Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. III ZA 3/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8411

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZA 3/12
vom

8. März 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. März 2012
durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21.
Dezember 2011 -
2
[X.]/11
-
wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 ZPO).

Die von den
Antragstellern
beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Eine solche Be-schwerde ist gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht der Fall. Die Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des [X.] an der Abänderung der Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (z.B. [X.], Beschlüsse vom 6.
No-vember 2008 -
V
ZR 48/08, BeckRS 2008, 24125 Rn.
2 und vom 24.
November 1971 -
VIII
ZR 80/71, [X.]Z 57, 301, 302
f jew. [X.]), so dass es entgegen der Ansicht der Vertreterin der Kläger nicht auf die subjektiv empfundene "grund-1
2
-

3

-

sätzliche Bedeutung und das grundsätzliche Interesse, welches die Kläger dau-erhaft an einer gerichtlichen Entscheidung haben", ankommt. Ebenso ist das Interesse dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, an einer höchstrichterlichen Entscheidung für die Beschwer der
unterlegenen [X.] nicht von Bedeutung.

[X.]
Hermann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
10 [X.] 272/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
2 [X.]/11 -

Meta

III ZA 3/12

08.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. III ZA 3/12 (REWIS RS 2012, 8411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8411

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZA 3/12 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolgsaussichtsprüfung bei Nichterreichen der Revisionssumme


VI ZR 124/18 (Bundesgerichtshof)


III ZA 9/08 (Bundesgerichtshof)


III ZA 13/20 (Bundesgerichtshof)


V ZR 217/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZA 3/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.