Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. I ZB 12/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4125

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017BIZB12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

11. Oktober 2017

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer [X.]iedssprüche

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1035
Mitglieder des [X.] der [X.]en sind grundsätzlich vom [X.]ieds-richteramt ausgeschlossen.
[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2017 -
I [X.] -
OLG Frankfurt

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 11. Oktober 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
[X.]affert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
[X.]wonke
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des [X.]

26.
Zivilsenat
vom 2.
Februar 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 40.000

Gründe:
[X.] Die [X.]en schlossen am 22.
Februar 2011 einen Rahmenvertrag über Neubau und Betrieb von
Kliniken in Bad H.

und U.

. In
§
17
Nr. 2
des Vertrags trafen die [X.]en folgende Regelungen:
Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen [X.]. Der [X.] wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektlei-ter in den [X.]. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunter-nehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzender des [X.]s wird von den entsandten Mitgliedern des [X.]s ein-vernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach §

Nach §
17 Nr.
3 des Vertrags
können
die Vertragsparteien dem [X.] einen Streitgegenstand oder eine Fragestellung vortragen. [X.] sie
mit dem [X.]
binnen einer Frist von zwei Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat der [X.] nach §
17 Nr.
4 des Ver-1
2
-
3
-
trags den Streit zu entscheiden. Nach §
17 Nr.
6 des Vertrags wird die Ent-scheidung des [X.]s endgültig bindend, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach
ihrer
Verkündung eine der Vertragsparteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.
Die [X.]en bestellten einvernehmlich den Vizepräsidenten des [X.] zum Vorsitzenden des [X.]s.
Unter Einbezie-hung der Nachunternehmerin der Antragstellerin
schlossen sie
mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen [X.] am 15.
Dezember 2011 einen er-gänzenden Vertrag zur Tätigkeit des [X.]s, der unter anderem fol-gende Regelungen enthält:
3.
[X.] entscheidet als [X.]iedsgericht

Zu §
17 Ziffer
4 des PPP-Rahmenvertrags

§§
1025
ff. ZPO zu entscheiden.

8.
Beratung/Unterschriften [X.]iedsspruch

17 Ziffer
5 -Rahmenvertrag von [X.] (mit Mehrheit) beschlossen. Die nachfolgende schriftliche Begründung des Spruchs wird vom Vorsitzenden gefertigt und (angesichts des sehr engen Zeitrahmens) nur von ihm unterschrieben und sodann den [X.]en, soweit durch Rechtsanwälte vertreten, diesen, im Übrigen den benannten Zustellungsbevollmächtigten (per Empfangsbe-kenntnis

EB) zugestellt.
Durch als "Teil-[X.]iedsurteil" bezeichnete Entscheidung vom 3.
Februar 2016 verurteilte der [X.] die Antragsgegnerin zur Zahlung von 140.523,89

g-stellerin. Bei der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden die Beisitzer Dr.
H., [X.], E.
und S.
mit. Dr.
H.
ist Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin; neben ihr
war seit Juli 2014 Frau D.
als weitere Geschäftsführerin bestellt. Der 3
4
-
4
-
Beisitzer E.,
ist einer der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Antragstellerin und der Beisitzer S.
Geschäftsführer einer Nachunternehme-rin der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin griff die Entscheidung des [X.]s vom 3.
Februar 2016 mit [X.] vom 2.
März 2016 in einem von ihr we-gen früherer Entscheidungen des [X.]s vor dem [X.] geführten Rechtsstreit hinsichtlich zweier Positionen in Höhe von insgesamt 8.267,11

den Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt hatte, wurde der klageerweiternde [X.]riftsatz der An-tragstellerin am 18.
April 2016 zugestellt.
Durch als "[X.]iedsspruch" bezeichnete Entscheidung des [X.] vom 18.
Mai 2016 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, Anwaltskosten der Antragstellerin
in Höhe von 35.427,50

in einem durch [X.]iedsspruch

vom 23.
Juli 2015 abgeschlossenen Hauptsacheverfahren vor dem [X.] zu zahlen. Diese Entscheidung erging aufgrund einer Beratung des Vorsit-zenden des [X.]s mit den Beisitzern S.
und E.
am 18.
Mai 2016 ohne
Mitwirkung der Beisitzerinnen Dr.
H.
und D., die zu
dem zuvor von allen Beisit-zern dem Vorsitzenden bestätigten Beratungstermin nicht erschienen waren.
Die Antragsgegnerin
wandte sich mit Klageschrift vom 21.
Juni 2016
vor dem [X.] gegen die Entscheidung des [X.] vom 18.
Mai 2016.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die [X.] Teil-[X.]iedsurteils

