Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 177/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 894

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215UIZR177.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:

10. Dezember 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Landgut A. [X.]
[X.] § 12
a)

d-

12 [X.] vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesent-liche Bestandteil des vollständigen Famili
vom 15.
Januar 1953
IV
ZR
76/52, [X.], 318, 320).
b)
Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von [X.], Urteil vom 28. Februar 1991 [X.], [X.], 475, 477 = [X.], 477 Caren Pfle-ger).
c)
Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von §
12 [X.] kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwen-dung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines [X.] Familienangehörigen erteilt (Fortführung von [X.], Urteil vom 15.
Januar 1953
IV
ZR
76/52, [X.], 318, 320 f.).
[X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 -
I [X.]/14 -
Kammergericht

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr.
Koch, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juni 2014 unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Berufung des [X.] gegen die Abweisung des [X.] zu
1 und des Feststellungsantrags bezüglich der Verwen-dung des Begriffs Landgut A.
[X.]

zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer
52 des [X.] vom 5.
September 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die [X.] werden unter Androhung eines vom [X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes
bis zu 250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen, den Begriff Landgut A.
[X.]

zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen.
2.
Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs Landgut A.
[X.]

gemäß Antrag
1 Wertersatz zu leis-ten.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen der Kläger zu 1/4,
die [X.] zu 3/4.
Die außergerichtli-chen Kosten des [X.] zu 1 trägt der Kläger zu 1/4.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungs-
und Revisionsverfah-rens der [X.] zu 2 und 3
trägt der Kläger jeweils 1/16. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger führt den Namen [X.]. Er ist Nachfahre der (im Jahr 1907
geadelten) [X.] Industriellenfamilie [X.]. Albert [X.] er-warb 1866 [X.] in [X.] im [X.], etwa 40
km von [X.]. [X.] blieb bis zur Enteignung durch die [X.] Besatzungsmacht im Jahr 1947 im Eigentum der Familie. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; erhalten blieben jedoch Wirtschaftsgebäude, die unter anderem von land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzt wurden.
[X.] erwarb der Beklagte zu
1 von der Treuhandgesellschaft ei-nen Teil des ehemaligen [X.] der Familie von [X.] in
[X.]. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu
2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu
1 ist, be-treibt
dort
ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sons-tiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf typischer Produkte der [X.] spezialisiert hat
und bis zum Winter 2010 die Firma Landgut [X.] Kontor GmbH

benutzte.
Der Beklagte zu
1 ließ zudem bei der [X.]NIC
eG den Do-mainnamen landgut-borsig.de

registrieren.
Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts. Im [X.] an das [X.]surteil vom 28.
September 2011 (I
ZR
188/09, [X.], 534 =
[X.], 1271

Landgut [X.]) hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15.
Februar 2013
(5
U
173/07)
auf Antrag des [X.] den [X.] zu
1 und 2 untersagt, den Begriff Landgut [X.]

zu verwenden, um die [X.] zu
2 oder einen von den [X.] geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, sowie den [X.] zu
1 verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle [X.]NIC eG
den Verzicht auf den Domainnamen land-gut-borsig.de

zu erklären.

1
2
3
-
4
-
Die Beklagte zu
3 führt die Firma Landgut A.
[X.] Kontor GmbH &
Co. Betriebs KG, ihre Komplementärin, die Beklagte zu
2, firmiert nunmehr unter Landgut A.
[X.] Kontor GmbH. Für den [X.]
zu
1 ist bei der [X.]NIC
eG der Domainname landgut-aborsig.de

registriert.
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat der Kläger bean-tragt,
1.
die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, den Begriff Landgut A.
[X.]

zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegen-schaft zu bezeichnen;
2.
den [X.] zu
1 zu verurteilen, gegenüber der Registrierungsstelle [X.]NIC
den Verzicht auf den Domainnamen landgut-aborsig.de

zu erklä-ren.
Außerdem hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz
die
Feststellung beantragt, dass die [X.] verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs Landgut A.
[X.]

und der Domain landgut-aborsig.de

gemäß den Anträgen
1 und 2 Wertersatz zu leisten.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Anträge weiter. Die [X.] beantragen, das Rechtsmittel [X.].
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des [X.] aufgrund einer [X.] [X.] durch die [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Fraglich sei bereits, ob die [X.] den gleichen Namen gebrauchten wie der Kläger. Zwischen dem Namen des [X.] [X.]

und der Bezeichnung A.
[X.]

bestehe keine Identität. Es gebe keinen Anlass, 4
5
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8
9
-
5
-
bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Familiennamen des [X.] abzustellen. Der Verkehr werde das
Element A.

in den Zeichen der [X.] nicht übersehen oder überhören. Der bürgerliche Name, der eine Person identifiziere, bestehe aus dem oder den Vornamen sowie dem Famili-ennamen. Sei eine Person

wie der Kläger
der Öffentlichkeit nicht allein unter seinem Familiennamen bekannt, trete kein Bestandteil des Namens gegenüber dem anderen zurück.

