5. Senat | REWIS RS 2015, 570
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1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 - 8 [X.] 1013/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der [X.] zu 2. in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine von der [X.] zu 2. finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte zu 1. berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei der [X.] zu 2. bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.] abzüglich der von der [X.] zu 1. an ihn geleisteten Bruttozahlungen.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.321,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
Die Revision des [X.] ist unbegründet.
I. Die Beklagte zu 2. ist nicht nach [X.] des zwischen den Parteien geschlossenen dreiseitigen Vertrags ([X.]) zur Zahlung des [X.] verpflichtet. Dort ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass das Transferentgelt - allein - von der Beklagten zu 1. zu zahlen ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Systematik des dreiseitigen Vertrags. Danach ist die Beklagte zu 1. Schuldnerin der in [X.] Abs. 1 [X.] vereinbarten Vergütung. Sie hat sich eigenständig zur Entgeltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgeltzahlung übernommen (vgl. zu einer solchen [X.]allgestaltung [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 19 ff.), auch wenn das Transferentgelt eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 73) darstellt.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des [X.] in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 [X.] - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Biebl |
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Weber |
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Volk |
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Zoller |
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Jungbluth |
Meta
16.12.2015
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 26. November 2013, Az: 16 Ca 15228/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 724/14 (REWIS RS 2015, 570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 570
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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