5. Senat | REWIS RS 2016, 4763
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1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.] abzüglich der von der [X.] an ihn geleisteten Zahlungen.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. |
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.
Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des [X.] des [X.] vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 78 ff., [X.] 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 [X.] - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.
II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge |
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Biebl |
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Volk |
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Buschmann |
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[X.] |
Meta
28.09.2016
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 6. März 2013, Az: 9 Ca 11967/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 5 AZR 34/14 (REWIS RS 2016, 4763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4763
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