Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 StR 202/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2275

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[X.] vom 3. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in 32 Fällen in Tateinheit mit Untreue verurteilt [X.] ist und im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in [X.] in 32 Fällen, wegen der Verletzung der Insolvenzantrags-pflicht, wegen Bankrotts und wegen Vorenthaltens von [X.] in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im üb-rigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Die Wertung des Geschehens im Fall [X.] der Urteilsgründe als tat-einheitliche Untreue in 32 Fällen begegnet durchgreifenden Bedenken: Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater seit Mitte der 80er Jahre für die Unternehmensgruppe des [X.] tätig. [X.]wollte seine geschäftlichen Tätigkeiten in einer [X.] zusammenfassen. Er ließ einen Prospekt der noch zu grün-denden —[X.] für Investoren drucken. Als Pläne hinsichtlich der Beteili-gung eines Großinvestors gescheitert waren, stellte ihm der Angeklagte den gesondert verfolgten [X.] vor, der in [X.] größere Beträge akquirieren könne. Der Angeklagte entwarf unter dem 14. Mai 1998 einen [X.] zwischen sich und [X.]—über die Abwicklung von [X.], wel-cher nicht unterschrieben wurde. Er eröffnete im Juli 1998 ein Treuhänder-anderkonto für die [X.] in Gründung bei der [X.], der [X.] des [X.]. Er händigte dem [X.] mehrere Ausfertigungen eines von ihm blanko unterschriebenen und mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehenen Formulars aus, wonach der namentlich zu bezeichnende Interessent Vorzugs-aktien der [X.] kaufen wolle und der Kaufpreis auf das Konto der K.

AG bei der [X.] überwiesen werden solle (—[X.]). Eine solche Bestätigung benötigten [X.] Anleger, um Gelder ins [X.] transferieren zu können. Außerdem entwarf der Angeklagte eine —Informa-tion notefi mit Angaben zur Gesellschaft. [X.]begann im [X.] 1998 mit Hilfe der vorgenannten Unterlagen und des ins [X.] übersetzten Prospekts der [X.], in [X.] zu werben, denen Aktien der K.

AG & Cie. mit einem Nennwert von 5 DM zu Preisen zwischen 10,40 DM und 36 DM pro Aktie ver-kauft wurden. Den den Nennwert übersteigenden Betrag sollte der [X.]erhal-- 4 - ten. Die Käufer gewannen aufgrund des Prospektes und weiterer Werbemaß-nahmen den Eindruck, es handele sich um ein erfolgreiches Unternehmen mit Grundeigentum und zahlreichen Beteiligungen, u. a. an der bereits erfolgreich an der Börse notierten Firma —1 fi. Tatsächlich waren sowohl die Aktien der [X.] als auch die der [X.] wertlos, weil [X.] seine Beteiligungen nicht eingebracht hatte, was der Angeklagte wußte. Beide Fir-men wurden am 2. September 1998 gegründet, am 7. September 1998 über-nahm die Firma [X.]. des [X.] die Aktien der [X.] & Cie. In der [X.] vom 5. August 1998 bis zum 7. Oktober 1999 gingen auf dem Treu-händeranderkonto der [X.] in 32 Einzelbeträgen Zahlungen von insge-samt 681.908,80 DM von getäuschten Anlegern ein. Der Angeklagte verfügte über 562.515 DM, indem er in 25 Fällen selbst Abhebungen vornahm oder [X.]eine Vollmacht zur eigenen Abhebung überließ. Den Differenzbetrag setzte er unwiderlegt für die Kosten der [X.] ein. Die [X.] erhielten kein Geld zurück. Das [X.] sieht sowohl den Treubruchs- als auch den [X.] gegenüber den Kapitalanlegern als erfüllt an. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] des § 266 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil dem Angeklagten von den Kapitalanlegern keine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Die [X.] haben selbst Geldbeträge als Kaufpreis für eine bestimmte Anzahl Ak-tien auf das [X.] überwiesen, wodurch es aus ihrem Vermö-gen ausschied. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass mit der Überwei-sung auf das [X.] der Angeklagte mit einem Aktienerwerb beauftragt wurde, wobei er vor einem Erwerb die Werthaltigkeit der Aktien eigenständig - 5 - hätte überprüfen sollen. Eine derartige Geschäftsabwicklung ist weder aus-drücklich festgestellt noch ergibt sie sich aus in den Urteilsgründen mitgeteilten Geschäftsunterlagen. Dass die —Siegelung und das Auftreten des Angeklagten als [X.] ein besonderes Vertrauen der [X.]n Anleger ge-schaffen hätten, wird durch die Feststellungen nicht belegt. Auch aus § 8 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ergibt sich keine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den [X.]n Anlegern. Das [X.] ist für die K.

AG in Grün-dung eingerichtet worden. Eine Treupflicht gegenüber den Einzahlern könnte sich nur auf Grund vertraglicher Absprachen mit diesen oder sonstiger eine Treupflicht begründender Umstände ergeben Auch die [X.] liegt nach den Feststellungen nicht vor. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, dass der Täter [X.] eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermes-sensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen [X.] verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend [X.] 52. Aufl. [X.]. 28, 29 m.w.N.). Die Feststellungen bieten keine hinreichende Grundlage, eine [X.]pflicht des Angeklagten für die [X.]n Kapitalanleger anzunehmen. Der Angeklagte ist mit ihnen nicht in Kontakt getreten; es ist nicht erkennbar, dass ihnen gegenüber mit der Einschaltung des Angeklagten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gewor-ben worden ist, der eine —ordnungsgemäßefi Verwendung der Gelder überwa-chen sollte. Dass der Angeklagte den [X.]n Kapitalanlagevermittlern [X.]und Di. als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der [X.] vorgestellt wurde, begründet für ihn ebensowenig eine [X.]-pflicht gegenüber den künftigen Aktionären wie die Einrichtung eines Ander-kontos für die [X.] in Gründung oder der Inhalt der mit dem [X.] 6 - prüfersiegel versehenen —[X.]. Auch wer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Geschäftsleben auftritt, hat eine [X.]-pflicht nur auf Grund einer entsprechenden konkreten Rechtsbeziehung zu be-stimmten Personen, in der Regel seinen Mandanten. 2. Die Verurteilung wegen Untreue in 32 Fällen kann danach keinen [X.] haben. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen [X.] der Urteilsgründe auch hinsichtlich der jeweils tateinheitlich verwirklichten [X.] zum Betrug. Für den Fall, dass der neue Tatrichter den Tatbeitrag des Angeklagten erneut als Beihilfehandlung wertet, wird er folgendes zu bedenken haben: Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. [X.], 1732, 1735; NStZ 1993, 584). 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen [X.] führt zur Aufhe-bung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Hingegen können die rechtsfehlerfrei festgesetzten weiteren Einzelstrafen (Fälle B II. bis IV.) bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen durch den genannten Rechtsfehler beeinflusst worden sind. Rissing-van Saan Bode

Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 202/05

03.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 StR 202/05 (REWIS RS 2005, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2275

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