Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 119/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7134

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5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]: Die Beweiswürdigung des [X.] ist nicht zirkelschlüssig. Auf die nicht konfrontierte Aussage des Belastungszeugen durfte mit der gebotenen und ersichtlich eingehalten Vorsicht abgestellt werden, weil das Unterbleiben der konfrontativen Befragung nicht der Justiz zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.] vom 29. November 2006 Œ 1 StR 493/06, [X.]St 51, 150, 155 f. Rn. 19, 157 Rn. 26). [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 119/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 119/11 (REWIS RS 2011, 7134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7134

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