Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. VI ZR 131/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6168

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 15. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 Nr. 8 Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versiche-rungsnehmer die [X.] nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Beru-fung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den [X.] nicht zu, hat die [X.] des § 3 Nr. 8 [X.] zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zuge-lassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlich-tungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG [X.] hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an. [X.], Urteil vom 15. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren nach [X.] bis zum 20. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2007 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche [X.] in Höhe von 387,05 • aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte als Führer und Halter eines bei der ursprünglich mitverklagten Beklag-ten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kläger und der Beklagte wohnen im selben Ort in [X.]. Der ursprünglich mitverklagte Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland. 1 Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten als unzulässig ab-gewiesen, weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG [X.] stattgefunden hatte. Die Klage gegen den mitverklagten [X.] hat es nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als es die [X.] gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzulässig abgewiesen hat. Das [X.] hat die entsprechende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen den Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Gericht der [X.], die Klage gegen den Beklagten sei unzulässig, weil keine außergerichtli-che Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG [X.] stattgefunden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nur hinsichtlich des Beklagten, nicht aber hin-sichtlich des gleichzeitig mitverklagten [X.], der seinen Sitz in einem anderen Bundesland habe, der räumliche Anwendungsbereich gemäß § 11 GüSchlG [X.] gegeben sei, denn die Vorschrift setze bereits nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im gleichen [X.]sbezirk wohnten. Darüber hinaus müssten im Falle der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft die besonderen Prozessvoraus-setzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen. Im Übrigen sei die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, hö-her zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und län-gere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter ohne Zustimmung des [X.] sei auch nicht von [X.] faktisch aussichtslos. Es erscheine durchaus denkbar, dass gerade bei geringfügigen Blechschäden und unstreitiger Verursachung der Schädiger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne [X.] - 4 - stimmung des Versicherers bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene Regulierung eine Prämienrückstufung vermeiden könne. I[X.] 4 Das Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf die von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage des räumlichen Anwen-dungsbereichs des § 11 GüSchlG [X.] unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht an. 5 1. Nach § 3 Nr. 8 [X.] wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil, das zwischen dem Kläger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der [X.] nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. [X.] 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - [X.] ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - [X.] ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - [X.] ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.; ebenfalls vom 14. Juli 1981 - [X.] ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - [X.] ZR 366/03 - [X.], 1087). 6 2. Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche ge-gen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu 7 - 5 - lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung mög-lich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - [X.] ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.). Eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versiche-rungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt ins-besondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des [X.], wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversiche-rer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genom-men zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - [X.] ZR 254/79 - aaO 1157). 3. Das Amtsgericht hat im Streitfall die Klage gegen den Haftpflichtversi-cherer des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Da die [X.] nicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein [X.] Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht [X.] hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden. Dies hat nach § 3 Nr. 8 [X.] zur Folge, dass im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsver-fahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG [X.] hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. 8 - 6 - II[X.] 9 [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.]

Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 C 702/06 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 20 S 7/07 -

Meta

VI ZR 131/07

15.01.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. VI ZR 131/07 (REWIS RS 2008, 6168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6168

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