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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B5STR115.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 29.
Oktober 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe
Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Berger
Bellay Feilcke
Meta
10.05.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 115/16 (REWIS RS 2016, 11682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11682
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