Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 157/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6357

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist vorsorglich
darauf hin, dass der im verkündeten Urteilstenor
enthaltene Ausspruch über die Kompensation der eingetretenen Verfahrens-verzögerung in der dem Senat vorliegenden Urteilsabschrift nicht wiederge-geben wird.

[X.]Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 157/11

24.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 157/11 (REWIS RS 2011, 6357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6357

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