Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 188/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2870

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
188/09
Verkündet am:
28.
September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 12 Satz 1 Fall 2
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit
verbundenen Geschäftsbetrieb ([X.], wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
[X.], Urteil vom 28. September 2011 -
I [X.]/09 -
KG [X.]

LG [X.]
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Born-kamm
und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der
Kläger ist Nachfahre der (im Jahre 1907 geadelten) [X.] Industri-ellenfamilie
Borsig. Albert Borsig
erwarb 1866 ein Gut
in [X.] im [X.], etwa
40 Kilometer von [X.] entfernt.
Der Kläger, der heute in [X.] lebt, wuchs dort
auf. Sein
Vater, Dr.

Ernst v.
Borsig junior, war letzter
Eigentümer
des Guts und Mitglied der [X.], die sich auch auf [X.] in [X.] traf. Die [X.] Besat-zungsmacht enteignete 1947 diesen Grundbesitz der Familie v.
Borsig. Im [X.] brannte das Gutshaus ab;
erhalten blieben jedoch die [X.] und ein Logierhaus, die von einer LPG und einem Kindergarten genutzt wurden.
1
2
-
3
-
Im Jahr 2000 erwarb der [X.] zu
1
von der Treuhandgesellschaft ei-nen Teil des ehemaligen Guts der Familie v.
Borsig in [X.]. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zu-gänglich. Die [X.] zu
2, deren Geschäftsführer der [X.] zu
1
ist, be-treibt
dort unter der Firma [X.] Kontor GmbH

ein Unternehmen, das sich
auf die Durchführung kultureller
und
sonstiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf
von
typischen
Produkten
der Region spezialisiert hat. Die [X.] verwenden zur Benennung der [X.] zu
2
und ihres
Ge-schäftsbetriebs
die Bezeichnung [X.] [X.].
Der [X.] zu
1
ließ zudem bei der [X.] eG den Domainnamen landgut-borsig.de

re-gistrieren.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der [X.] eine
Verletzung seines Namensrechts
und
hat beantragt,
1.
die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verur-teilen, es zu unterlassen, den Namen Borsig

allein oder in Kombination mit anderen Begriffen zu verwenden, um die [X.] zu
2
oder einen von den [X.] geführten Geschäftsbetrieb oder dessen Waren oder eine Lie-genschaft zu bezeichnen, insbesondere den Begriff [X.]

zu verwenden;
2.
den [X.] zu
1
zu verurteilen, den
Domainnamen

landgut-borsig.de

zu löschen.
Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das
[X.] hat das Urteil dahin
abgeändert, dass den [X.]
die Verwen-dung des Namens Borsig

nicht generell untersagt
wird, sondern nur
die des Begriffs [X.].
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage
weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
3
4
5
-
4
-
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs-
und Beseitigungsan-spruch
des [X.] aufgrund einer
unberechtigten
[X.] durch die [X.] nach
§
12
Satz
1 Fall
2
[X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausge-führt:
Die [X.] hätten den Namen Borsig

unbefugt benutzt. Das von den
Nachkommen
der Anneliese v.
Borsig,
eines weiteren Mitglieds der Familie v.
Borsig, dem [X.] erteilte
Einverständnis mit der Namensnutzung stehe der
Klage
nicht entgegen.
Eine Gestattung der [X.] wirke lediglich schuldrechtlich, so dass sie den Kläger ebenfalls nicht an der Ausübung seines
Namensrechts
hindern könne. Zudem verfüge die [X.] über kein prio-ritätsälteres Namensrecht
als der Kläger, weil sie erst 2002 gegründet worden sei und erst ab 2004 die Bezeichnung Borsig

als Firmenbestandteil verwende. Es könne auch
nicht festgestellt werden, dass sich der Name [X.]

