Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. III ZR 159/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]/01Verkündet am:18. April 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja BGB § 839 ([X.]); [X.] 1975 § 19 Abs. 2 Nr. 3; [X.] 1986 § 34Abs. 2 Nr. 3Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines [X.]s in [X.], der vom Pflanzenschutzdienst beraten wordenist (Abgrenzung zu den [X.] vom 12. Juni 1986- III Z[X.] 192/85 - [X.], 1100 und vom 9. Juni 1994- III Z[X.] 126/93 - [X.], 533).BGH, Urteil vom 18. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 10. Mai 2001aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des [X.]evisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von [X.]echts [X.] Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in [X.], die er während des hier in-teressierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des [X.]echtsstreitsverstorbenen, von ihm allein beerbten Mu[X.]r, [X.]au [X.], betrieb (im folgendenheißt es durchgehend: der Kläger).- 3 -Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der [X.] in großem [X.], zu erheblichen Ernteausfllen. Es war eine Wurzelflnis aufgetreten,die [X.] zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blten und schließlichzum Absterben der (mehrjrigen) Pflanzen selbst [X.]e. Nach der Behaup-tung des [X.]s beruhten die [X.] maßgeblich aufeinem Befall mit Nematoden (Wurzellchen). Zwischen 1984 und 1987 unter-suchte das [X.] [X.] auf Bi[X.]n des [X.]s mehrere Proben ausseinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden [X.] (Probe vom 26.September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai1985 fanden sich auch Nematoden; der [X.] behauptet allerdings, r die-sen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom [X.], 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nichtuntersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worr der [X.] - demdie Forschungsanstalt fr Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entspre-chende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt ha[X.] - [X.] Oktober 1987 informiert wurde.Der [X.] hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratungdurch das [X.] sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinemBetrieb die Bekmpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch ent-standenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in er-ster Instanz verfolgten [X.] - auf 972.000 DM im [X.] bis 1990 (Minderertrag an Blten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unter-bliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in- 4 -vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM, hilfsweisein Höhe weiterer 492.000 DM, geltend.Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seinen Zahlungsanspruch weiter.[X.] [X.]evision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] [X.]echt sieht das Berufungsgericht fr Entscigungsansprche des[X.]s nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Oktober 1975 ([X.] I S. 2591 - [X.] 1975) wie auch nach§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. [X.] ([X.] I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - [X.] 1986) keine Grundla-ge, was auch die [X.]evision hinnimmt. Diese Entscigungsbestimmungen be-treffen die Folgen staatlicher Eingriffe in [X.]echte des Einzelnen zur Wahrneh-mung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maûnahmen" gehtes hier [X.] -II.Schadensersatzansprche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1BGB i.V.m. Art. 34 GG) des [X.]s bei der Behandlung der ausder Grtnerei des [X.]s vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneintdas Berufungsgericht allgemein mit der Begr, die durch das - jeweilseinschlige - Pflanzenschutzgesetz begrten Amtspflichten der Bedien-steten des [X.] bei der Überwachung der Pflanzenbestn-de, aber auch bei der Beratung und Aufklrung, dienten ausschlieûlich [X.] der Allgemeinheit; die Vermsinteressen der Inhaber der [X.] seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht gesctzt. Fehler bei [X.] der [X.] deshalb nur im Falle des [X.] - derhier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des [X.]s frenk. Was den Vorwurf unterlassener oder [X.] den ([X.] einzelner Proben angeht, lt das [X.] zwar Amtshaftungsansprche des [X.]s fr mlich, sieht aber Pflicht-verletzungen des [X.]s nicht als gegeben und insbesondere [X.] des Beklagten als unwiderlegt an, [X.] dem [X.] der [X.] vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch [X.] worden sei.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allenPunkten [X.] es um den Vorwurf des [X.]s geht, das [X.] ha-be ihn nicht r den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985positiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im [X.]evi-- 6 -sionsverfahren davon auszugehen, [X.] der [X.] den erforderlichen Beweisnicht ge[X.] hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Be-weiswrdigung zu dem Ergebnis gelangt, es kicht festgestellt werden,[X.] der [X.] - entgegen der Aussage des Zeugen [X.] vor dem [X.] - nicht im Juni 1985 [X.] einen Nematodenbefall informiert [X.] die Anwendung des Mi[X.]ls Temic geraten worden sei. Die [X.], die die[X.]evision gegen das Verfahren und die Beweiswrdigung des [X.]s zu diesem Punkt anbringt, sind [X.]. Von einer Begrwirdgemû § 565a Satz 1 ZPO a.[X.] abgesehen.2.Weiterhin ist im [X.]evisionsverfahren davon auszugehen, [X.] amtshaf-tungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des [X.]s nicht ge-geben sind, soweit der [X.] r den positiven Befund von Nematoden beiden Proben vom 28. August 1987 und vom 11. September 1987 erst [X.] Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Wrdigung des Be-rufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und wird von der [X.]evision auch nicht ange-griffen.3.Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, [X.] das [X.] dirigen vom [X.] gegen das [X.] erhobenen [X.] - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenpro-ben vom 26. September 1984, 26. Juli 1985, 29. September 1986 und12. Februar 1987 auf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhaftig-keit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 1985 auf Nematoden an-dererseits - nur unter dem Gesichtspunkt des [X.] (vgl. [X.], 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III Z[X.] 192/85 - [X.],1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlssigen) Amtspflichtverletzung nach- 7 -§ 839 Abs. 1 BGB geprft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtssctzen die Prfungspflichten, die insoweit im Streitfall das ttig gewordene[X.] (Pflanzenschutzdienst) in [X.] trafen, auch die Verm-gensinteressen des [X.]s als eines "Dri[X.]n" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mitArt. 34 GG setzt voraus, [X.] der Beamte die ihm einem Drittr ob-liegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht [X.] umreiûenden Bestimmungen sowie aus der besonderenNatur des Amtsgescfts ergibt, [X.] der Gescigte zu dem [X.], dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung [X.] gesctzt oder gefrdert werden sollen, besteht ihm [X.] schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist an-deren Persr, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich [X.] oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begrn-det. Andererseits hat ein "Dri[X.]r" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohneweiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zu-geften Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prfen, ob gerade das im Einzelfallberrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung [X.] gesctzt werden soll (vgl. nur Senatsurteile [X.], 380,382 und vom 13. September 2001 - III Z[X.] 228/00 - Vers[X.] 2002, [X.]) aa) [X.] das Gesetz r forstliches Saat- und Pflanzgut in der [X.] der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 ([X.] 1242) und das [X.] vom 20. August 1985 ([X.] I S. 1633) hat der Senat aus-gesprochen, [X.] die darin normiertrdlichen Kontroll-, [X.] nur allgemein der [X.]derung der Landwirtschaft und- 8 -des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem f-fentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Verm-gensinteressen Dri[X.]r, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnissezum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986- III Z[X.] 192/85 - [X.], 1100 und vom 9. Juni 1994 - III Z[X.] 126/93 -[X.], 533). [X.] die hier einschligen Pflanzenschutzgesetze, die imwesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schador-ganismen und die Abwehr von Gefahren fr die Gesundheit von Mensch undTier und fr den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmit-teln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 [X.] 1975; § 1 [X.] 1986), gilt im An-satz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrcklich aufge-gebene Beratung, Aufklrung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzen-schutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 [X.] 1975; § 34Abs. 2 Nr. 3 [X.] 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung desGesetzes eine Ttigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit.bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Ttigkeit einerdie Bevlkerung allgemein aufklrenden und beratenden - und [X.] hierdurch maûgebliche Vorzum Zwecke des Pflanzenschutzesund des Vorratsschutzes rwachenden - [X.] nicht schon immer dann ineinen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils [X.], wenn jemand bei der [X.] einen konkreten, nur auf seine indi-viduellen Belange bezogenen [X.]at erfragt und die [X.] auf sein (individu-elles) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Facrde um Be-ratung bi[X.]nde [X.] hat, wenn diese sich auf sein Anliegen [X.], Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er voneinem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, [X.] die Aus-- 9 -kunft richtig, klar, unmiûverstlich und vollstig abgegeben wird (vgl. [X.] vom 10. Juli 1980 - III Z[X.] 23/79 - NJW 1980, 2573 f). Erfolgt in [X.] die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen einesbetriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, [X.] in einem solchen Falldie Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem [X.] verbundenen Vermsinteressen des [X.]agestellers haben kann.Auf diese [X.]age braucht im Streitfall jedoch nicht abschlieûend [X.] zu werden; ebensowenig wie darauf, ob - wie die [X.]evision geltendmacht - EG-[X.]echt zu einer rten Sicht des amtshaftungsrechtlichenSchutzbereichs der hier einschligen [X.]) Denn es dienten, wie die [X.]evision zutreffend an[X.], jedenfalls [X.] besonderen [X.]echtslage und Verwaltungspraxis in [X.] die in [X.]ede ste-henden Prfungs- und Beratungspflichten des [X.] (auch)dem Schutz der Vermsinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher undrtnerischer Betriebe.(1) [X.]r war es in [X.] Aufgabe der Land- und [X.], die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihrttigen Personen wahrzunehmen. [X.] auch die Beratung der "[X.]", also u.a. auch der [X.] grtnerischen Betriebe (vgl.