Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 115/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11682

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B5STR115.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 29.
Oktober 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe

Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 115/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 115/16 (REWIS RS 2016, 11682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11682

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