für die Liegenschaft derart verselbständigt
habe,
dass eine Zustimmung zu der
Benutzung nicht mehr erforderlich sei. Der Gebrauch des Namens rufe
eine Zuordnungsverwirrung hervor, weil
beim Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Kläger als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers
habe
dem Gebrauch des Namens zugestimmt.
Aufgrund der Bekanntheit des Namens Borsig

in Brandenburg und [X.] gingen weite Teile der angespro-chenen Verkehrskreise zudem davon aus, es bestehe eine Verbindung zwi-schen [X.] und dem Kläger. Dadurch würden schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt. Eine Verwirkung der Ansprüche komme nicht in Betracht, selbst wenn der Kläger bereits im August 2001 Kenntnis von der unbefugten Nutzung erlangt haben sollte, weil er sein Recht spätestens im Juli 2006 und damit innerhalb der Frist des §
25 Abs.
2 [X.] geltend gemacht habe. Im Übrigen habe der Kläger erst im Jahr 2004 nachhaltige Veranlassung zum Tä-tigwerden gehabt, als der Geschäftsbetrieb der [X.] zu
2
unter der Be-zeichnung [X.]

aufgenommen worden sei.

6
-
5
-
II. Diese Beurteilung
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Eine unberechtigte [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.]
liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 2008

I
ZR
59/04, [X.]Z 171, 104 Rn.
11

[X.]; Urteil
vom
24.

April 2008

I
ZR
159/05, [X.], 1099
Rn.
18 = [X.],
1520

[X.]).
Die Annahme des [X.], diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechte
am Namen Borsig

geltend machen kann
und daran nicht durch das
Einverständnis weiterer Abkömmlinge der Familie mit der Benutzung dieses Namens
durch die [X.]
gehindert ist.
2. Die [X.]
haben
den Namen
des [X.]
gebraucht.
a) Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des [X.]s zu eigen gemacht, wonach die [X.] den Namen Borsig

für die Bezeichnung der [X.] zu
2
und deren Geschäftsbetrieb sowie für die
vom [X.] zu
1
erworbene Liegenschaft in [X.] als [X.]

benutzt ha-ben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] liegt auch vor, wenn
der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung
oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens
beilegt oder einen anderen
mit dem fraglichen Namen [X.] (vgl. [X.].[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
12 Rn.
150). Dass die [X.] den Namen unter [X.] der Bezeichnung Landgut

oder
7
8
9
10
11
-
6
-
Hinzufügung der Ortsbezeichnung oder des Begriffs

Kontor

bzw. der Rechts-form der [X.] zu
2
verwenden, steht dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegen. Der
Verkehr
beachtet
nicht diese beschreibenden Zusätze, sondern den unterscheidungskräftigen Familiennamen

Borsig.
Auch mit
der Registrierung des Domainnamens landgut-borsig.de

hat der [X.] zu
1
den Namen des [X.] verwendet.

b)
Allerdings
kann
nicht jede Verwendung eines fremden Namens als Gebrauchen

im Sinne von §
12 [X.] angesehen werden.
Die Vorschrift be-zweckt
allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeich-nung der
Person seines Trägers. Deshalb sind nur
solche Verwendungen ver-boten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzu-rufen
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2002

I
ZR
235/99, [X.], 917,
919
= WRP 2002, 1169

[X.] Stadtwappen; Urteil vom 2.
Dezember 2004

I
ZR
92/02, [X.]Z 161, 216, 220

Pro [X.]). Dafür kommt
sowohl ein namens-
oder
kennzeichenmäßiger
Gebrauch des Namens durch einen [X.] als auch eine
Verwendung
in Betracht,
durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts
zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der [X.] Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur
entsprechenden
Verwendung des Namens erteilt ([X.], [X.], 917, 919 -
[X.] Stadtwappen; [X.]Z 161, 216, 221 -
Pro Fide Catholi-ca).

c) Von diesem
rechtlichen Ansatz ist auch das Berufungsgericht [X.]. Es hat
in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Bezeichnung [X.]

beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des vormaligen Eigentümers Ernst v.
Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.
12
13
-
7
-
Entgegen der Rüge der Revision erweist sich diese
Annahme nicht auf-grund des 600 km entfernt liegenden Wohnorts des [X.] und auch nicht an-gesichts einer möglichen Vielzahl von Unternehmungen mit dem Namen Bor-sig

als Firmenbestandteil sowie der Existenz weiterer Angehöriger mit dem Geburtsnamen v.
Borsig

als erfahrungswidrig. Der Kläger steht
als Sohn des letzten Eigentümers in enger Beziehung zu der Liegenschaft. Nach den von
der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts
haben nach der [X.] vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihren
früheren Gütern wiedererlangt; zudem
genießt der Name

Bor-sig

Bekanntheit
in Brandenburg
und [X.]. Diese Umstände
erlauben
trotz der großen räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des [X.] und der Liegenschaft und trotz der Existenz weiterer
Namensträger die Feststellung, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine
Beziehung gerade zu dem
Namensträger herstellt, der
engster
lebender
Nachfahre des letzten Eigentümers
aus der Familie Borsig
ist.