Gehe man gleichwohl davon aus, dass die [X.] den gleichen [X.] gebrauchten wie der Kläger, fehle es jedenfalls an einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr werde eine Beziehung zwischen der Be-zeichnung Landgut A.
[X.]

und dem engsten lebenden Nachfahren des letz-ten Eigentümers des [X.] aus der Familie [X.] nur herstellen, wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben

A

beginne. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Eine Verkehrsübung, die Bezeichnung Landgut A.
[X.]

auf Landgut [X.]

zu verkürzen, könne nicht festgestellt werden.
Selbst wenn eine
solche
Verkürzung
im Sprachgebrauch
unterstellt wer-de, fehle es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des
[X.] als
Namensträger. Das Interesse der [X.], die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen, habe Vorrang gegenüber dem
Interesse des [X.], nicht durch die Bezeichnung Landgut A.
[X.]

mit dem Geschäftsbe-trieb der [X.] in Verbindung gebracht zu werden.
Die
auf die Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz gerichtete
Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig, jedoch aus den genann-ten Gründen unbegründet.
[X.] Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Be-rufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wert-ersatz wegen Verwendung der Bezeichnung Landgut A.
[X.]

abgewiesen hat (dazu [X.]); sie führt insoweit zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklag-10
11
12
13
-
6
-
ten (dazu [X.]I). Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das [X.] die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Werter-satz wegen
Registrierung des Domainnamens landgut-aborsig.de

verneint hat (dazu B
III).
[X.] Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage hin-sichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz wegen Verwendung der Bezeichnung Landgut A.
[X.]

abgewiesen hat. Mit der vom Berufungs-gericht gegebenen Begründung kann eine Verletzung des Namensrechts des [X.] durch unberechtigte [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] nicht verneint werden.
1. Eine unberechtigte [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 2008
I
ZR
59/04, [X.]Z 171, 104 Rn.
11
[X.]; [X.], [X.], 534 Rn.
8
Landgut [X.]).
2. Die [X.] haben durch Verwendung der Bezeichnung Landgut A.
[X.]

den wesentlichen
Bestandteil [X.]

des vollständigen
Familienna-mens
des [X.] von [X.]

gebraucht.
a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es gebe keinen Anlass, bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Famili-ennamen des [X.] abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs
kann
ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche Be-standteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Fa-milienname ([X.], Urteil vom 15.
Januar 1953
IV
ZR
76/52, [X.], 318, 320; zustimmend [X.]/[X.],
[X.], 2013, §
12 Rn.
294; BeckOK
[X.]/Bamberger,
§
12 Rn.
69
[Stand 1. November 2015]). Enthält ein Familien-14
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-
7
-
name -
wie im Streitfall -
die Adelsbezeichnung von

als Namensbestandteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV), kann ein Namensgebrauch vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens ge-braucht und dwird. Der [X.] ist dement-sprechend bereits in der Sache Landgut [X.]

davon ausgegangen, dass die [X.] zu
1 und 2 den wesentlichen Bestandteil [X.]

des vollständigen Familiennamens des [X.] von [X.]

verwenden, wenn sie den Begriff Landgut [X.]

zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegen-schaft benutzen ([X.], [X.], 34 Rn.
10
f.
-
Landgut [X.]).
b) Die [X.] haben den wesentlichen Bestandteil [X.]

des Fami-liennamens des [X.] dadurch gebraucht, dass
sie die Bezeichnung Landgut A.
[X.]

zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft verwendet haben.

aa) Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der [X.] zu
3 lautet Landgut A.
[X.]. Diese Bezeichnung ist auch Bestandteil der Firmen der [X.] zu
2

