Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. III ZB 63/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7652

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 63/10
vom

28. März 2012

in dem Verfahren
auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

ZPO §
1057

a)
Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden [X.] den Streitwert des [X.]n Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die [X.] der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist.

b)
Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedspar-teien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom [X.] angeordneten Kostenerstattung sein. Den [X.]en bleibt es jedoch un-benommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu [X.] gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.

[X.], Beschluss vom 28. März 2012 -
III ZB 63/10 -
[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28.
März 2012
durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12.
August 2010
-
20
Sch 2/10
-
wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.].

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1
Mio.

Gründe:

I.

Der Antragsteller
leitete mit Schreiben vom 11.
Januar 2008 ein Schieds-verfahren gegen die Antragsgegnerinnen
ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm der Antragsteller die [X.] zurück. Am 28.
Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Be-endigung des Schiedsverfahrens, die Pflicht des Antragstellers, die Kosten zu tragen, eine Streitwertfestsetzung auf
30
Mio.

der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller
den Antragsgegnerinnen 1
-

3

-

zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13.
Januar 2010 [X.] das Schiedsgericht den Schiedsspruch in den Gründen. Unter dem 5.
Februar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstat-tungsansprüche der Antragsgegnerinnen
bezüglich ihrer an das Schiedsgericht geleisteten Vorschüsse und ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Antragsteller
hat die Aufhebung der Schiedssprüche
-
des [X.]s vom 28.
Oktober 2009 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist
-
beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Schiedsspruch vom 28.
Oktober 2009 bezüglich Ziffer
III (Streitwert) keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet.

Das [X.] ([X.] 2011, 110) hat die Anträge zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Antragstellers.

II.

Die von Gesetzes wegen statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
1
ZPO) und auch im Übrigen (§
574 Abs.
2 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde
hat in der Sache keinen Er-folg.

1.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt weder die Streit-wertfestsetzung im Schiedsspruch vom 28.
Oktober 2009 noch die darauf auf-bauende Entscheidung über die Kostenerstattung im Schiedsspruch vom 5.
Fe-bruar 2010 gegen das Verbot
des [X.] in eigener Sache.

2
3
4
5
-

4

-

a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache [X.] sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur [X.] 3, 377, 381; 60, 175, 202
f; 67, 65, 68). Das Verbot des [X.] in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des [X.]-amts in §
41 Nr.
1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche
Ver-fahren. Zwar enthält das 10.
Buch der ZPO in §
1036 ZPO keine Ausschluss-, sondern nur Ablehnungsgründe

des Schiedsrichters. Der Grundsatz, dass niemand in ei-gener Sache richten darf, gilt aber als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechts-staatlichen Gerichtsbarkeit auch hier
(vgl. nur [X.], Urteile vom 19.
Dezember 1968 -
VII
ZR 83/66
und
84/66, [X.]Z 51, 255, 258
f
und 5.
November 1970
-
VII
ZR 31/69, [X.]Z 54, 392, 395 ff; Senatsurteile vom 3.
Juli 1975 -
III
ZR 78/73, [X.]Z 65, 59, 62 und 7.
März 1985 -
III
ZR 169/83, [X.]Z 94, 92, 97
f). Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wobei im vorliegen-den Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzuläs-sigen Verfahren beruht
(vgl. etwa Senatsurteil vom 7.
März 1985, aaO
zu §
1041 Abs.
1 Nr.
1 ZPO
a.[X.]; Beschluss vom 15.
Juli 1999 -
III
ZB 21/98, [X.]Z 142, 204, 206 zu §
1059 Abs.
2 Nr.
1 ZPO n.[X.]) oder gegen den [X.] (§
1059 Abs.
2 Nr.
2
Buchst. b ZPO
n.[X.]) verstößt
(vgl. Senatsurteil vom 25.
November 1976 -
III ZR 112/74, [X.], 319, 320 zu §
1041 Abs.
1 Nr.
2 ZPO a.[X.]; siehe auch Senatsurteil vom 15.
Mai 1986
-
III
ZR 192/84, [X.]Z 98, 70, 72 zum [X.] nach Art.
V
2
Buchst. b UNÜ, vgl. auch [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
1036 Rn.
8
f; Musielak/Voit, ZPO, 8.
Aufl., §
1036 Rn.
4; [X.], ZPO, 29.
Aufl., §
1035, Rn.
3, §
1036 Rn.
4).