vom 3.
Februar 2016 und des "[X.]ieds-spruchs" vom 18.
Mai 2016. Die Antragstellerin macht geltend, die [X.] seien endgültig bindend geworden, weil die Antragsgegnerin jeweils die Klagefrist von vier Wochen ab Verkündung der Entscheidung des [X.] versäumt habe.
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5
-
Das [X.] hat die Anträge auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
I[X.] Das [X.] hat
angenommen, bei den Entscheidungen des [X.]s handele es sich nicht um in einem schiedsrichterlichen Ver-fahren im Sinne der §§
1025
ff. ZPO erlassene [X.]iedssprüche, die nach §
1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
für vollstreckbar erklärt werden könnten. Dazu hat es ausgeführt:
Der [X.] sei wegen seiner personellen Zusammensetzung bei Erlass der Entscheidungen nicht als [X.]iedsgericht im Sinne der §§
1025
ff.
ZPO tätig geworden. Als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit gelte auch im [X.]iedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe. Danach könne weder eine [X.] selbst noch ihr gesetzlicher Vertreter [X.]iedsrichter
sein;
bei juristischen Personen
seien die
Mitglieder ihrer Vertretungsorgane vom [X.]iedsrichteramt ausgeschlossen. [X.] Ausnahme davon sei lediglich für den Fall einer nach Entstehung
eines kon-kreten Streitfalls geschlossenen [X.]iedsvereinbarung für ein Mitglied eines mehrköpfigen [X.] zugelassen worden, das zur [X.] des [X.]iedsverfahrens "nur lose Verbindung" gehabt habe. Die notwendige Unpar-teilichkeit bei den Entscheidungen des [X.]s sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil ihm die
jeweiligen
Mitgeschäftsführer der streitbeteiligten [X.]en Dr.
H.
und E.
angehörten. Innerhalb eines mehrköpfigen Gremiums schließe bereits die Stellung eines Mitglieds als organschaftlicher Vertreter ei-ner [X.] die für eine schiedsrichterliche Entscheidung notwendige Unpartei-lichkeit aus. Darüber hinaus seien
bei der Entscheidung vom 18.
Mai 2016 [X.] für die
Antragsgegnerin bestellten Geschäftsführerinnen
Mitglieder des
[X.]s gewesen. Die fehlende Unparteilichkeit der Mitglieder des [X.]s könne nicht dadurch kompensiert werden, dass sich jeweils zwei 9
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6
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Mitglieder als Interessenvertreter der [X.]en gleichgewichtig gegenüberstün-den
und der von den [X.]en einvernehmlich bestimmte Vorsitzende eine un-parteiliche Stellung innehabe. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des [X.] in eigener Sache
stehe nicht
zur Disposition der [X.]en. Die Möglichkeit, die Entscheidungen des [X.]s innerhalb bestimmter Frist vor den ordentlichen Gerichten anzufechten, sei für den rechtlichen Cha-rakter der vom [X.] getroffenen Entscheidungen unerheblich und könne den Verstoß gegen das Verbot des [X.] in eigener Sache
nicht
in Frage stellen.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterli-chen Unabhängigkeit zwar auch im [X.]iedsverfahren.
Jedoch liege nicht zwangsläufig in jedem Fall, in dem die [X.]en einen organschaftlichen [X.] zum Mitglied eines mehrköpfigen [X.]iedsgerichts bestimmten, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Vielmehr sei eine Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände erforderlich. Danach [X.] keine Bedenken gegen ein aus mehreren Personen gebildetes [X.]iedsgericht, bei dem die Beziehungen einzelner [X.]iedsrichter zu den [X.] im Ergebnis gleich stark seien, wenn
ein weiteres "neutrales" Mitglied den Vorsitz innehabe, dem im Fall
des Dissenses
die entscheidende Stimme zu-komme.
12
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-
7
-
2. Diese Erwägungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt,
gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im [X.]iedsverfahren ([X.], Beschluss vom 28.
März 2012