Die Revision wendet dagegen
vergeblich
ein, der Verkehr werde auf-grund der Verbundenheit des Namens Borsig

mit wirtschaftlicher Betätigung allenfalls eine Beziehung zwischen der Liegenschaft bzw. dem dort betriebenen Unternehmen und der [X.] annehmen. Damit setzt
sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die
[X.] hätten
den Na-men des [X.] unbefugt gebraucht, wird jedoch von seinen Feststellungen nicht getragen.
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass eine Befugnis der [X.] zum Gebrauch des Namens Bor-sig

aufgrund einer Gestattung der [X.] nicht in Betracht kommt.
14
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-
8
-
Zwar hat der [X.] im Interesse der Kontinuität einer Unternehmensbe-zeichnung entschieden, dass der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung oder eines Namens einem anderen die Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise
gestatten
kann, so dass sich der andere
in entsprechender Anwendung des [X.] aus §
986 Abs.
1 [X.] auf die Priorität des Gestattenden
berufen
kann, wenn ein Dritter ihn aufgrund der Bezeichnung in Anspruch nimmt ([X.], Urteil vom 18.
März 1993

I
ZR
178/91, [X.]Z 122, 71, 73
ff.

[X.]; Urteil vom 28.
Februar 2002

I
ZR
177/99, [X.]Z 150, 82, 92

Hotel [X.]).
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in Fällen der Verwendung eines Familiennamens, der von mehreren Namensträgern berechtigt geführt wird, einer der Namensträger einem [X.] die Verwendung dieses Namens ohne besonderen Anlass gestatten könnte und die anderen Namensträger die infolge der Verwendung des Namens durch den
[X.] eintretende Zuordnungsverwir-rung hinnehmen müssten. Unabhängig davon können durch eine solche Ge-stattung keine Rechte gegenüber Gleichnamigen begründet werden, die über die Rechte des Gestattenden hinausgehen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die [X.] durch die Gestattung der [X.]
schon deshalb kein gegenüber dem Kläger prioritätsälteres
oder zumindest gleichrangiges
Recht erwerben, weil die [X.] unter der Firma c.

Apparatebau Kapitalanlagegesellschaft
mbH erst im Jahr 2002 gegründet und der Bestandteil Borsig

erst im Jahr 2004 der Firma hinzugefügt worden sei. Dagegen wendet sich die Revision oh-ne Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das
Berufungsgericht
rechtsfeh-lerfrei angenommen, die [X.] hätten die Fortführung der alten Unterneh-durch die [X.] nicht hinreichend dargetan; insbesondere beruht diese Annahme nicht auf einer unvollständigen und damit verfahrensfehlerhaften Würdigung des [X.]. Die Revision rügt 18
19
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-
9
-
vergeblich,
das Berufungsgericht habe eine vom Kläger vorgelegte Anlage zur Unternehmensgeschichte der [X.] unberücksichtigt gelassen, aus der sich ergebe, dass zwischen dem 1837 von [X.] gegründeten Maschi-nenbauunternehmen und der heutigen [X.] Unternehmenskontinuität bei fortwährendem Gebrauch des Namens Borsig

bestanden habe und dass im Jahr 2002 nach der Insolvenz der zum B.