Landgut A. [X.] Kontor GmbH

und der [X.] zu 3

Landgut A. [X.] Kontor GmbH & Co. Betriebs KG. Zutreffend hat das Be-rufungsgericht angenommen, dass die Voranstellung der Bezeichnung Land-gut

sowie die Hinzufügung des Begriffs Kontor

und von Angaben, die auf die Rechtsform oder Funktion der Gesellschaften hinweisen (GmbH

bzw. [X.]), dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegenstehen, weil der Verkehr diese beschreibenden Zusätze
nicht beachtet (vgl. [X.], [X.], 534 Rn.
11
Landgut [X.]).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Benut-zung des wesentlichen Bestandteils

[X.]

des Familiennamens des [X.] durch die [X.] nicht aus, weil sie in den von ihnen verwendeten [X.] den Buchstaben A.

vor den Namen [X.]

setzen.
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20
-
8
-
(1) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1991

[X.], [X.], 475, 477 = [X.], 477

Caren Pfleger).

(2) Danach
genügt die Voranstellung des Buchstabens A

nicht, um die Kennzeichnung A. [X.]

von dem wesentlichen Bestandteil [X.]

des Fa-miliennamens des [X.] zu unterscheiden. Der hinzugefügte Buchstabe A

ist, wie das Berufungsgericht
zutreffend
angenommen hat, für den Verkehr un-schwer als Vornamensinitiale zu erkennen. In der Bezeichnung A. [X.]

tritt dieser -
auf einen mit dem Buchstaben A

beginnenden Vornamen hinweisen-de -
Bestandteil hinter dem normal
kennzeichnungskräftigen und als Familien-namen erkennbaren Bestandteil [X.]

zurück.
3.
Durch den Gebrauch des gleichen Namens ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung eingetreten.
aa) Nicht jede Verwendung eines fremden Namens kann als Gebrau-chen

im Sinne von §
12 [X.] angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt [X.] den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2002
I
ZR
235/99, [X.], 917, 919 =
[X.], 1169
[X.] Stadtwappen; [X.], [X.], 534
Rn. 12

Land-gut [X.]). Dafür kommt sowohl ein namen oder [X.] durch einen [X.] als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Er-zeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namens-21
22
23
24
-
9
-
träger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des [X.]s erteilt ([X.], [X.], 917, 919
[X.] Stadtwappen; [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2004
I
ZR
92/02, [X.]Z 161, 216, 221
Pro Fide Ca-tholica; [X.], [X.], 534 Rn.
12
Landgut [X.]).
bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Seiner Beurteilung, eine
namensmäßige Zuordnungsverwirrung
sei
zu ver-neinen, kann jedoch nicht zugestimmt werden.
(1) Entsprechend den im Markenrecht anerkannten Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr ist die Frage der
namensrechtlichen
Zuordnungsverwir-rung zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht [X.] kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Grund-lagen liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im [X.] kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutref-fender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkge-setze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. zum Markenrecht [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009 -
I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
62 = [X.], 1533 -
airdsl; Urteil vom 22.
März 2012

I
ZR
55/10, [X.], 635
Rn.
23, 35
= [X.], 712

METRO/[X.]; zum sondergesetzlichen Schutz nach dem Olympia-Schutzgesetz [X.], Urteil vom 15.
Mai 2014

I
ZR
131/13, [X.], 1215 Rn.
38 = [X.], 1458

[X.]).
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde eine Be-ziehung zwischen der Bezeichnung des Geschäftsbetriebs und der Liegen-schaft mit Landgut A.
[X.]

und dem Kläger als dem engsten lebenden Nachfahren des letzten Eigentümers des [X.] aus der Familie [X.] nur [X.], wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben

A

beginne. Diese Annahme beruht auf der
unzutreffenden rechtlichen Erwägung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung komme allein in Betracht, wenn
im 25
26
27
-
10
-
Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines vollständigen Namens erteilt. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung kann indessen auch vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem [X.] ein Recht zur Verwendung seines Familiennamens unter Hinzufügung des
Vornamens eines verstorbenen Familienmitglieds
erteilt.
Wird der Vor-
und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwort-artigen Kennzeichnung eines Gegenstands, eines Sachverhalts oder bestimm-ter Bestrebungen
benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Fa-milie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses [X.] kennt oder um ihre Existenz weiß, in
seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt
in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des [X.] die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem [X.] unter Hinzufü-gung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird
([X.], 318, 320 f.). Dementsprechend kann eine namensmäßige Zuordnungsverwir-rung vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung
des
Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt. Danach ist im Streitfall eine [X.] zu bejahen.
Der [X.] hat in dem vorangegangenen Verfahren die tatsächliche Beur-teilung des Berufungsgerichts gebilligt, die Bezeichnung Landgut [X.]

