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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]/01Verkündet am:18. April 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja BGB § 839 ([X.]); [X.] 1975 § 19 Abs. 2 Nr. 3; [X.] 1986 § 34Abs. 2 Nr. 3Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines [X.]s in [X.], der vom Pflanzenschutzdienst beraten wordenist (Abgrenzung zu den [X.] vom 12. Juni 1986- III Z[X.] 192/85 - [X.], 1100 und vom 9. Juni 1994- III Z[X.] 126/93 - [X.], 533).BGH, Urteil vom 18. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 10. Mai 2001aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des [X.]evisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von [X.]echts [X.] Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in [X.], die er während des hier in-teressierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des [X.]echtsstreitsverstorbenen, von ihm allein beerbten Mu[X.]r, [X.]au [X.], betrieb (im folgendenheißt es durchgehend: der Kläger).- 3 -Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der [X.] in großem [X.], zu erheblichen Ernteausfllen. Es war eine Wurzelflnis aufgetreten,die [X.] zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blten und schließlichzum Absterben der (mehrjrigen) Pflanzen selbst [X.]e. Nach der Behaup-tung des [X.]s beruhten die [X.] maßgeblich aufeinem Befall mit Nematoden (Wurzellchen). Zwischen 1984 und 1987 unter-suchte das [X.] [X.] auf Bi[X.]n des [X.]s mehrere Proben ausseinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden [X.] (Probe vom 26.September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai1985 fanden sich auch Nematoden; der [X.] behauptet allerdings, r die-sen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom [X.], 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nichtuntersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worr der [X.] - demdie Forschungsanstalt fr Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entspre-chende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt ha[X.] - [X.] Oktober 1987 informiert wurde.Der [X.] hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratungdurch das [X.] sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinemBetrieb die Bekmpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch ent-standenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in er-ster Instanz verfolgten [X.] - auf 972.000 DM im [X.] bis 1990 (Minderertrag an Blten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unter-bliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in- 4 -vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM, hilfsweisein Höhe weiterer 492.000 DM, geltend.Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seinen Zahlungsanspruch weiter.[X.] [X.]evision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] [X.]echt sieht das Berufungsgericht fr Entscigungsansprche des[X.]s nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Oktober 1975 ([X.] I S. 2591 - [X.] 1975) wie auch nach§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. [X.] ([X.] I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - [X.] 1986) keine Grundla-ge, was auch die [X.]evision hinnimmt. Diese Entscigungsbestimmungen be-treffen die Folgen staatlicher Eingriffe in [X.]echte des Einzelnen zur Wahrneh-mung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maûnahmen" gehtes hier [X.] -II.Schadensersatzansprche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1BGB i.V.m. Art. 34 GG) des [X.]s bei der Behandlung der ausder Grtnerei des [X.]s vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneintdas Berufungsgericht allgemein mit der Begr, die durch das - jeweilseinschlige - Pflanzenschutzgesetz begrten Amtspflichten der Bedien-steten des [X.] bei der Überwachung der Pflanzenbestn-de, aber auch bei der Beratung und Aufklrung, dienten ausschlieûlich [X.] der Allgemeinheit; die Vermsinteressen der Inhaber der [X.] seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht gesctzt. Fehler bei [X.] der [X.] deshalb nur im Falle des [X.] - derhier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des [X.]s frenk. Was den Vorwurf unterlassener oder [X.] den ([X.] einzelner Proben angeht, lt das [X.] zwar Amtshaftungsansprche des [X.]s fr mlich, sieht aber Pflicht-verletzungen des [X.]s nicht als gegeben und insbesondere [X.] des Beklagten als unwiderlegt an, [X.] dem [X.] der [X.] vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch [X.] worden sei.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allenPunkten [X.] es um den Vorwurf des [X.]s geht, das [X.] ha-be ihn nicht r den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985positiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im [X.]evi-- 6 -sionsverfahren davon auszugehen, [X.] der [X.] den erforderlichen Beweisnicht ge[X.] hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Be-weiswrdigung zu dem Ergebnis gelangt, es kicht festgestellt werden,[X.] der [X.] - entgegen der Aussage des Zeugen [X.] vor dem [X.] - nicht im Juni 1985 [X.] einen Nematodenbefall informiert [X.] die Anwendung des Mi[X.]ls Temic geraten worden sei. Die [X.], die die[X.]evision gegen das Verfahren und die Beweiswrdigung des [X.]s zu diesem Punkt anbringt, sind [X.]. Von einer Begrwirdgemû § 565a Satz 1 ZPO a.[X.] abgesehen.2.Weiterhin ist im [X.]evisionsverfahren davon auszugehen, [X.] amtshaf-tungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des [X.]s nicht ge-geben sind, soweit der [X.] r den positiven Befund von Nematoden beiden Proben vom 28. August 1987 und vom 11. September 1987 erst [X.] Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Wrdigung des Be-rufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und wird von der [X.]evision auch nicht ange-griffen.3.Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, [X.] das [X.] dirigen vom [X.] gegen das [X.] erhobenen [X.] - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenpro-ben vom 26. September 1984, 26. Juli 1985, 29. September 1986 und12. Februar 1987 auf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhaftig-keit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 auf Nematoden an-dererseits - nur unter dem Gesichtspunkt des [X.] (vgl. [X.], 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III Z[X.] 192/85 - [X.],1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlssigen) Amtspflichtverletzung nach- 7 -§ 839 Abs. 1 BGB geprft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtssctzen die Prfungspflichten, die insoweit im Streitfall das ttig gewordene[X.] (Pflanzenschutzdienst) in [X.] trafen, auch die Verm-gensinteressen des [X.]s als eines "Dri[X.]n" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mitArt. 34 GG setzt voraus, [X.] der Beamte die ihm einem Drittr ob-liegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht [X.] umreiûenden Bestimmungen sowie aus der besonderenNatur des Amtsgescfts ergibt, [X.] der Gescigte zu dem [X.], dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung [X.] gesctzt oder gefrdert werden sollen, besteht ihm [X.] schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist an-deren Persr, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich [X.] oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begrn-det. Andererseits hat ein "Dri[X.]r" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohneweiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zu-geften Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prfen, ob gerade das im Einzelfallberrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung [X.] gesctzt werden soll (vgl. nur Senatsurteile [X.], 380,382 und vom 13. September 2001 - III Z[X.] 228/00 - Vers[X.] 2002, [X.]) aa) [X.] das Gesetz r forstliches Saat- und Pflanzgut in der [X.] der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 ([X.] 1242) und das [X.] vom 20. August 1985 ([X.] I S. 1633) hat der Senat aus-gesprochen, [X.] die darin normiertrdlichen Kontroll-, [X.] nur allgemein der [X.]derung der Landwirtschaft und- 8 -des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem f-fentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Verm-gensinteressen Dri[X.]r, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnissezum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986- III Z[X.] 192/85 - [X.], 1100 und vom 9. Juni 1994 - III Z[X.] 126/93 -[X.], 533). [X.] die hier einschligen Pflanzenschutzgesetze, die imwesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schador-ganismen und die Abwehr von Gefahren fr die Gesundheit von Mensch undTier und fr den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmit-teln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 [X.] 1975; § 1 [X.] 1986), gilt im An-satz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrcklich aufge-gebene Beratung, Aufklrung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzen-schutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 [X.] 1975; § 34Abs. 2 Nr. 3 [X.] 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung desGesetzes eine Ttigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit.bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Ttigkeit einerdie Bevlkerung allgemein aufklrenden und beratenden - und [X.] hierdurch maûgebliche Vorzum Zwecke des Pflanzenschutzesund des Vorratsschutzes rwachenden - [X.] nicht schon immer dann ineinen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils [X.], wenn jemand bei der [X.] einen konkreten, nur auf seine indi-viduellen Belange bezogenen [X.]at erfragt und die [X.] auf sein (individu-elles) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Facrde um Be-ratung bi[X.]nde [X.] hat, wenn diese sich auf sein Anliegen [X.], Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er voneinem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, [X.] die Aus-- 9 -kunft richtig, klar, unmiûverstlich und vollstig abgegeben wird (vgl. [X.] vom 10. Juli 1980 - III Z[X.] 23/79 - NJW 1980, 2573 f). Erfolgt in [X.] die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen einesbetriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, [X.] in einem solchen Falldie Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem [X.] verbundenen Vermsinteressen des [X.]agestellers haben kann.Auf diese [X.]age braucht im Streitfall jedoch nicht abschlieûend [X.] zu werden; ebensowenig wie darauf, ob - wie die [X.]evision geltendmacht - EG-[X.]echt zu einer rten Sicht des amtshaftungsrechtlichenSchutzbereichs der hier einschligen [X.]) Denn es dienten, wie die [X.]evision zutreffend an[X.], jedenfalls [X.] besonderen [X.]echtslage und Verwaltungspraxis in [X.] die in [X.]ede ste-henden Prfungs- und Beratungspflichten des [X.] (auch)dem Schutz der Vermsinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher undrtnerischer Betriebe.(1) [X.]r war es in [X.] Aufgabe der Land- und [X.], die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihrttigen Personen wahrzunehmen. [X.] auch die Beratung der "[X.]", also u.a. auch der [X.] grtnerischen Betriebe (vgl.