-Konzern gehörenden Borsig
GmbH deren
Kerngeschäft durch die neue Gesellschaft übernommen worden sei.
Es kann dahinstehen, ob
diese
Anlage die Annahme einer Betriebsfort-setzung
als Voraussetzung einer Firmenfortführung nach §
23 HGB rechtferti-gen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Mai 1972

I
ZR
44/71, GRUR 1973, 363, 364 = [X.], 578

Baader).
Die [X.] haben hierzu weder ausdrück-lich vorgetragen noch einen solchen Vortrag durch eine konkrete Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Anlage hinreichend ersetzt. Auch der Kläger hat in Bezug auf diese
Anlage keinen Vortrag gehalten, der sich mit der Fortset-zung des Geschäftsbetriebs nach der Insolvenz der [X.] befasst hat. Der
Kläger wollte mit dieser Anlage allein den weit vom Betrieb eines Landguts entfernten Tätigkeitsbereich der heutigen [X.] darlegen. Ohne hinrei-chende Bezugnahme der Parteien ist der Tatrichter jedoch nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um sich so den entschei-dungserheblichen Sachverhalt zusammenzusuchen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2003

I
ZR
295/00,
WRP 2003, 1459, 1460). Etwas anderes wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die
fragliche Anlage ohne weiteres aus sich heraus verständlich gewesen wäre und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt hätte. Das ist
indes hier nicht
der Fall.
Die Anlage
be-steht
aus insgesamt 15 Blättern
und
ist teils in [X.] und teils in [X.] Übersetzung gehalten, wobei sich der maßgebliche Sachverhalt erst einer knappen Textpassage auf der drittletzten Seite entnehmen
lässt.
21
-
10
-
b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellun-gen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name [X.]

für das [X.] im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die [X.] derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung des [X.]
zur
Benutzung der Bezeichnung

Borsig

sowohl für die
Liegenschaft als auch für die [X.] zu
2
und deren Geschäftsbetrieb
nicht mehr erforderlich war. Die gegenteilige Ansicht des
Berufungsgerichts verstößt gegen das Gebot um-fassender
Würdigung
des Streitstoffs (§
286 ZPO).
aa) Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses
kann in entsprechender Anwendung des §
12 [X.] ein Namensrecht
in Anspruch genommen werden, wenn
und soweit
daran ein schutzwürdiges Inte-resse besteht
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Januar 1976

I
ZR
71/74, [X.] 1976, 998
-
Sternhaus; KG, [X.], 2892, 2893; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
6; [X.],
Markenrecht, 4.
Aufl., §
15 [X.] Rn.
74; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
5 Rn.
14; Zerhusen
in Festschrift
Koeble, 2010, S.
603, 604; [X.], [X.], Bearb.
2004, §
12 Rn.
106; [X.].[X.]/[X.]
aaO §
12 Rn.
53).
Nichts anderes
gilt, wenn nicht die Bezeichnung eines Gebäudes, sondern die eines Grundstücks
in Rede steht
(vgl. H.
Lehmann, [X.] 1931, 353, 355).

22
23
-
11
-
Dem steht nicht entgegen, dass das Namensrecht nach §
12 [X.] ein Persönlichkeitsrecht ist, das als Namensträger grundsätzlich eine natürliche Person voraussetzt, mit der es untrennbar und akzessorisch verbunden ist.
Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des §
12 [X.] ist nicht auf natürli-che Personen beschränkt. So hat die Rechtsprechung schon früh auch juristi-sche Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und sonstige im Rechtsleben auftretende Personenvereinigungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift
einbezogen
(vgl. den Überblick bei [X.].[X.]/[X.]
aaO
§
12 Rn.
32 ff.).
Der Schutz des §
12 [X.] schließt auch Wappen und Sie-gel ein, sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und [X.] zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Das ist etwa bei einem Universitätsemblem der Fall (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1992

I
ZR
251/90, [X.]Z 119, 237, 245

Universitätsemblem).
Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs-
und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer
vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend §
12 [X.] versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an
einem Gebäude oder Grundstück besteht

