Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 5 AZR 34/14

5. Senat | REWIS RS 2016, 4763

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

2

Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.] abzüglich der von der [X.] an ihn geleisteten Zahlungen.

4

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des [X.] des [X.] vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 78 ff., [X.] 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 [X.] - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.

8

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Buschmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 34/14

28.09.2016

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 6. März 2013, Az: 9 Ca 11967/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 5 AZR 34/14 (REWIS RS 2016, 4763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4763

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