§§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. [X.], GVBl. [X.]), einschlieûlich der Garten- und Pflanzbauberatung. [X.] schon unter dem Gesichtspunkt, [X.] die Inhaber landwirtschaftlicher [X.]e kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt fr die Hauptversammlung)waren, auf der Hand, [X.] die in [X.]ede stehende Beratung und Betreuung auch- 10 -und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und [X.] wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer ge-r ihren Mitgliedern - [X.] vom 22. Februar 2001 - III Z[X.]150/00 - Vers[X.] 2001, 1287). Dabei [X.] sich - was den hieraus auch abzulei-tenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eineDifferenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, diedie Land- und [X.] als eigene Aufgabe wahrzunehmenha[X.]n (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung [X.] der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 desLand- und Forstwirtschaftskammergesetzes), und denjenigen Aufgaben verbo-ten, die ihnen zur Erfllung nach [X.] waren (vgl. § 4 Abs. 1Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "[X.] -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der ratsuchendenInhaber landwirtschaftlicher oder rtnerischer Betriebe kaum durchschaubar.Vor allem muûte letzteres fr die "Verquickung" zwischen der [X.] einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem anderer-seits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die [X.] (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwirt-schaftskammern zur Erfllung nach [X.] worden waren (GVBl.S. 51).Mit der Auflsung der Land- und [X.] [X.]-Nas-sau und [X.] sind deren Aufgaben an das Land [X.] "zurckgefallen"(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes r die Auflsung der Land- und [X.] [X.]-Nassau und [X.] und die Mitwirkung des [X.] bei der [X.]derung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974,GVBl. [X.]). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seither nach der- 11 -Darstellung des Beklagten den [X.] als unteren Landesbe-rden, denen im hier streitigen Zeitraum in der Mi[X.]lstufe der Verwaltung [X.] fr Errung, Landwirtschaft und Landentwicklung(Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: [X.] [X.]egionalentwicklung und Landwirtschaft). [X.] den eigentlichenPflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, fr den be-troffenen Bereich das [X.] [X.] als Abteilung des [X.] Errung, Landwirtschaft und Landentwicklung zustig.Aber auch die Ämter fr Landentwicklung und Landwirtschaft als untere [X.] ha[X.]n mit (Beratung in [X.]agen) Pflanzenschutz zu tun (s. [X.] der Aufgaben in: Die [X.] Staatshandb.,[X.] Ausgabe 1986, [X.] f., 128). Dementsprechend war im Streitfall [X.] mit den Anfragen des [X.]s beim Pflanzenschutzdienst nachdessen Vortrag auch ein Bediensteter des Amts fr Landwirtschaft und Lan-dentwicklung D. ("Auûendienstmita[X.]ter ... des [X.]es"; "[X.]") eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschildertrd-lichen Strukturverrungen die [X.] den Land- und Forstwirtschaftskam-mern obliegenden Aufgaben auf das rgegangen, so liegt es [X.] diesem Grunde nahe, [X.] bei diesem Übergang der Inhalt und die Schutz-richtung der von den insoweit zustigen [X.] land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichtenunverrt geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verlet-zung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz [X.]) Entscheidend kommt hinzu, [X.] durch die [X.]ichtlinien des [X.], Landwirtschaft und [X.] 23. Oktober 1981 ([X.]. 4/1982 S. 142) die [X.] ([X.] 12 -zenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen [X.] angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden indivi-duellen (vgl. [X.]), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl.[X.]), Beratung - vor allem zur [X.]derung der landwirtschaftichen Famili-enbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaû (unter [X.]: "Beratung fr Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschutz-dienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" ange[X.]. Es kommt [X.] keiner Stelle zum Ausdruck, [X.] im [X.] dieser Einrichtung inBezug auf die zuvor allgemein angeordnete "[X.]" (Betriebsbezogen-heit) der Beratung Einschrkungen gelten sollen.Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage die Argu-mentation der [X.]evisionserwiderung des Beklagten, der [X.] habe sich mitseiner Bi[X.] um Beratung nicht an die in [X.] fr die Beratung in [X.]agen [X.] bzw. des [X.] zustigen Ämter gewandt. [X.], was die Beratungspflicht des vom [X.] um [X.]at angegangenen Pflanzen-schutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch frseinen Gartenbaubetrieb auszugehen.[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es [X.] ausgeschlossen werden, [X.] das Berufungsgericht bei Anlegung desrichtigen Maûstabs fr den Umfang des amtshaftungsrechtlichen [X.] dem [X.] angenomm[X.] und - [X.] dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den- 13 -Beklagten gelangt wre. Entgegen der [X.]evisionserwiderung steht nach [X.] Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten [X.] nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonacheinen Beamten in der [X.]egel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren[X.]echtskundigen besetztes Kollegialgericht nach [X.] dieAmtsttigkeit als objektiv rechtmûig angesehen hat (vgl. nur SenatsurteileBGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III Z[X.] 111/97 - NVwZ 1998, 878).Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die [X.]age der[X.]echtmûigkeit der in [X.]ede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folge-richtig - nicht abschlieûend beurteilt. Die Prfung des [X.] war nichtauf der - vom Berufungsgericht in seinem Verfahren fr erforderlich gehaltenen- umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt.Im [X.]ahmen des als mliche Grundlage fr einen Amtshaftungsan-spruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Wrdigungdurch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem [X.] ge-gebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und [X.] in Verkfung mit den noch als haftungsauslsend in [X.] zu substantiieren.[X.]Streck[X.]DrrGalke

Meta

III ZR 159/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. III ZR 159/01 (REWIS RS 2002, 3597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.