Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 1/15

5. Senat | REWIS RS 2015, 588

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2014 - 9 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung, Freistellung und Abgeltung eines [X.]s.

2

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die Beklagte ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des [X.] [X.] des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden. Die Beklagte sei verpflichtet, sein bei [X.] noch bestehendes [X.] abzugelten.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten [X.], Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen sowie zur Abgeltung eines [X.]s zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 [X.] nicht.

9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des [X.] zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen [X.] nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 [X.] - Rn. 37 ff.) verwiesen.

IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung seines [X.]s. Ein etwaig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.] noch bestehendes [X.] ist nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach A.7. Abs. 2 des zwischen [X.], dem Kläger und der Beklagten geschlossenen dreiseitigen Vertrags werden nur [X.], die vor dem Ausscheiden aus der [X.] nicht genommen werden konnten, auf die Beklagte übertragen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht dargelegt.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Jungbluth    

                 

Meta

5 AZR 1/15

16.12.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. März 2014, Az: 43 Ca 4729/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 1/15 (REWIS RS 2015, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 588

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