Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 952/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 7019

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Gegenstand

Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel


Leitsatz

Eine vor dem 1. Januar 2003 durch Betriebsvereinbarung getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2011 - 8 [X.] - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2011 - 8 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2010 - 2 [X.]/10 - stattgegeben hat.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2010 - 2 [X.]/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des Urteils des [X.] vom 15. Dezember 2010 - 2 [X.]/10 - in Ziffer 1 wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden „vorzeitigen Altersrente“ und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 sowie darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des [X.] wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens ratierlich zu kürzen.

2

Der am 15. April 1950 geborene Kläger war seit dem 17. September 1974 bei den [X.] der Beklagten, zunächst bei der [X.] ([X.]) GmbH und anschließend bis zum 30. November 2009 bei der [X.] GmbH tätig. [X.]r bezieht seit dem 1. Mai 2010 von der Beklagten eine „vorzeitige Altersrente“ nach der „Pensionsordnung der [X.] ([X.]) GmbH“ vom 1. Mai 1988 (im Folgenden: [X.] 88) in Höhe von monatlich 2.186,36 [X.]uro brutto. Die [X.] 88 enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

„1.     

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, gehören zum Kreis der Versorgungsberechtigten.

        

2.    

Art der Versorgungsleistungen

        

Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:

                 

- Altersrente (siehe Abschnitt 7)

                 

- Invalidenrente (siehe Abschnitt 8)

                 

- Witwen-/Witwerrente (siehe Abschnitt 9)

                 

- Waisenrente (siehe Abschnitt 10)

                 

- [X.] (siehe Abschnitt 11)

                          
        

Die Höhe der Leistungen wird aus

                 

-       

der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe Abschnitt 4)

                 

-       

dem pensionsfähigen [X.]inkommen (siehe Abschnitt 5) und

                 

-       

der pensionsfähigen Bemessungsgrenze (siehe Abschnitt 6)

        

ermittelt.

        

...     

        

4.    

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die [X.], die ein Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten der Firma verbracht hat. Die pensionsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 30 Jahre beschränkt.

        

...     

                 
                 
        

5.    

Pensionsfähiges [X.]inkommen

        

Als pensionsfähiges [X.]inkommen gilt das Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma. Bei Mitarbeitern, die zum [X.]punkt ihres Ausscheidens teilzeitbeschäftigt sind, ist das Gehalt zugrunde zu legen, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten.

        

6.    

Pensionsfähige Bemessungsgrenze

        

Als pensionsfähige Bemessungsgrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Firma.

        

7.    

Altersrente

        

Normale Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden.

        

Die normale bzw. vorzeitige Altersrente beträgt für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe Abschnitt 4)

                 

0,8 % 

des gesamten pensionsfähigen [X.]inkommens (siehe Abschnitt 5)

        

zuzüglich

                 

1,4 % 

desjenigen Teils des pensionsfähigen [X.]inkommens (siehe Abschnitt 5), der die pensionsfähige Bemessungsgrenze (siehe Abschnitt 6) übersteigt.

        

[X.]ine Kürzung der vorzeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten findet nicht statt.“

3

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 ([X.]I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das [X.] auf 55.200,00 [X.]uro jährlich und 4.600,00 [X.]uro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - [X.]) vom 23. Dezember 2002 ([X.]I S. 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in [X.] und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 [X.]uro jährlich und 5.100,00 [X.]uro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 [X.] die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere [X.]rhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im [X.]rgebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 ([X.]) vom 9. Dezember 2003 für das [X.] auf 61.800,00 [X.]uro jährlich und 5.150,00 [X.]uro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das [X.] auf 62.400,00 [X.]uro jährlich und 5.200,00 [X.]uro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 ([X.]) vom 2. Dezember 2008 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das [X.] jährlich 64.800,00 [X.]uro und monatlich 5.400,00 [X.]uro.

