Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 8/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13098

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BIVZR8.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

Beschluss
IV ZR 8/15
vom

13. April
2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski,
die [X.] Brockmöller
und
Dr. [X.]

am 13. April 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten
ge-gen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2014
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre
Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der nach § 79 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten ([X.]) der Gruppe der rentenfernen Versicherten zugehörige Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten nach Umstellung ihres Zusatzver-sorgungssystems
erteilte Startgutschrift.

Die Beklagte hatte die Startgutschrift zunächst auf der Grundlage ihrer Satzung vom 22. November 2002 errechnet. Nachdem der Senat 1
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mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn.
122
ff.) die für die [X.] maßgebliche Übergangs-regelung für rentenferne Versicherte in §
79 Abs. 1 [X.] wegen [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für unverbindlich erklärt hatte, ergänzte die Beklagte, insoweit tarifvertragliche Vorgaben umsetzend,
mit der 17.
Sat-zungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs.
1a
[X.] die bisherigen Bestimmungen zur Startgutschriftenermittlung durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichsmodell.

Der Kläger meint, auch diese
geänderte Übergangsregelung [X.] weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Er begehrt, soweit für das [X.] noch von Interesse, die Feststellung der [X.] der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das [X.] hat seine Klage abgewiesen. Auf die Be-rufung des [X.] hat das [X.] die begehrte Feststellung ausgesprochen.

Nach seiner Auffassung verstößt die neugefasste Übergangsrege-lung für rentenferne Versicherte weiterhin gegen das Gleichheitsgrund-recht aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Die Startgutschriften relevanter und abgrenz-barer Gruppen
von rentenfernen Versicherten, nämlich aller Angehörigen des Jahrgangs 1961 und jünger und derjenigen, die nach Vollendung des 20.,
jedoch
vor Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals versichert worden seien, würden weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 [X.] ermittelt.

Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht
mehr
vor,
und
das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 neugefassten Über-gangsregelung für rentenferne Versicherte, die auch der Zulassungsent-scheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat
zwi-schenzeitlich
in anderer Sache
mit Urteil vom 9. März 2016 ([X.] Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) im Sinne des Beru-fungsgerichts entschieden
und die dortige, auf dieselben rechtlichen Er-wägungen wie im Streitfall gestützte
Revision der Beklagten zurückge-wiesen;
ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten
Senatsurteils
Bezug genommen. Sie lassen sich
auf den Streitfall über-tragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsge-richts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 9. März 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwä-gungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung
der
vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisi-on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss
vom 9.
September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn. 7 m.w.N.).

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II[X.] Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll.

[X.] [X.] Dr. Karczewski

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2014 -
6 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
12 [X.] -

9

Meta

IV ZR 8/15

13.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 8/15 (REWIS RS 2016, 13098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13098

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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