Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]in der [X.] versuchten Totschlags u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Auf die vom [X.] zitierte Entscheidung ([X.], [X.] 27. März 2003 - 3 [X.]) kommt es hier schon deshalb [X.], weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sons-tigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Detter [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 StR 304/03 (REWIS RS 2003, 1719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1719
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.