erwe-cke beim Publikum den Eindruck, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des [X.] dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. 28
29
-
11
-
Der Kläger stehe in enger Beziehung zu der Liegenschaft. Nach der Wiederver-einigung hätten vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihren früheren Gütern wiedererlangt; zudem genieße der Name [X.] Bekanntheit in [X.] und [X.]. Aufgrund dieser Umstände könne angenommen wer-den, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung
zwischen der als Landgut [X.]

bezeichneten Liegenschaft und den dort be-triebenen Unternehmen
gerade zu dem Namensträger herstelle, der engster lebender Nachfahre des letzten Eigentümers aus
der Familie [X.]
sei
([X.], [X.], 534 Rn.
13
f.

Landgut [X.]). Das Berufungsgericht
hat die von ihm in dem vorangegangenen Verfahren festgestellten tatsächlichen Umstände, die diese
vom [X.] gebilligte
Beurteilung tragen,
ohne Rechtsfehler im vorlie-genden Verfahren zugrunde gelegt.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auch im vorliegenden Rechtsstreit eine namensmäßige [X.] zu bejahen. Für die Annahme einer namensrechtlichen [X.] genügt
es, dass die angegriffene Bezeichnung beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des [X.] dem Gebrauch des wesentlichen Bestandteils [X.]

seines Familiennamens zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr annimmt, das vorangestellte Vornamenskürzel

A.

bezeichne nicht den Kläger, sondern einen verstorbenen
Familienangehörigen
des [X.], der in früherer Zeit, vor der Enteignung 1947, auf [X.] gelebt hat. Auch in diesem Fall stellt
der Verkehr zwischen diesem
Familienangehörigen und dem Kläger eine Beziehung her, weil er annimmt, der Kläger habe als engster lebender [X.] des letzten Eigentümers aus der Familie [X.] der Verwendung [X.] Familiennamens unter Hinzufügung dieses Vornamenskürzels zugestimmt.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Verwendung der Bezeichnung Landgut A.
[X.]

durch die [X.] schutzwürdige Inte-ressen des [X.].
30
31
-
12
-
aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von §
12 [X.] ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein [X.] oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. [X.], 318, 322
f.; [X.], Urteil vom 15.
November 1984
IVb
ZR
46/83, [X.], 95; [X.], [X.], 534 Rn.
43
Landgut [X.]). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen
verwechselt oder
in Beziehung gebracht zu werden. Der Kläger hat ein dahingehendes Interesse, da der Namensgebrauch durch die [X.] den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der [X.] und dem Kläger bzw. seiner Familie ([X.], [X.], 534 Rn.
43
Landgut [X.]).
bb) Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverlet-zung indiziert (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April 2008
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
27 =
[X.], 1520
afilias.de; [X.], [X.], 534 Rn.
45

Landgut [X.]). Zwar muss eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann gemacht
werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namens-rechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Be-zeichnung zur Seite steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Interesse der [X.], die historische Bedeutung der Liegenschaft her-auszustellen, jedoch kein Vorrang gegenüber dem Interesse des [X.]
zuge-billigt werden, nicht durch die Bezeichnung Landgut A.
[X.]

mit dem [X.] der [X.] in Verbindung gebracht zu werden. Das käme nur in Betracht, wenn die Benennung Landgut [X.]

zum Zeitpunkt der Benut-zungsaufnahme für die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewesen wäre
(vgl. [X.], [X.], 534 Rn.
45
f.
Landgut [X.]). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des vor dem Berufungsgericht geführten 32
33
-
13
-
Verfahrens 5
U
173/07 nicht erfüllt. Es ist nichts dazu festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich die Sachlage im Streitfall anders darstellen könnte.
I[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit
das Berufungsgericht die Ansprüche
des [X.]
auf Unterlassung und Wertersatz
wegen der
Nut-zung der Bezeichnung Landgut A. [X.]

abgewiesen hat. Der [X.] kann darüber selbst abschließend entscheiden, weil der hierzu erforderliche Sach-verhalt feststeht und dazu weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO).
Danach ist der Klage insoweit stattzugeben.
1.
Der Unterlassungsanspruch ist in entsprechender Anwendung des §
1004 Abs. 1 Satz
2 [X.] begründet. Die [X.] haben das Namensrecht
des [X.] durch unberechtigte [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] verletzt. Sie haben den wesentlichen Bestandteil [X.]