4

Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des [X.] auf der Grundlage dieser Beitragsbemessungsgrenze. Zudem kürzte sie die fiktive Vollrente des [X.] wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

5

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner „vorzeitigen“ Altersrente gewandt. [X.]r hat zum einen unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - BAG[X.] 130, 214 und - 3 [X.]) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, seine Altersrente sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im [X.] zu berechnen. Die [X.] 88 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde. Danach ergebe sich eine um monatlich 182,78 [X.]uro brutto höhere Betriebsrente. Zudem hat er die Ansicht vertreten, die Beklagte habe seine monatliche Betriebsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens nicht ratierlich um 352,78 [X.]uro kürzen dürfen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Monate Mai und Juni 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 1.071,08 [X.]uro brutto.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,08 [X.]uro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 535,54 [X.]uro seit dem 2. Mai 2010 sowie aus weiteren 535,54 [X.]uro seit dem 2. Juni 2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010 iHv. jeweils 182,78 [X.]uro brutto, mithin insgesamt iHv. 365,56 [X.]uro brutto, zu zahlen und die Klage im Übrigen, dh. soweit der Kläger sich gegen die ratierliche Kürzung seiner Betriebsrente gewandt hatte, abgewiesen. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010 iHv. insgesamt 603,86 [X.]uro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei begründet, der Kläger könne im Hinblick auf die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im [X.] keine höhere monatliche Betriebsrente verlangen. Die Berufung des [X.] sei teilweise begründet. Die Beklagte habe die Betriebsrente des [X.] zwar wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich kürzen, dabei allerdings nur eine mögliche Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde legen dürfen.

9

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Klageantrag insoweit weiter, als er von der Beklagten für die Monate Mai und Juni 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. weiteren 182,78 [X.]uro monatlich verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet, die Revision der [X.] ist begründet. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - unbegründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente des [X.] zutreffend mit monatlich 2.183,36 Euro brutto berechnet. Sie ist deshalb nicht verpflichtet, an den Kläger eine höhere als die gewährte Betriebsrente zu zahlen.

I. Die Revision des [X.] ist nicht deshalb begründet, weil die Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels Übersteigens des Wertes des [X.] von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. [X.] unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Berufung der [X.] war in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 Z[X.] umzudeuten.

1. Die Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger von den insgesamt eingeklagten 1.071,08 Euro lediglich 365,56 Euro zugesprochen. Im Übrigen, dh. [X.]. 705,52 Euro, hat es die Klage abgewiesen. Da das Arbeitsgericht die Berufung im Tenor seines Urteils nicht zugelassen hat (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG) und es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. [X.] noch um eine Versäumnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG handelte, wäre die Berufung der [X.] gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. [X.] nur statthaft gewesen, wenn der Wert des [X.] für die Beklagte 600,00 Euro überstiegen hätte. Dies war nicht der Fall, da die Beklagte lediglich [X.]. 365,56 Euro unterlegen war.

Die Berufung der [X.] war auch nicht deshalb statthaft, weil das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die [X.] der Berufung „für die Beklagte“ gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. [X.] bleibe unberührt. Hierbei handelt es sich - wenn auch die [X.] betreffend - lediglich um einen Hinweis auf die für die [X.] einer Berufung der [X.]en allein in Betracht kommende Bestimmung des § 64 Abs. 2 Buchst. [X.].

2. Die unzulässige Berufung war jedoch in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 Z[X.] umzudeuten.

a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen [X.]willen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.]/07 - Rn. 19; 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 16; vgl. auch [X.] 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11 - Rn. 4 und 5; 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - Rn. 11; zur Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision vgl. [X.] 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10 - Rn. 9 und 5. Mai 2011 - III [X.] - Rn. 24).

b) So liegt der Fall hier.

aa) Die Umdeutung entspricht dem Willen der [X.]. Diese hat auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]s mitgeteilt, ihre Berufung möge als Anschlussberufung betrachtet werden. Ein schutzwürdiges Interesse des [X.], das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Die formellen Voraussetzungen des § 524 Z[X.] sind gewahrt. Die Anschlussberufung wurde vor Ablauf der Frist der [X.] zur Berufungserwiderung nach § 524 Abs. 2 Z[X.] iVm. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung des [X.] gemäß § 524 Abs. 3 Z[X.] begründet. Die Berufungsbegründung des [X.] wurde der [X.] am 28. März 2011 zugestellt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der [X.] war bereits am 8. März 2011 und damit fristgerecht beim [X.] eingegangen.

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und die Revision der [X.] erweist sich als begründet, da die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - unbegründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine über die gewährte Altersrente [X.]. 2.186,36 Euro brutto monatlich hinausgehende Altersrente zu zahlen. Sie hat die Altersrente des [X.] vielmehr zutreffend berechnet. Die Beklagte war berechtigt, die fiktive Vollrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Der Kläger kann auch im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen [X.] weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung von Ziff. 6 und Ziff. 7 der [X.] 88 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere monatliche Betriebsrente verlangen.

1. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte berechtigt war, die fiktive Vollrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] wegen dessen vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen. Sie durfte die Quotierung allerdings entgegen der Auffassung des [X.]s entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vornehmen und war nicht darauf beschränkt, lediglich eine mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen.

a) Der am 15. April 1950 geborene Kläger ist mit Ablauf des 30. November 2009 im Alter von 59 Jahren und damit vor dem in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 88 bestimmten Versorgungsfall, dh. vorzeitig, aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.] ausgeschieden. Er nimmt seine Betriebsrente seit dem 1. Mai 2010 als vorzeitige Altersrente nach Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 88, mithin vorgezogen, in Anspruch.

b) Die [X.] 88 enthält keine Bestimmungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig, dh. vor Eintritt des [X.], aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Zwar regelt Ziff. 7 Abs. 1 der [X.] 88 neben der „normalen Altersrente“ auch die „vorzeitige Altersrente“. Danach erhalten die „normale Altersrente“ alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. „Vorzeitige Altersrente“ erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Zudem bestimmt Ziff. 7 Abs. 2 der [X.] 88, dass sowohl die normale Altersrente als auch die vorzeitige Altersrente für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit 0,8 % des gesamten pensionsfähigen Einkommens zuzüglich 1,4 % desjenigen Teils des pensionsfähigen Einkommens betragen, der die pensionsfähige Bemessungsgrenze übersteigt. Diesen Bestimmungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich die vorzeitige Altersrente auch dann nach dieser Berechnungsregel berechnet, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig, dh. vor Eintritt eines in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 88 bestimmten [X.] (Vollendung des 65. Lebensjahres oder Vollendung des 60. Lebensjahres) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ziff. 7 Abs. 2 der [X.] 88 schließt unmittelbar an Ziff. 7 Abs. 1 der [X.] 88 an und enthält damit eine Berechnungsregel nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer erst mit Eintritt eines [X.] iSd. Ziff. 7 Abs. 1 der [X.] 88 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Aus Ziff. 7 Abs. 3 der [X.] 88, wonach eine Kürzung der vorzeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten nicht stattfindet, folgt nichts anderes. Ziff. 7 Abs. 3 der [X.] 88 knüpft mit den Kosten eines „früheren Rentenbeginns“ an die vorzeitige Altersrente nach Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 88 an und regelt keinen Verzicht auf eine Kürzungsmöglichkeit wegen der beim vorzeitigen Ausscheiden fehlenden Betriebszugehörigkeit.

c) Da die [X.] 88 die Höhe der Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst regelt, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] II 2 b der Gründe). Danach ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

Zum einen wird in das [X.], das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 34).

Der ersten Störung des [X.] wird dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze gekürzt wird. Die zweite Störung des [X.] kann entsprechend den Wertungen der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der [X.] als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung. Dabei ist die [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmten Altersgrenze bzw. bis zu der in der Versorgungsordnung gegebenenfalls vorgesehenen niedrigeren festen Altersgrenze (vgl. [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 35).

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte berechtigt, die fiktive Vollrente des [X.] nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] wegen des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des [X.] zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s war die Beklagte bei der Quotierung der fiktiven Vollrente des [X.] nicht darauf beschränkt, lediglich eine mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen. Ziff. 7 Abs. 1 der [X.] 88 sieht als feste Altersgrenze nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 65. Lebensjahr vor.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.] am 30. November 2009 geltenden Fassung haben bei Eintritt des [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer [X.]punkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.

bb) Es kann dahinstehen, ob die [X.] 88, die vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 20. April 2007 ([X.] 554 - im Folgenden: [X.]) entstanden ist und für die normale Altersrente an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, dahin auszulegen ist, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (vgl. hierzu [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 47, [X.]E 141, 259). Jedenfalls sieht die [X.] 88 keinen früheren [X.]punkt als die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze vor. Die feste Altersgrenze bezeichnet den [X.]punkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 [X.] - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist ([X.] 17. September 2008 - 3 [X.] 865/06 - Rn. 27, [X.]E 128, 1). Eine andere Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten [X.]punkt vor Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll (vgl. [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] 164/00 - Rn. 18). Eine solche Festlegung nimmt die [X.] 88 nicht vor, insbesondere bestimmt sie nicht die Vollendung des 60. Lebensjahres als niedrigere feste Altersgrenze.

