Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2023, Az. VIa ZR 1324/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6507

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitigen Laufleistung des Fahrzeugs von 183.385 km unter Zurückweisung des weitergehenden und insoweit auf ein unschlüssiges Klagebegehren gerichteten Rechtsmittels die Revision gegen das Urteil des 18a. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] betreffend den in erster Linie gestellten Antrag in Höhe von an den Kläger zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des [X.] auf Übereignung des Fahrzeugs, betreffend den Hilfsantrag in Höhe von 16.457,31 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung aller Rechte des [X.] auf Übereignung des Fahrzeugs und die Freistellung von 23 Raten in Höhe von insgesamt 5.664,21 € aus dem Darlehensvertrag Nr.     mit der [X.] sowie betreffend den weiteren Hilfsantrag in Höhe von an die [X.] zu zahlenden 17.275,84 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der [X.] und [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Wille     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1324/22

04.09.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 18. August 2022, Az: 18a U 2518/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2023, Az. VIa ZR 1324/22 (REWIS RS 2023, 6507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6507

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