abhängig von den Umständen des Einzelfalls

zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. [X.], [X.] 1976, 998 -
Sternhaus; [X.] in Festschrift R.
Fischer, 1979, S.
339, 349;
H.
Lehmann, [X.] 1931, 353, 357).
Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von [X.] gegen die Na-mensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Be-rechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit 24
25
-
12
-
ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur
entsprechenden
Namensführung.
bb) Die Befugnis, den
durch Verselbständigung entstandenen
Namen ei-nes Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist
nicht
auf eine
Verwen-dung für die
Bezeichnung der
Liegenschaft beschränkt.
Sie
kann sich auch auf einen
mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb
und dessen Betrei-ber erstrecken. Zwischen der Nutzung eines Namens für eine Liegenschaft und für einen
Geschäftsbetrieb ist zwar grundsätzlich zu unterscheiden. Der an [X.] Liegenschaft Berechtigte hat
aber
ein
legitimes
Interesse
nicht nur an der Kennzeichnung, sondern auch an der wirtschaftlichen
Verwertung der [X.] und des
mit ihr verbundenen Namens. Dies gibt ihm die Befugnis, die Bezeichnung jedenfalls im Handelsnamen eines
Geschäfts zu verwenden, das auf dieser Liegenschaft
und mit räumlichem
Bezug zu ihr betrieben
wird
(vgl. H.
Lehmann, [X.] 1931, 353).
cc) Die Benennung eines Gebäudes ist indes nur unter zwei Vorausset-zungen namensrechtlich schutzwürdig.
(1) Zum einen
muss ein objektiv
berechtigtes
Interesse an der [X.] bestehen. Es kann etwa darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem
Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (vgl. [X.], [X.] 1976, 998 -
Sternhaus; [X.] aaO §
15 [X.] Rn.
79; [X.] in Festschrift R.
Fischer, 1979, S.
339, 349). Ein derar-tiges Interesse an der Benennung der Liegenschaft unter Verwendung des Na-mens Borsig

kann den [X.] nicht abgesprochen
werden.
Die [X.] haben den Namen nicht willkürlich gewählt, sondern eine damit über mehrere Generationen bestehende Verbindung zwischen der Lie-26
27
28
29
-
13
-
genschaft und der Familie v.
Borsig zum Ausdruck gebracht, die
von erhebli-chem geschichtlichen Interesse ist. Das
ergibt sich zum einen aus der Bedeu-tung der Familie
v.
Borsig
für die [X.] Industriegeschichte, zum anderen aber auch aus der Verbindung des letzten Eigentümers
aus der Familie
und der Liegenschaft
selbst
zum [X.] Kreis. Dass die [X.] mit ihren Aktivitä-ten in [X.] auch einen geschäftlichen Zweck verfolgen, steht der Schutzwürdigkeit ihres
Interesses
an der Namensführung nicht entgegen. Ein Kulturdenkmal der
hier in Rede stehenden Größenordnung
wird sich in privatem Eigentum regelmäßig nicht ohne eine angemessene geschäftliche Nutzung [X.] lassen, die zudem das (kultur-)geschichtliche Interesse der Bevölkerung wecken oder wachhalten kann.
(2) Die Schutzwürdigkeit des
Interesses
der [X.] an der [X.] der Liegenschaft als [X.]

setzt
jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die [X.] entsprechend ihrer
Behauptung im
allgemeinen Sprachgebrauch
des maßgebli-chen Verkehrs
üblich war.
Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Be-zeichnung eines Gebäudes
oder einer Liegenschaft
eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs-
und Identitätsfunktion, die eine ent-sprechende Anwendung des §
12 [X.] rechtfertigen kann.

Für ein Landgut
kommt es
dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der
Gegend
an, in
der
es belegen ist.
In Anlehnung an die für die [X.] im Markenrecht geltenden Grundsätze
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2008

I
ZR
190/05, [X.], 917 Rn.
38 = [X.], 1319

[X.]; [X.] aaO §
4 [X.] Rn.
122
f.)
reicht es insoweit aus, wenn
ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein
Gebäude in entsprechen-der Weise benennt.
Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wis-30
31
-
14
-
senschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.
dd)
Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von §
286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung [X.]