(1) Die [X.] 88 unterscheidet in Ziff. 7 Abs. 1 zwischen der „normalen“ Altersrente nach Satz 1, die an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, und der „vorzeitigen“ Altersrente, die bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Bereits die Begriffe „normale“ und „vorzeitige“ Altersrente verdeutlichen, dass der Bezug der normalen Altersrente der Regelfall ist, während der Bezug der vorzeitigen Altersrente die Ausnahme darstellt. Zudem kann eine Versorgungsordnung, die - wie die [X.] 88 - nicht hinsichtlich unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen differenziert, sondern für alle Arbeitnehmer eine einheitliche Regelung trifft, nicht unterschiedliche feste Altersgrenzen enthalten. Für einen Arbeitnehmer kann es nicht mehrere feste Altersgrenzen geben. Nach der [X.] 88 ist demnach die Vollendung des 65. Lebensjahres der [X.]punkt, zu dem im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist.

(2) Aus Ziff. 7 Abs. 3 der [X.] 88, wonach eine Kürzung der vorzeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten nicht stattfindet, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit dieser Bestimmung verzichtet die [X.] 88 lediglich auf eine Kürzungsmöglichkeit wegen des bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente wahrscheinlicheren, früheren und damit längeren Rentenbezugs. Dies ändert nichts daran, dass die feste Altersgrenze nach der [X.] 88 zumindest die Vollendung des 65. Lebensjahres ist.

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Altersrente des [X.] unter Zugrundelegung der zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] am 30. November 2009 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen war. Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, als wäre die außerplanmäßige [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 unterblieben.

a) Ein dahingehender Anspruch folgt nicht aus einer ergänzenden Auslegung von Ziff. 6 und 7 der [X.] 88. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der [X.] 88 um eine Gesamtzusage oder um eine Betriebsvereinbarung handelt; ebenso kann offenbleiben, ob die [X.] 88 infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der [X.] 88 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en oder die [X.] sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

aa) Zwar hat der [X.] in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.] 695/08 - [X.]E 130, 214 und - 3 [X.] 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] [X.] Stand Oktober 2013 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224 a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (Versorgungsordnungen mit sog. gespaltener Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

bb) Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 [X.] 475/11 - und - 3 [X.] 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in [X.] und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die [X.]en bzw. die Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in Betriebsvereinbarungen. Auch Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die [X.] getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (vgl. [X.] 13. Februar 2003 - 6 [X.] 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, [X.]E 104, 353; 10. Februar 2009 - 3 [X.] 653/07 - Rn. 31).

cc)  Vorliegend kommt nicht nur eine Ergänzung der [X.] 88 dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den Ziff. 6 und 7 der [X.] 88 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in Ziff. 6 und 7 der [X.] 88 ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 695/08 - Rn. 23, [X.]E 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die [X.]en bzw. die [X.] im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des [X.] entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] 910/95 - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

b)  Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

aa) Sollte es sich bei der [X.] 88 um eine Betriebsvereinbarung handeln, könnte nicht der Kläger, sondern allenfalls der Betriebsrat als [X.] der Betriebsvereinbarung eine Anpassung der [X.] 88 von der [X.] verlangen (vgl. zur Sprecherausschussvereinbarung [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 512/11 - Rn. 38).

bb) Sollte es sich bei der [X.] 88 um eine Gesamtzusage handeln, käme zwar grundsätzlich ein Anpassungsanspruch in Betracht; eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage würde auch nicht von vornherein daran scheitern, dass die Versorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.] stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 475/11 - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte [X.] des [X.] von ca. 7,7 % ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

(1)  Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 475/11 - Rn. 21; [X.] 1. Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN).

(2)  Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führte für den Kläger, dessen Altersrente bei Eintritt des in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der [X.] 88 vorgesehenen [X.] 2.186,36 Euro betrug, zu einer [X.] von ca. 7,7 %. Ohne die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI wäre die vorgezogene Altersrente des [X.] unstreitig 182,78 Euro höher gewesen und hätte sich demnach auf 2.369,14 Euro belaufen. Diese [X.] ist für den Kläger nicht untragbar.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende [X.] entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] 26/72 - [X.]E 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 [X.] ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der seit Rentenbeginn eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine [X.] von ca. 7,7 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der [X.] 88 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z[X.].

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 952/11

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 15. Dezember 2010, Az: 2 Ca 380/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 952/11 (REWIS RS 2014, 7019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7019

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 AZR 781/16

3 TaBV 65/19

6 TaBV 4/18

11 Sa 284/16

2 Sa 178/14

2 Sa 177/14

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