§§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. [X.], GVBl. [X.]), einschlieûlich der Garten- und Pflanzbauberatung. [X.] schon unter dem Gesichtspunkt, [X.] die Inhaber landwirtschaftlicher [X.]e kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt fr die Hauptversammlung)waren, auf der Hand, [X.] die in [X.]ede stehende Beratung und Betreuung auch- 10 -und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und [X.] wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer ge-r ihren Mitgliedern - [X.] vom 22. Februar 2001 - III Z[X.]150/00 - Vers[X.] 2001, 1287). Dabei [X.] sich - was den hieraus auch abzulei-tenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eineDifferenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, diedie Land- und [X.] als eigene Aufgabe wahrzunehmenha[X.]n (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung [X.] der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 desLand- und Forstwirtschaftskammergesetzes), und denjenigen Aufgaben verbo-ten, die ihnen zur Erfllung nach [X.] waren (vgl. § 4 Abs. 1Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "[X.] -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der ratsuchendenInhaber landwirtschaftlicher oder rtnerischer Betriebe kaum durchschaubar.Vor allem muûte letzteres fr die "Verquickung" zwischen der [X.] einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem anderer-seits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die [X.] (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwirt-schaftskammern zur Erfllung nach [X.] worden waren (GVBl.S. 51).Mit der Auflsung der Land- und [X.] [X.]-Nas-sau und [X.] sind deren Aufgaben an das Land [X.] "zurckgefallen"(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes r die Auflsung der Land- und [X.] [X.]-Nassau und [X.] und die Mitwirkung des [X.] bei der [X.]derung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974,GVBl. [X.]). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seither nach der- 11 -Darstellung des Beklagten den [X.] als unteren Landesbe-rden, denen im hier streitigen Zeitraum in der Mi[X.]lstufe der Verwaltung [X.] fr Errung, Landwirtschaft und Landentwicklung(Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: [X.] [X.]egionalentwicklung und Landwirtschaft). [X.] den eigentlichenPflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, fr den be-troffenen Bereich das [X.] [X.] als Abteilung des [X.] Errung, Landwirtschaft und Landentwicklung zustig.Aber auch die Ämter fr Landentwicklung und Landwirtschaft als untere [X.] ha[X.]n mit (Beratung in [X.]agen) Pflanzenschutz zu tun (s. [X.] der Aufgaben in: Die [X.] Staatshandb.,[X.] Ausgabe 1986, [X.] f., 128). Dementsprechend war im Streitfall [X.] mit den Anfragen des [X.]s beim Pflanzenschutzdienst nachdessen Vortrag auch ein Bediensteter des Amts fr Landwirtschaft und Lan-dentwicklung D. ("Auûendienstmita[X.]ter ... des [X.]es"; "[X.]") eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschildertrd-lichen Strukturverrungen die [X.] den Land- und Forstwirtschaftskam-mern obliegenden Aufgaben auf das rgegangen, so liegt es [X.] diesem Grunde nahe, [X.] bei diesem Übergang der Inhalt und die Schutz-richtung der von den insoweit zustigen [X.] land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichtenunverrt geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verlet-zung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz [X.]) Entscheidend kommt hinzu, [X.] durch die [X.]ichtlinien des [X.], Landwirtschaft und [X.] 23. Oktober 1981 ([X.]. 4/1982 S. 142) die [X.] ([X.] 12 -zenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen [X.] angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden indivi-duellen (vgl. [X.]), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl.[X.]), Beratung - vor allem zur [X.]derung der landwirtschaftichen Famili-enbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaû (unter [X.]: "Beratung fr Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschutz-dienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" ange[X.]. Es kommt [X.] keiner Stelle zum Ausdruck, [X.] im [X.] dieser Einrichtung inBezug auf die zuvor allgemein angeordnete "[X.]" (Betriebsbezogen-heit) der Beratung Einschrkungen gelten sollen.Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage die Argu-mentation der [X.]evisionserwiderung des Beklagten, der [X.] habe sich mitseiner Bi[X.] um Beratung nicht an die in [X.] fr die Beratung in [X.]agen [X.] bzw. des [X.] zustigen Ämter gewandt. [X.], was die Beratungspflicht des vom [X.] um [X.]at angegangenen Pflanzen-schutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch frseinen Gartenbaubetrieb auszugehen.[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es [X.] ausgeschlossen werden, [X.] das Berufungsgericht bei Anlegung desrichtigen Maûstabs fr den Umfang des amtshaftungsrechtlichen [X.] dem [X.] angenomm[X.] und - [X.] dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den- 13 -Beklagten gelangt wre. Entgegen der [X.]evisionserwiderung steht nach [X.] Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten [X.] nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonacheinen Beamten in der [X.]egel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren[X.]echtskundigen besetztes Kollegialgericht nach [X.] dieAmtsttigkeit als objektiv rechtmûig angesehen hat (vgl. nur SenatsurteileBGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III Z[X.] 111/97 - NVwZ 1998, 878).Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die [X.]age der[X.]echtmûigkeit der in [X.]ede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folge-richtig - nicht abschlieûend beurteilt. Die Prfung des [X.] war nichtauf der - vom Berufungsgericht in seinem Verfahren fr erforderlich gehaltenen- umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt.Im [X.]ahmen des als mliche Grundlage fr einen Amtshaftungsan-spruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Wrdigungdurch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem [X.] ge-gebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und [X.] in Verkfung mit den noch als haftungsauslsend in [X.] zu substantiieren.[X.]Streck[X.]DrrGalke
Meta
18.04.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. III ZR 159/01 (REWIS RS 2002, 3597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3597
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