Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7509

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschla-gung schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkann-te Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-teilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die vom [X.] zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Fest-stellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahr-zeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der über entspre-chende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem [X.]und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach [X.] brin-gen, wo es veräußert wurde. 2 Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige [X.] trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten [X.]ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen ge-richtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "[X.]" begangen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 [X.], [X.], 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaft-lich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB). 3 Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4 Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass 5 - 4 - das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzel-strafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatz-strafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Straf-bemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt er-gänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 112/11

14.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11 (REWIS RS 2011, 7509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 112/11 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei


3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei und Titelmissbrauch: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei; unbefugtes Führen eines Doktortitels


3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 392/12 (Bundesgerichtshof)


5 StR 392/12 (Bundesgerichtshof)

Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 112/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.