III
ZB
63/10, [X.]Z 193, 38 Rn.
6 mwN). [X.] untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität ([X.] 21, 139, 145
f.; 42, 64, 78).
Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten [X.] ausgeübt wird (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.] 3, 377, 381). Für die [X.]ieds-gerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme ([X.], Urteil vom 7.
Juni 2016
KZR
6/15, [X.]Z 210, 292 Rn.
24).
Dementsprechend hat bereits das [X.] angenommen, eine [X.]iedsgerichtsabrede
sei
mit dem Wesen des [X.] sowie der öf-fentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und
unwirksam, wenn
eine [X.], sei es
auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der
Entscheidung des
[X.]iedsgerichts
berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne ([X.], 288). Dasselbe gilt nicht nur für die
zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen
Einzelpersonen
in einer Sache, in der die von ihnen
vertretene juristische Person [X.] ist, sondern ebenso im Fall der ge-setzlichen Vertretung
einer juristischen Person durch mehrere natürliche Per-sonen
für
jedes einzelne Mitglied des [X.] (vgl. [X.], 288, 289). Dafür ist maßgeblich, dass jedes Mitglied des [X.]
auch bei
notwendiger
gemeinschaftlicher Vertretung das Recht und die Pflicht hat, das Interesse der von ihm mitvertretenen juristischen Person wahrzunehmen, so dass es als [X.]iedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht
wie ein
unbetei-ligter Dritter gegenübersteht. Dieser Ausschluss der Mitglieder des Vertretungs-organs der [X.]en
vom [X.]iedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in der Literatur ([X.]Komm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
1036 14
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-
8
-
Rn.
9
f.; [X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
1036 Rn.
5; [X.]/[X.], ZPO,
31.
Aufl., §
1035 Rn.
3;
[X.]losser in [X.], ZPO,
22.
Aufl.,
§
1036 Rn.
7; [X.]/[X.]ütze, ZPO, 4.
Aufl., §
1036 Rn.
31; [X.]/[X.],
[X.]iedsge-richtsbarkeit, 7. Aufl.,
Kap.
9 Rn.
6). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimmung
zur
Geschäftsführung berufener
Mitglieder eines [X.] einer [X.] als [X.]iedsrichter die konkrete Gefahr
besteht, dass
deren
eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden.
Liegt eine solche Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des [X.]iedsgerichts umso mehr begründet.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber
für ihren
Standpunkt, dass die organschaftlichen Mitglieder der [X.]en des [X.]iedsverfahrens von der Mitwirkung im [X.]iedsgericht nicht ausgeschlossen waren,
auf die Rechtsprechung des
[X.]s.
Danach finden die für staatliche Gerichte selbstverständlichen und unverzichtbaren Verfahrensgrund-sätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausnahmslos und ohne Unter-schied Anwendung. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Streitentscheidung berufenen Personen hat im [X.]iedsgerichtsverfah-ren nicht ganz dieselbe Bedeutung wie im Verfahren vor den
staatlichen Gerich-ten, weil es nur dem [X.]utz der [X.]en dient, nicht auch dem öffentlichen [X.]. Je nach dem Inhalt der [X.]iedsklausel und den Umständen, die für die Einsetzung des [X.]iedsgerichts und die Ernennung der [X.]iedsrichter bestim-mend gewesen sind, kann eine strengere oder großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des [X.]iedsrichters gerechtfertigt sein ([X.], Urteil vom 3.
Juli 1975

