Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 A 2/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 16790

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Gegenstand

Überwachung durch den BND; Postulationsfähigkeit


Tatbestand

1

Der Kläger wirft dem [X.] ([X.]) vor, ihn zu überwachen und zu verhindern, dass er wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Er geht davon aus, dass der [X.] das Haus seiner Eltern, seine Fahrzeuge und den [X.] überwacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insbesondere die Entfernung aller Gegenstände des [X.] aus seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern in [X.] sowie die Überwachung in seinen Fahrzeugen und seiner Telefonate zu unterlassen.

2

Zu diesem Zweck hat der Kläger mit an das [X.] gerichtetem Schreiben vom 4. September 2015 Klage erhoben mit dem Ziel einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung sowie der Entfernung aller Gegenstände des [X.] aus seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern sowie Unterlassung der weiteren Überwachung. Die Begründung der Ansprüche hat er im Wesentlichen darauf beschränkt, der [X.] habe ihn ohne sein Einverständnis und seine Kenntnis seit Jahren, insbesondere nach einer 2004 erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz und seinem Aufenthalt in den [X.] 2005/2006 überwacht, ausgespäht und seine Anschrift genutzt. Mitarbeiter des [X.] hätten sich Zutritt zu seinen Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern in [X.] verschafft und diese mit nachrichtendienstlichen Gegenständen präpariert. Gleiches sei mit seinem Auto geschehen.

3

Mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2016 hat der Kläger zusätzlich angekündigt zu beantragen, ihm einen dienstlichen Ausweis und Pass auszustellen sowie ihn in relevante Bereiche und mögliche Aufgaben einzuweisen.

4

Hierzu hat der [X.] mit Schreiben vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass der Kläger sich in den Jahren 2012 und 2015 erfolglos dort beworben habe. Zudem sei ihm im [X.] auf sein Auskunftsersuchen mitgeteilt worden, dass der [X.] über seine Person keinerlei Daten gespeichert habe. Die behaupteten Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen seien haltlos und unsubstantiiert; es werde ausdrücklich versichert, dass der [X.] zu keinem Zeitpunkt jemals in Rechte des [X.] eingegriffen, insbesondere Gegenstände in seinen Räumlichkeiten untergebracht habe.

5

Das [X.] hat mit Beschluss vom 22. März 2016 hinsichtlich der Schadensersatz- und der Schmerzensgeldforderung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige [X.] verwiesen. Zugleich hat es sich hinsichtlich der Anträge des [X.] auf Entfernung der Gegenstände des [X.] und Unterlassung der Überwachung für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen.

6

Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2016 mitgeteilt, er könne das verwiesene Verfahren vor dem [X.] nicht selbst betreiben, sondern müsse sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2016 einen Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, weil keine greifbaren Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des [X.] und für die Voraussetzungen der weiteren geltend gemachten Ansprüche des [X.] ersichtlich seien. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Einvernahme des ehemaligen Präsidenten des [X.] zum Gegenstand hatte, nebst einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

7

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat der Kläger erneut beantragt, ihm unter anderem für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen der von ihm benannten Rechtsanwälte beizuordnen. Den Antrag hat der Senat nach Anhörung des [X.] in der mündlichen Verhandlung durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Überwachung des [X.] durch den [X.] und damit für die geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidungsgründe

8

Die den Geschäftsbereich des [X.] betreffende Klage, für die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

9

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem [X.] außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem [X.] gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das [X.] verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem [X.] nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 96 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 16).

Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der [X.] hat den darauf gerichteten Antrag nach Anhörung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Der [X.] hat mitgeteilt, dass der Kläger nicht überwacht werde. Aus dem Vortrag des [X.] ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, der darauf hindeutet, dass diese Angaben unrichtig sein könnten. Seine Behauptung, er werde überwacht, ist ohne jede Substanz geblieben. So hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung seine Angaben, der [X.] habe in dem [X.] Gegenstände aufgestellt oder installiert, um ihn zu überwachen, nicht ansatzweise konkretisiert. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, welche für eine Überwachung geeigneten Gegenstände er an welchen Stellen des Hauses bemerkt haben will. Stattdessen hat er angegeben, für die Beantwortung derartiger Fragen benötige er mehr Zeit sowie anwaltliche Hilfe. Dabei ist er auch geblieben, nachdem ihm vorgehalten worden ist, es handele sich um tatsächliche Beobachtungen, die weder von der Bearbeitungszeit für gerichtliche Verfahren noch von anwaltlichem Beistand abhängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem [X.] angezeigt, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Meta

6 A 2/16

25.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 2 VwGO, § 166 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 A 2/16 (REWIS RS 2017, 16790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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