für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt
der Benutzungsauf-nahme
in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammen-hang aber nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer des Gebäudes war oder wer es verwaltet hatte. Denn daraus allein folgt nicht, dass die Liegenschaft im [X.] Sprachgebrauch mit dem Namen des Eigentümers oder Verwalters bezeichnet wird. Unerheblich für die Befugnis zum Namensgebrauch ist auch, welche Bezeichnung für
die Liegenschaft in früherer Zeit verwendet
wurde. Die von der Revision dargelegte Bezeichnung

in einer Dorfchro-nik, die das Berufungsgericht zudem als bloßen Hinweis auf die früheren Besit-zer des Gutes verstehen konnte, ist schon deshalb für den Streitfall ohne Be-lang. Entscheidend ist allein, mit welchem
Namen der Verkehr die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die
[X.]
verbunden hat. Ebenso wie bei nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] geschützten Unternehmens-kennzeichen der Schutz mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet (vgl. [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
49 und §
4 Rn.
66), kann der Eigentü-mer den
Namensschutz für sein Grundstück verlieren, wenn die früher übliche Bezeichnung nicht mehr zum aktuellen Sprachgebrauch gehört.
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision
deshalb
auch, dass das Berufungsge-richt aus den
vorgelegten historischen Postkarten mit dem Abbild von Gebäu-den der Liegenschaft sowie den
Bezeichnungen

Wirtschaftsgebäude Borsig

und Schloss von Borsig

keine Rückschlüsse auf die Benennung
des Gutes insgesamt als [X.]

gezogen hat. Im Übrigen handelt es sich dabei, 32
33
34
-
15
-
wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur um variierende [X.] einzelner Baulichkeiten.
(3) Ebensowenig verhilft der Revision der Hinweis auf das als Anlage
B
11 vorgelegte
Schreiben der Nachkommen der Anneliese v.
Borsig zum [X.]. In diesem Schreiben bringen die Verfasser ihre Freude zum Ausdruck, dass der [X.] zu
1
mit der Benennung [X.]

dem Landgut seine geschichtliche Bedeutung zurückgegeben habe. Hieraus lässt sich nicht erken-nen, dass die Liegenschaft bereits zuvor mit diesem Namen bezeichnet wurde.
(4) Allerdings haben die [X.] mehrere Zeugen und hilfsweise Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass der Volksmund in [X.] die Liegenschaft seit langem und auch nach der [X.] bis heute als [X.]

bezeichne. Die Revision hat
Erfolg, weil
das Berufungsgericht diesen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben hat, da es die Anforderungen an die Substantiierung des [X.] überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat,
alle erheblichen Beweismittel zu er-schöpfen (§
286 ZPO).
Das Berufungsgericht hat von der Beweiserhebung mit der Begründung abgesehen, dass keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Ge-bräuchlichkeit der Bezeichnung [X.]

vorlägen, so dass kein
Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen sei von vornherein untunlich, weil einzelne Zeugen und ihre individuelle Auffassung zur Verkehrsdurchsetzung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten könnten.
Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht die Beweiserhebung nicht unterlassen. Ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein behauptete
Tatsachen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn das 35
36
37
38
-
16
-
angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur [X.] erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Er-heblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 10.
Februar 2009

1
BvR
1232/07, [X.], 1585 Rn.
24
ff.; [X.], Urteil vom 20.
September 2002

V
ZR
170/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Beschluss vom 16.
November 2010

VIII
ZR
228/08, juris Rn.
14). Für den Umfang der [X.] ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung oh-ne Bedeutung (vgl. [X.], NJW-RR 2003, 69, 70
mwN).
Mit ihrer Behauptung, die Liegenschaft werde im Volksmund
in [X.]
als [X.]

bezeichnet, haben die [X.] die
entschei-dungserhebliche
Voraussetzung
für ein Namensrecht an der Bezeichnung [X.]

dargelegt. Zudem haben sie anhand der
vorgelegten histori-schen Dokumente ausgeführt, dass der Name Borsig

in der Vergangenheit wiederholt in Verbindung mit der Liegenschaft gebraucht worden ist. Dies ge-nügt