III
ZR
78/73, [X.]Z 65, 59, 63 bis 65).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der [X.] zwar keine Verletzung des Grundsatzes richterlicher Unparteilichkeit in einem Fall angenommen, in dem die [X.]en nach Entstehung eines konkreten Streitfalls 17
18
-
9
-
für dessen Entscheidung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter bestellt hatten, der trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des [X.] der einen [X.] zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte
([X.]Z
65, 59, 65 bis 67). Dafür war
aber
maßgeblich, dass an die Unpar-teilichkeit des [X.]iedsrichters
bei
einem
[X.]iedsvertrag über künftige [X.] andere Maßstäbe anzulegen sind als an einen [X.]iedsvertrag, der erst geschlossen wird, wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die [X.]en nunmehr hierfür ein [X.]iedsgericht einsetzen
([X.]Z 65, 59, 65). In letzterem Fall liegen Bedeutung und Tragweite des [X.] klar [X.]. Die einer rechtlichen Klärung und Entscheidung bedürftigen Streitpunkte stehen genau fest, jeder Teil vermag seine Chancen und Risiken im Einzelnen
zu überblicken und abzuschätzen. Unter solchen Umständen erscheint es [X.], dem mit voller Kenntnis seiner Tragweite frei gebildeten [X.]willen weitestmöglichen Raum zu geben. Der [X.] hat
betont, dass die-se
Erwägungen für den seinerzeit entschiedenen
Fall galten, in dem das [X.]iedsgericht mit einem (oder mehreren) von den [X.]en gemeinsam be-stellten [X.]iedsrichter(n) besetzt
war. Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des [X.]iedsrichters durch eine [X.]
oder
Besetzung des [X.]iedsgerichts mit mehreren [X.]iedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen [X.] bestellt werden), hat der [X.] ausdrücklich offen gelassen ([X.]Z 65, 59, 67). [X.]ließlich hat der [X.] dem Umstand, dass der alleinige [X.]iedsrichter trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des [X.] der Klägerin zu dieser in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte, erhebliche Bedeutung beige-messen
([X.]Z 65, 59, 67).
Der Streitfall ist demgegenüber
grundlegend
anders gelagert. Die [X.]-en haben bereits bei Abschluss ihres
auf langfristige Zusammenarbeit ausge-richteten Rahmenvertrags für den Neubau und Betrieb von Kliniken in
dessen
§
17 den [X.] als
vorbehaltlich der
fristgemäßen Anrufung der [X.]
-
10
-
lichen Gerichte
grundsätzlich streitentscheidendes Gremium für alle Mei-nungsverschiedenheiten unter
sich
vorgesehen. Zum Zeitpunkt des [X.] war naturgemäß noch in keiner Weise absehbar, wie sich das Pro-jekt in der Bau-
und der daran anschließenden langen Betriebsphase [X.] würde und welche Art und welcher Umfang von Streitigkeiten der [X.]en auftreten mochte. Die [X.]en haben sich auch nicht gemeinsam auf einen oder
mehrere [X.]iedsrichter geeinigt, sondern jeweils allein für sich zwei Ver-treter in den [X.] entsandt, wobei
mindestens einer von diesen ein
Geschäftsführer
der jeweiligen [X.]
sein musste. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die entsandten Geschäftsführer zu ihrer [X.] in Wirklich-keit jeweils nur lose Verbindung hatten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geschäftsführer entsprechend den Bestim-mungen des Gesellschaftsrechts tatsächlich die Geschäftsleitung ausübten.
Damit besteht im Gegensatz zu dem vom [X.] entschie-denen Fall
vorliegend
kein Anlass, an die Unparteilichkeit der [X.]iedsrichter weniger strikte Anforderungen zu stellen.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Entscheidung zugunsten einer der [X.]en sei nicht nur durch das Gleichgewicht der Stim-men der von diesen jeweils entsandten Vertreter ausgeschlossen, sondern dar-über hinaus auch dadurch, dass mit dem Vorsitzenden eine weitere Person Mitglied des [X.]s sei, die in keiner Beziehung zu den [X.]en stehe.
Zwar verstößt die Vereinbarung, dass jede der [X.]en für das Verfah-ren

