Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 StR 304/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1719

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[X.]in der [X.] versuchten Totschlags u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Auf die vom [X.] zitierte Entscheidung ([X.], [X.] 27. März 2003 - 3 [X.]) kommt es hier schon deshalb [X.], weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sons-tigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Detter [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 304/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 StR 304/03 (REWIS RS 2003, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1719

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