6
-

5

-

b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Ver-bot des [X.] in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die [X.]en nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen. Haben die [X.]en für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden)
[X.] geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere)
Tätigkeit nach §
273 BGB zurückhalten (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 1971 -
VII
ZR
110/69, [X.]Z 55, 344, 347; Senatsurteil vom 10.
April 1980 -
III
ZR 47/79, [X.]Z 77,
65, 67). Da die [X.]en eines [X.] die Pflicht trifft, die [X.] des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen [X.] zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch ei-nen Schiedsspruch kommt,
sind die [X.]en grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine [X.] ihren Anteil, kann das Schiedsgericht
das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen [X.] zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7.
März 1985 -
III
ZR 169/83, [X.]Z 94, 92, 95).
Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausrei-chenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsgerichtskosten im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.

c) Nach der -
noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen
-
Se-natsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25.
November 1976 -
III
ZR 112/74, [X.], 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7.
März 1985
-
III
ZR 169/83, [X.]Z 94, 92, 95
f)
ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streit-werts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzu-lässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmä-7
8
-

6

-

ßige Kostenerstattung zwischen den [X.]en nicht in Betracht kommt. Die [X.] als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe
-
z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte [X.]
erhoben worden ist oder weil die [X.]en mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht
-
feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsur-teil vom 25.
November 1976, aaO S.
320; siehe zum Streitstand auch die Nachweise
bei Lachmann, Handbuch für die [X.], 3.
Aufl., Rn.
1886
ff; [X.]/[X.], aaO, §
1057 Rn.
3
ff; [X.], [X.] 2006, 131
ff).

d) Nachdem vormals die Zivilprozessordnung
keine Regelung über die Kosten des Schiedsverfahrens enthalten hat, bestimmt
nunmehr allerdings §
1057 Abs.
1 Satz
1 ZPO,
dass -
sofern die [X.]en nichts Abweichendes vereinbart haben
-
das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu [X.] hat, zu welchem Anteil die [X.]en die Kosten des schiedsrichterli-chen Verfahrens einschließlich der den [X.]en erwachsenen und zur [X.] Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. [X.] entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be-rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere
des Ausgangs des Verfahrens (§
1057 Abs.
1
Satz
2 ZPO), was meistens dazu führen dürfte, dass die Kostenentscheidung den Grundsätzen der §§
91
ff ZPO folgt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S.
57).
Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu befinden, in welcher Höhe die [X.]en diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden (§
1057 Abs.
2 9
-

7

-

ZPO). Da es im Schiedsverfahren -
anders als im Verfahren der staatlichen Ge-richte
-
ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren (§§
104
ff ZPO) nicht gibt, besteht ein Bedürfnis dafür, dass die
Kosten auch betragsmäßig vom [X.] selbst bestimmt werden (vgl. BT-Drucks.,
aaO).

e) Die dem Schiedsgericht nach §
1057 ZPO
obliegende Kostenent-scheidung setzt jedoch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht
(weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kosten-quote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der [X.] angemessen berücksichtigt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers muss
mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt
sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden [X.] gegen die unterlegene [X.] sein, über die das Schiedsge-richt nach §
1057 Abs.
2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des [X.] in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im
Verhältnis der [X.]en zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite (vgl. auch [X.] Beilage 2001, Nr.
6, S.
20
f; [X.]/[X.], aaO, §
1057
Rn.
3
ff; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
1057 Rn.
4; [X.], [X.] 2006, 131, 137
f;
Kröll [X.] 2011, 210, 211
f). Wirkungen entfaltet ein [X.] -
und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestset-zung
-
nur zwischen diesen

1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die [X.] zwischen dem Schiedsgericht und den [X.]en und auch nicht zwischen
den [X.]en und ihren Prozessbevollmächtigten.
Ist die Kosten-festsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die [X.]en zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat 10
-

8

-

die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S.
58). Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsvertrag, durch den die [X.]en mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt
(bzw. entspricht, so-weit wie hier die [X.]en des [X.] die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach §
315 BGB zu bestimmenden Streit-wert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine [X.] im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die [X.] Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen [X.] gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und
diesen aus-geglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. [X.] steht es -
mangels Bindungswirkung
-
einer [X.] oder ihrem Prozessbe-vollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren
vor den ordentlichen Gerich-ten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung
verbindlich. Für das Verhältnis der [X.] untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.

f) Vor diesem Hintergrund hat das [X.]
zu Recht die Streit-wertfestsetzung und die darauf aufbauende Entscheidung über die Erstattung bezüglich der geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten nicht
wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des [X.] in eigener Sache
aufgehoben. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28.
Oktober 2009 S.
3; Schiedsspruch vom 5.
Februar 2010 S.
4
ff) in Übereinstimmung mit den oben dargestellten
Grundsätzen auch 11
-

9

-

deutlich unterschieden hat zwischen dem von ihm zu regelnden Kostenverhält-nis der [X.]en untereinander und seinem eigenen Verhältnis zu den [X.]en (§
315 BGB).

2.
Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfeh-lerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach §
577 Abs.
6 Satz
2, 3
ZPO ver-zichtet.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2010 -
20 Sch 2/10 -

12

Meta

III ZB 63/10

28.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. III ZB 63/10 (REWIS RS 2012, 7652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7652

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