jeweils einseitig
einen (oder mehrere) [X.]iedsrichter bestellt, nicht gegen das auch für [X.]iedsgerichte geltende Gebot überparteilicher
Rechtspflege ([X.], Beschluss vom 10.
März 2016
I
ZB
100/14, juris Rn.
15). Müssen die jeweils von den [X.]en in gleicher Zahl ernannten [X.]iedsrichter sich auf ei-nen Vorsitzenden einigen,
entspricht
eine solche Vereinbarung grundsätzlich der in §
1035
Abs.
3 Satz
2 ZPO bei Fehlen einer [X.]vereinbarung für die 20
21
22
-
11
-
Bildung eines dreiköpfigen [X.]iedsgerichts getroffenen
Regelung. Zwar wird durch die einseitige [X.]iedsrichterbestellung eine persönliche Beziehung zwi-schen dem [X.]iedsrichter und der ihn ernennenden [X.] geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden [X.]iedsgerichts durchaus in Frage stellen kann. Besteht jedoch ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen [X.] oder von einem [X.] oder einem staatlichen Gericht ernann-ten [X.]iedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine [X.] zurückzuführende Beziehung des [X.]iedsrichters zu dieser [X.] nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem [X.] fehle die notwendige Überparteilichkeit ([X.], Beschluss vom 10.
März 2016
I
ZB
100/14, juris Rn.
15). An dem in diesem Zusammen-hang entscheidenden Merkmal der lediglich auf die unmittelbare Wahl durch eine [X.] zurückzuführenden Beziehung des [X.]iedsrichters zu dieser [X.] fehlt es aber grundsätzlich bei [X.]iedsrichtern, die Mitglieder des Vertretungs-organs einer [X.] sind. Die Geschäftsführerinnen der Antragsgegnerin [X.] danach auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.]s zur paritätischen Besetzung von
[X.]iedsgerichten im Streitfall
nicht als [X.]iedsrichter in Betracht.
d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf im Arbeits-
und So-zialrecht
für die Zusammensetzung streitschlichtender Gremien
getroffene Re-gelungen. Soweit
gemäß
§
103 Abs.
1 Satz
1 ArbGG ein [X.]iedsgericht in Ar-beitsstreitigkeiten aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht, kann dennoch weder ein Organ noch ein vertretungsberechtigtes [X.] einer [X.] [X.]iedsrichter sein. Das Verbot des [X.] in eigenen An-gelegenheiten gilt hier in gleicher Weise wie im [X.]iedsverfahren nach der [X.] (vgl. Germelmann in Germelmann/[X.]/Prütting, Arbeits-gerichtsgesetz, 8.
Aufl., §
103 Rn.
10).
Bei der Einigungsstelle nach §
76 BetrVG
handelt es sich um ein innerbetriebliches Gremium, das von vornherein nicht mit einem [X.]iedsgericht für zivilrechtliche Streitigkeiten unter voneinan-23
-
12
-
der unabhängigen juristischen oder natürlichen Personen vergleichbar ist. [X.] unterliegen Sprüche der Einigungsstelle einer weitergehenden gerichtli-chen Überprüfung als [X.]iedssprüche im Sinne von § 1055 ZPO
(vgl. etwa Kania
in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 17.
Aufl., §
76 BetrVG Rn.
28 bis 32). Die [X.]iedsstellen in der Pflegeversicherung gemäß §
76 SGB
XI sind ein Element kollektiver, branchenspezifischer
Selbstregulierung, durch das all-gemeine Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in der [X.] bestimmt werden
können. Damit kommt diesen [X.]iedsstellen eine andere Funktion als den
[X.]iedsgerichten nach der Zivilprozessordnung zu, die im Einzelfall der Gewährung
individuellen
Rechtsschutzes
in konkreten Streitig-keiten dienen. Entsprechendes gilt für das in §
89 Abs.
2 SGB
V im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene [X.]iedsamt.
e) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
kommt
§
1036 Abs.
2 Satz
2 ZPO im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung
zu. Nach dieser Vorschrift kann eine [X.] einen [X.]iedsrichter, den sie bestellt oder
an des-sen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Bei dem Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, handelt es sich
um einen unverzichtbaren Bestand-teil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im [X.]iedsverfahren ([X.]Z 193, 38 Rn.
6 mwN). Dieser Grundsatz steht nicht zur Disposition der [X.]en. Ist eine Person als Organmitglied einer [X.] von vornherein vom [X.] ausgeschlossen, kommt es auf ihre
Ablehnung
als
[X.]iedsrichter
durch die andere [X.] gemäß §
1036 Abs.
2 Satz
1
ZPO und auf den
etwaigen
Ver-lust eines solchen Ablehnungsrechts nach §
1036 Abs.
2 Satz
2 ZPO nicht an.
Mangels Dispositionsbefugnis der [X.]en über das Verbot des [X.] in eigener Sache kommt es ferner
nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin
wie die Rechtsbeschwerde behauptet
in der Vergangenheit bereits zahlreiche Ent-scheidungen des [X.]s akzeptiert hat.
Handelt es sich bei dem Verbot 24
25
-
13
-
des
[X.] in eigener Sache um ein unverzichtbares rechtsstaatliches Gebot, so kann dessen Anwendung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines [X.]iedsspruchs
nicht vom Verhalten des Antragsgegners dieses Verfahrens
abhängen und unabhängig von diesem Verhalten
nicht gegen [X.] und Glau-ben (§
242 BGB) verstoßen.
[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
[X.]affert
Kirchhoff

Löffler
[X.]wonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2017 -
26 [X.] 6/16 -

26

Meta

I ZB 12/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. I ZB 12/17 (REWIS RS 2017, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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