wie dargelegt

zwar nicht, um einen aktuell üblichen Sprachgebrauch
zu beweisen. Das Vorbringen zeigt jedoch, dass die Behauptung der [X.] nicht von vornherein völlig fernliegend
und
auch
nicht nur ins Blaue hinein er-folgt
ist.
Das Berufungsgericht hätte die Vernehmung der von den [X.] [X.] Zeugen auch nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ableh-nen dürfen. Die Vernehmung von Zeugen ist zwar im Regelfall nicht ausrei-chend, um im Markenrecht den Nachweis einer Verkehrsgeltung erbringen zu können (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO §
4 [X.] Rn.
19). Im Streitfall ist für die Frage des allgemein üblichen Sprachgebrauchs indes auf den Ort der Liegenschaft und dessen nähere Umgebung abzustellen. Im [X.] auf diese geringe Größe des maßgeblichen Gebiets
hätte das Berufungs-gericht die Vernehmung der Zeugen über deren Wahrnehmung dazu, wie die 39
40
-
17
-
Liegenschaft dort
im Volksmund seit langem genannt wird, nicht von vornherein als untunlich zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls wäre auch das hilfsweise beantragte [X.] einzuholen gewesen.
4. Das Berufungsurteil
erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen als richtig

561 ZPO).
a) War [X.]

im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die [X.] eine im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchliche Bezeichnung
für die Liegenschaft,
wären
die [X.] gegenüber dem Kläger
als weiterem Namensträger
befugt, den Namen Borsig

begrenzt auf die Liegenschaft in [X.] und den dortigen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen.
Die in den Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der [X.] würde
dazu
führen, dass der Kläger die
Verwendung
der Bezeich-nung
in
diesem
begrenzten
Umfang hinzunehmen hätte.
aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von §
12 [X.] ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein [X.] oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein
persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 1953

IV
ZR
76/52, [X.]Z 8, 318, 322
f.; Ur-teil vom 4.
Februar 1958

I
ZR
23/57, [X.], 302, 303 -
[X.]; Urteil vom 15.
November 1984

IVb
ZR
46/83,
[X.], 95; [X.].[X.]/Bay-reuther
aaO §
12 Rn.
216). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder
in Beziehung gebracht zu werden (vgl. [X.], [X.], 95, 96). Ein [X.] Interesse hat das Berufungsgericht für den Kläger zu Recht be-jaht, da der
Namensgebrauch den
Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der [X.] zu
2
und dem Kläger bzw. seiner Familie.
41
42
43
-
18
-
bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es komme bei der Frage der Interessenverletzung allein auf die Interessen des [X.] an. Damit hat es zu Unrecht außer Acht gelassen, dass ein solches Interesse nur dann als berechtigt anerkannt werden kann, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit nur dann richtig beurteilt werden kann, wenn auch entgegen-gesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muss (vgl. [X.], [X.], 302, 303

[X.]; [X.], [X.], 95).
Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27

[X.]; [X.].[X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
217). Eine Ausnahme von dieser Regel muss neben anderen Fällen (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
28
ff.

[X.]) aber dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Inte-resse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1993

XII
ZR
51/92, [X.]Z 124, 173, 183). Ein solches Interesse kann auch in der Befugnis bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen und hierfür selbst Na-mensschutz nach §
12 [X.] zu beanspruchen.
Voraussetzung für ein namensrechtlich geschütztes Interesse der [X.] ist -
wie oben dargelegt (Rn.
30
f.)
-, dass die entsprechende [X.] zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Dazu fehlen im Streitfall die erforderlichen tatrichterlichen Feststel-lungen.
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45
46
47
-
19
-
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO). Der [X.] vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Auf der Grundlage des festgestellten [X.] kann die Klage nicht abgewiesen werden.
1.
Das
Interesse
der [X.], die historische Bedeutung der [X.] herauszustellen, erlaubt ihnen nicht
schon für sich allein -
unabhängig von einer Durchsetzung der Bezeichnung [X.]

im allgemeinen Sprachgebrauch -
in den namensrechtlichen Besitzstand des [X.] einzu-dringen. Vielmehr wäre den [X.] bei mangelnder [X.] der Bezeichnung [X.]

zuzumuten, den historischen Zusammenhang auf andere Weise aufzuzeigen als durch diese
Benennung.

