [X.]).

An diesen Grundsätzen ändert im [X.] die Tatsache nichts, dass die von der [X.] an die [X.] entliehenen Tiefdrucker in deren Betriebsablauf eingegliedert waren, also insbesondere in die Schichtpläne an den [X.] eingeteilt waren. Die der [X.] überlassenen Arbeitnehmer blieben nämlich gleichwohl wesentliche Elemente, ohne die es der [X.] als [X.] seinem Wesen nach nicht möglich gewesen wäre, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Außerdem bestätigt der Umstand, dass die überlassenen Arbeitnehmer mit der [X.] durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren und dass sie unmittelbar von ihr entlohnt wurden, ihre Zugehörigkeit zur [X.] und folglich ihren Beitrag zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in diesem Unternehmen (vgl. [X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 36, Slg. 2007, [X.]).

c) Allerdings kann nur die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen den eigenen Zweck haben, Dienstleistungen zu erbringen, die darin bestehen, dem einzelnen Entleihunternehmen Arbeitnehmer vorübergehend gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muss für das Vorliegen einer übertragungsfähigen wirtschaftlichen Einheit hinzukommen, dass diese ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Teile des Veräußerers einsatzbereit ist (vgl. [X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2007, [X.]).

Die [X.] hat von der [X.] keinen solchen übergangsfähigen Betriebsteil übernommen. Außer den Auftragsbeziehungen zur [X.] hat sie lediglich 14 der ehemals bei der [X.] eingesetzten Tiefdrucker der [X.] übernommen. Diese Arbeitnehmer allein hatten bei der [X.] keine übergangsfähige wirtschaftliche und organisatorische Einheit dargestellt. Ohne das bei der [X.] vorhandene Verwaltungspersonal waren diese Arbeitnehmer nicht einsatzfähig und zwar weder bei der [X.] noch bei einem anderen Entleihunternehmen. So bedarf es einer Vielzahl von verwaltungstechnischen Einzelmaßnahmen, um die Entsendung und die arbeitsvertragliche Betreuung der entsandten Leiharbeitnehmer zu ermöglichen. Dies gilt zuvörderst bzgl. der Entlohnung. Solches [X.]ersonal, welches für die Betreuung der übernommenen und „weiterverliehenen“ 14 Tiefdrucker erforderlich war, hat die [X.] von der [X.] nicht übernommen. Diese Aufgaben nimmt die [X.] mit ihrem bereits vorhandenen [X.]ersonal wahr.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die [X.] und die [X.] in vertraglichen Beziehungen mit der [X.] stehen und diese für beide Unternehmen Dienstleistungen in der Form erbringt, dass sie Objektleiter zur Verfügung stellt, welche sowohl die von der [X.] als auch die von der [X.]n verliehenen Arbeitnehmer bei den jeweiligen Entleihunternehmen betreuen und den Leiharbeitnehmern ebenso wie den [X.] Unternehmen als stellvertretende Ansprechpartner der [X.] und der [X.]n zur Verfügung stehen sowie nach Rücksprache mit den Kunden rechtserhebliche Erklärungen bzgl. Begründung, Durchführung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer abgeben dürfen.

Diese Objektleiter, darunter auch der für die Betreuung der bei der [X.] angestellten und zur [X.] entsandten Leiharbeitnehmer zuständige Objektleiter [X.], waren nicht bei der [X.], sondern bei der [X.] angestellt. Damit bediente sich die [X.] betriebsfremder Dritter zur Erledigung eines Teils ihrer verwaltungstechnischen Aufgaben gegenüber ihren zur [X.] entsandten und von der [X.]n übernommenen Tiefdruckern.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Annahme einer übertragungsfähigen einsatzfähigen Gesamtheit zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des [X.]s charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile zu erbringen (vgl. [X.] 13. September 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2007, [X.]). Danach schließt die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, dh. der [X.], durch die [X.] zur Sicherstellung eines vertrags- und ordnungsgemäßen Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei den Entleihunternehmen die Annahme einer beim Veräußerer, dh. der [X.], existierenden übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit aus. Die [X.] hat auch nicht die vertraglichen Beziehungen, welche zwischen der [X.] und der [X.], bei welcher die der [X.] zur Verfügung gestellten Objektleiter angestellt waren, übernommen. Diese waren nämlich bereits vor der Übernahme der 14 Tiefdrucker durch die [X.] sowohl für diese als auch für die [X.] aufgrund der mit der [X.] bestehenden Dienstleistungsverträge tätig.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 1023/12

12.12.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 27. September 2011, Az: 6 Ca 903/11, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. 8 AZR 1023/12 (REWIS RS 2013, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 320

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