Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. 1 StR 157/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5376

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 157/10 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Ver-fahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem frem-den Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Um-stände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte, da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der —Typfi, der abseits des [X.] wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung [X.] - 3 - sichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen. Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. 2. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen be-merkt der Senat: 3 Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammen-hang macht die Revision mehrere Mängel geltend: 4 a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung der Sachschäden hingewiesen worden. 5 b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen, sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht über-prüfbar dargelegt seien. 6 3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos. 7 a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der Hinweis wurde erteilt (2). 8 (1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei —unabhängig davon, ob b z w . d a s s (Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der [X.] - 4 - schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis gegeben hatfi. Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches [X.] innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgrei-chen Verfahrensrüge sein ([X.], 353; [X.]/[X.] NStZ-RR 2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht [X.] fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme. 10 (2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der [X.] habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im [X.] darauf gestützt, ein solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO nur durch das [X.] beweisbar (so ohne nähere [X.] auch [X.] NJW 2010, 1826, 1827; [X.] NStZ-RR 2003, 368; [X.] in Löwe/[X.] StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch die Urteilsgründe ([X.], 977, 978; [X.] StPO 53. Aufl. § 274 Rdn. 3 m.w.[X.]). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe des Einzelfalls erforderlicher (vgl. [X.], 277, 278 m.w.[X.]) Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem [X.] bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesent-liche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächli-cher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in [X.] § 265 StPO Rdn. 57, 61 ff. m.w.[X.]). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. [X.] NStZ 1987, 134, 135 11 - 5 - ; [X.] 1986, 283; im Ergebnis ebenso Pelchen [X.] 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises in das - zur Dokumentation von [X.] eher als das Urteil geeig-nete - [X.] dennoch zweckmäßig ist (vgl. [X.] aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden [X.] sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last lagen, folgt dies nicht. [X.] wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am je-weiligen [X.] orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätz-lich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind. 12 [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 157/10

29.06.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. 1 StR 157/10 (REWIS RS 2010, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5376

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1 StR 157/10

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