2.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Unterlas-sungsbegehren des [X.] nicht verwirkt ist.
a) Der Erfolg des auf §
242 [X.] beruhenden [X.] ge-genüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der
ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 1990

I
ZR
298/88, [X.], 1042, 1046 = [X.], 83

[X.]). Anders als das Berufungsgericht mit der Heranziehung der markenrechtlichen Grenze aus §
21 Abs.
2 [X.] angenommen hat, lässt sich für die erforderliche Be-nutzungsdauer allerdings keine feste Grenze angeben. Maßgeblich sind viel-mehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des 48
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-
20
-
[X.] in enger Wechselwirkung
zueinander
stehen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1992

I
ZR
251/90

GRUR 1993, 151, 153 = [X.], 101
-
Universitätsemblem, insoweit nicht in [X.]Z 119, 237).
b) Im Streitfall fehlt es allerdings deshalb an dem für eine Verwirkung [X.] Zeitmoment, weil
der Kläger nach den [X.] tatrichter-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahr 2004 Veranlassung hatte,
zum Schutz seines
Namens tätig zu werden. Die [X.] konnten sich daher lediglich auf eine ungestörte Nutzungsdauer von rund zweieinhalb Jahren berufen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch
nicht erkennen, dass der Kläger mit seinem Verhalten den fremden Gebrauch seines Namens gefördert hätte. Zudem kannten
die [X.] den Kläger bereits als Namens-träger.
Unter Beachtung dieser Umstände genügt ein Zeitablauf, der noch nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist umfasst, keinesfalls, um das
erforderli-che
Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen.
Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht auch nicht eine frühere Kenntnis des [X.] von der Namensverwendung durch die [X.] annehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben des Vereins Tradition und

von
August 2001 lässt sich allein auf eine ent-sprechende
Nutzung der Bezeichnung durch den Verein schließen. Daraus ist
aber nicht abzuleiten, dass auch einer der [X.] die Bezeichnung gebrau-chen werde.
IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] auf Fol-gendes hin:
1.
Das Berufungsgericht
hat den [X.] die Verwendung des Begriffs

[X.]

nicht nur als Bezeichnung für die [X.] zu
2 und den von ihr geführten Geschäftsbetrieb, sondern auch zur Bezeichnung von Waren aus 51
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54
-
21
-
diesem Geschäftsbetrieb untersagt. Ein derartiges
Unterlassungsbegehren kann indes nur dann begründet sein, wenn aufgrund einer bereits begangenen Verletzungshandlung Wiederholungsgefahr besteht oder eine unmittelbar dro-hende erstmalige Beeinträchtigung
zu befürchten ist.
Feststellungen dazu
hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
2.
Entgegen der vom [X.] ausgesprochenen und vom [X.] insoweit nicht abgeänderten Verurteilung kann der Kläger vom [X.] zu
1
im Fall einer Namensrechtsverletzung nicht
die Löschung des
Do-mainnamens

landgut-borsig.de

verlangen, sondern nur beanspruchen, dass der [X.]
zu
1
gegenüber der Registrierungsstelle
[X.] den Verzicht auf den Domainnamen erklärt (vgl.
[X.]Z 149, 191, 206

shell.de; [X.], Urteil vom 21.
September 2006

I
ZR
201/03, [X.], 259 Rn.
25 = WRP 2007, 76

solingen.info).
3. An die [X.] der Bezeichnung

Landgut
Borsig

im Zeit-punkt der Benutzungsaufnahme durch die [X.]
wären geringere Anforde-rungen zu stellen, wenn ihre Verwendung als mit der staatssozialistischen, [X.] Gesellschaftsordnung
der DDR
unvereinbar angesehen wurde und deshalb unterbunden werden sollte. In diesem Fall
wäre eine Wiederauf-nahme des Gebrauchs der Bezeichnung [X.]

von vornherein erst nach
der [X.] zu erwarten gewesen. Ein solcher Sachverhalt ist
mit dem Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens
vergleichbar, der nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung beruht, sondern Folge staatlicher Gewalt ist
(vgl. [X.]Z 150, 82, 91

Hotel [X.]). Ebenso wie der Verlust der Priorität in diesem Fall ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unterneh-men zugeordnet wird, kann auch die Bezeichnung einer
Liegenschaft schon
nach kurzer Zeit wieder zur Selbständigkeit erstarken.
55
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-
22
-
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2007 -
35 O 106/07 -

KG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 -
5 U 173/07 -

Meta

I ZR 188/09

28.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 188/09 (REWIS RS 2011, 2870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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