Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2011, Az. B 11 AL 90/11 B

11. Senat | REWIS RS 2011, 29

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer materiellen Rechtsfrage bei Verwerfung der Berufung als unzulässig


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt.

2

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das [X.] ([X.]) als Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit; stRspr, ua [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] und 65; [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und hat den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das [X.] notwendig macht ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Beschwerdeführer formuliert zwar eine Rechtsfrage zur Auslegung des § 119 [X.] bzw zur Erreichbarkeitsanordnung und behauptet, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und klärungsfähig. Unabhängig davon, ob das Vorbringen der Beschwerdebegründung zur Klärungsbedürftigkeit den Anforderungen entspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und damit zur Klärungsfähigkeit. Denn das [X.] ([X.]) hat - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - nicht in der Sache entschieden, sondern mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig eine reine Prozessentscheidung getroffen. Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig ist es dem [X.] aber in der Regel selbst nach Zulassung der Revision verwehrt, eine Entscheidung in der Sache zu fällen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN). Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf eine materielle Rechtsfrage gestützt, muss in der Beschwerdebegründung zumindest schlüssig dargelegt werden, dass die Berufung entgegen der Ansicht des [X.] zulässig war ([X.] aaO). Derartige Ausführungen sind der vorgelegten Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen.

4

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 [X.]).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 90/11 B

27.12.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Rostock, 25. August 2010, Az: S 4 AL 123/08

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 158 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2011, Az. B 11 AL 90/11 B (REWIS RS 2011, 29)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 29

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 ÜG 12/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit - Anhaltspunkte aus höchstrichterlicher Rechtsprechung …


B 9 SB 15/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Rückgriff auf MdE-Kriterien …


B 11 AL 136/12 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit …


B 11 AL 96/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - fehlende Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Höhe des Arbeitslosengeldes - pauschalierter Abzug für Krankenversicherungsbeiträge …


B 11 AL 75/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Ersetzung der Arbeitslosmeldung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.