Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 276/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 9039

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Gegenstand

Unzulässige Revision - unzureichende Revisionsbegründung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2011 - 12 [X.] 669/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleichsentgelt, [X.] und Urlaubsabgeltung nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der [X.] für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere [X.] verpflichtet, vom 1. April 2002 ([X.] [X.]) hat.

2

Der Kläger war bei der beklagten [X.] seit 2001 als Moderator in freier Mitarbeit für die „Lokalzeit“ im [X.] tätig. Nach mündlicher Mitteilung vom 5. Februar 2007 durch die Chefredakteurin der [X.] Fernsehen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 2007 mit, dass ihm nach dem 30. April 2007 keine weiteren Moderationsaufträge in freier Mitarbeit mehr angeboten werden könnten. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet grundsätzlich der [X.] [X.] Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 [X.] [X.] setzt die Anwendung auf den einzelnen Beschäftigten voraus, dass dieser sozial schutzbedürftig ist. Hierfür ist nach dieser Tarifvorschrift ua. erforderlich, dass das Gesamteinkommen des Beschäftigten im Referenzzeitraum nicht mehr als 45.000,00 Euro brutto (Einkommensobergrenze) betrug. Der Kläger erzielte in dem danach maßgeblichen [X.]raum von November 2006 bis einschließlich April 2007 bei der [X.] und anderen Auftraggebern Einkünfte in Höhe von insgesamt 59.600,18 Euro brutto. Deshalb lehnte die Beklagte die Zahlung des [X.], des [X.]s und der Urlaubsabgeltung ab.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass von seinen Einnahmen die Betriebsausgaben abzuziehen seien. Dann habe er lediglich eine Gesamteinnahme vor Steuern in Höhe von 41.768,36 Euro brutto erzielt und sei im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] [X.] sozial schutzbedürftig.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.912,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht sozial schutzbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] [X.], da er die Einkommensobergrenze überschritten habe. Maßgebend seien seine Gesamteinnahmen in Höhe von 59.600,18 Euro brutto. Betriebsausgaben seien nicht in Abzug zu bringen.

6

Beide Vorinstanzen haben die Klage nach Auslegung des Tarifvertrags abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen.

8

A. Das [X.] hat die Revision im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Kläger hat sie gemäß § 74 Abs. 1 ArbGG auch frist- und formgerecht eingelegt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet.

9

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB [X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu II 2 a der Gründe mwN, [X.]E 109, 145). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

1. Die Parteien streiten hauptsächlich über die Auslegung von § 3 Abs. 1 [X.] [X.]. Der Anspruch des [X.] auf die streitgegenständlichen Sozialleistungen (Ausgleichsentgelt, [X.] und Urlaubsabgeltung) hängt davon ab, ob er nach § 3 [X.] [X.] sozial schutzbedürftig war. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 1 [X.] [X.] ua. voraus, dass sein Gesamteinkommen im maßgeblichen [X.] nicht mehr als 45.000,00 Euro brutto betrug. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob bei der Berechnung der Einkünfte Betriebsausgaben des [X.] in Abzug zu bringen sind.

2. Das [X.] hat angenommen, es seien die dem Kläger aus der Verwertung seiner freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Betriebsausgaben seien nicht abzuziehen. Dabei hat das [X.] eine ausführliche Auslegung des [X.] [X.] nach dem [X.], dessen Systematik sowie auf der Grundlage einer vernünftigen, zweckorientierten und praktischen Handhabung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten vorgenommen.

3. Mit diesen Argumenten zur Auslegung des [X.] [X.] setzt sich die Revisionsbegründung des Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht auseinander. Auf den ersten drei Seiten seiner Begründung legt er den Sachverhalt dar und stimmt dem Berufungsgericht hinsichtlich einiger Gesichtspunkte zu. Auf den weiteren Seiten verweist er auf die bereits vorinstanzlich eingereichte schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L und die Entscheidung des [X.] zur Auslegung des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der [X.] vom 6. Februar 2002 idF vom 29. Juni 2004 ([X.] 21. Juni 2011 - 9 [X.] - EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 29), die bei Verkündung der angefochtenen Entscheidung noch nicht ergangen war. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler in der Auslegung durch das [X.] auf.

4. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung war entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat einen ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat. Der Kläger trägt in seiner Revisionsbegründung selbst zutreffend vor, dass sich die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2011 (- 9 [X.] - EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 29) mit unterschiedlichen Tarifverträgen befassen.

5. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der ehemalige Vorsitzende des Senats mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 eine gütliche Einigung vorgeschlagen und damit Vertrauen in die Zulässigkeit der Revision begründet habe. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die durch den ehemaligen Vorsitzenden des Senats verlängerte [X.] (§ 74 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 3 ArbGG) bereits am 28. Juni 2011 abgelaufen war.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Furche    

                 

Meta

9 AZR 276/11

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 26. Februar 2010, Az: 1 Ca 5939/09, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 74 Abs 1 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 276/11 (REWIS RS 2013, 9039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9039


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 276/11

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 276/11, 15.01.2013.


Az. 1 Ca 5939/09

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 5939/09, 26.02.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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