des Familien-namens des [X.] gebraucht; dadurch ist eine Zuordnungsverwirrung einge-treten und sind schutzwürdige Interessen des [X.]
als Namensträger
ver-letzt worden (vgl. Rn. 16 bis 33). Die [X.] haben den Namen [X.]

auch unbefugt benutzt.
a) [X.] ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes [X.] zusteht ([X.], Urteil vom 8.
Februar 1996

I
ZR
216/93, [X.], 422, 423 =
[X.], 541
J.C.
Winter; [X.], [X.], 1099 Rn.
20

afilias.de; [X.], Urteil vom 6.
November 2013

I
ZR
153/12, [X.], 506 Rn.
19 =
[X.], 584
sr.de).

b) Im Streitfall steht den [X.]
weder ein eigenes prioritätsälteres Namen oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung A.
[X.]

zu noch ist ihnen die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Nachdem das Berufungsgericht in dem Verfahren 5
U
173/07 nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, dass vor [X.] durch die [X.] keine Verwendung der Bezeichnung Landgut [X.]

für die Liegenschaft im allgemeinen lokalen Sprachgebrauch 34
35
36
37
-
14
-
festgestellt werden konnte, haben sich die [X.] im Streitfall auch nicht unter diesem Aspekt auf ein Recht zur Verwendung der Bezeichnung Landgut A. [X.]

berufen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der [X.], dem Klä-ger Wertersatz zu leisten, ist hinsichtlich der Verwendung des Begriffs Landgut A.
[X.]

gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2, §
818 Abs.
2 [X.] begründet.
a) Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allge-meinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens begründet einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]). Da das Erlangte nicht her-ausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§
818 Abs.
2 [X.]), der nach den bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltenden Grundsät-zen bestimmt und daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet wer-den kann ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2008
I
ZR
96/07, [X.], 1124 Rn.
11 =
[X.], 1524
Zerknitterte Zigarettenschachtel).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die [X.] den Namen des [X.] zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs sowie der von ihnen kommerziell genutzten Liegenschaft benutzt. Dafür steht dem Kläger dem Grunde nach
Wertersatz zu, ohne dass es auf eine Prominenz des [X.] oder deren Grad ankommt. Diese Faktoren sind allenfalls
bei der Bestimmung der Höhe einer
Lizenzgebühr zu berücksichtigen.
II[X.] Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Wertersatz wegen der Regis-trierung des Domainnamens landgut-aborsig.de

als unbegründet erachtet hat. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).

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41
-
15
-
1. Durch
bloße Registrierung eines Domainnamens können Ansprüche wegen [X.] nur begründet werden, wenn bereits
mit der [X.] eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist ([X.], Urteil vom 13.
März 2008
I
ZR
151/05, [X.], 912 Rn.
36 =
[X.], 1353
[X.]; Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
21 =
[X.], 424
wetteronline.de).
2. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob in der Registrierung des
Domain-namens

landgut-aborsig.de

eine Verwendung des Familiennamens des [X.] gesehen werden kann. Der Anfangsbuchstabe a

hinter dem Bindestrich erweckt aufgrund der Kleinschreibung und des fehlenden [X.] zu borsig

nicht den Eindruck einer Vornamensinitiale. Die Bezeichnung aborsig

ist nicht mit [X.]

identisch.
3. Jedenfalls fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interes-sen des [X.].
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch Registrierung eines
Domainnamens in der dadurch eintre-tenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2001
I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 198
shell.de). An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrie-rung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise eines
[X.]s gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse zu [X.]
(vgl. [X.], [X.], 393 Rn.
22
wetteronline.de).
Ebenso liegt es im Streitfall, wo die Bezeichnung

aborsig

aus der nahtlosen Zusammenfügung des Familiennamens [X.]

mit der im Domainnamen nicht mehr
ohne weite-res
als solche erkennbaren Vornamensinitiale A

gebildet worden ist.

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44
45
-
16
-
b) Es ist auch nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zum Schutz seines Namensrechts auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist,
oder dass er ein Interesse daran hat, den angegriffenen Do-mainnamen selbst zu nutzen (vgl. [X.], [X.], 393 Rn.
22

wetteronline.de, mwN).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1,
§ 97 Abs. 1,
§
100 Abs.
1 ZPO.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.09.2013 -
52 O 61/13 -

KG [X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
5 [X.]/13 -

46
47

Meta

I ZR 177/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 177/14 (REWIS RS 2015, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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