Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZR 87/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1855

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:18. Juli 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 333, 334Teilweises [X.], das den Erlaß eines [X.]s zur [X.] kann, liegt nur vor, soweit das [X.] einen teilurteilsfähigen Teildes Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges [X.] im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den ge-samten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.[X.], Urteil vom 18. Juli 2001 - [X.]/99 -OLG [X.] AG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und Fuchsfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts [X.] vom 23. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - [X.] vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Ehe der Parteien, die beide [X.] Staatsangehörige sind, [X.] durch Urteil des [X.]n Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach[X.]m Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmitteleingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem [X.] zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu [X.] habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,- 3 -den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das [X.] Gerichthat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für diebeiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antraggestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.Die Parteien leben seit Jahren in [X.]. Mit der [X.] macht die Klägerin für die [X.] ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüchegeltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangtsie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. .Die Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegattenach [X.]m Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er imScheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem iso-lierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teilstattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt,der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die [X.] ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren [X.], ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, man-gels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zuerkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung derProzeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klä-gerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschluß-berufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für dengesamten streitigen [X.]raum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhalts-anspruch zugesprochen wird als der vom [X.] zuerkannte.- 4 -Der Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegenkeinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin.Das Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum [X.] kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden.Durch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurück-gewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der [X.]. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revisionzugelassen. Gegen das [X.] hat der Beklagte Einspruch [X.], über den noch nicht entschieden worden ist.Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die [X.] - auch soweit ihr das [X.] stattgegeben hat - abzuwei-sen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über dieBerufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin abJanuar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlichder Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der [X.]) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die [X.] rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. [X.] verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der [X.] nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teil-urteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigenEntscheidung zugänglichen Teil des [X.] ergeht und [X.] über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichenVerfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander [X.] Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilur-teils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abwei-chende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann(ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. [X.]Z 20, 311, 312;Senatsurteile [X.]Z 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - [X.] [X.] - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die densel-ben [X.]raum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entschei-dung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausge-urteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, [X.] in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat dieZulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint,wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselbenUnterhaltstitels für denselben [X.]raum begehrt wird (Senatsurteil vom29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - [X.] mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in er-ster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Un-terhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilungangreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - [X.] - FamRZ 1999,992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitigeUnterhaltsanspruch nicht [X.] hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren [X.] nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sonderngleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zweiTeilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlicheinem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilver-säumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilent-scheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahrwidersprechender Entscheidungen, weil gegen das [X.] des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den [X.], soweit durch [X.] entschieden worden ist, in dieLage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würdedieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit [X.], daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil [X.] zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaOmit zustimmender Anmerkung Musielak, [X.] ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]).Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damitauf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin [X.] über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden [X.].2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich [X.] zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen [X.] der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert wer-den, daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wä-re. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem [X.] und unvoll-ständigem Verhandeln. [X.] löst die [X.] -nicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises [X.], das den Erlaß eines [X.] zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das[X.] auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht(MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. §§ 333, 334 Rdn. 4; [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 333Rdn. 3 und § 334 Rdn. 1; [X.], ZPO 21. Aufl. § 333 Rdn. 9).Da die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den darge-legten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein [X.] Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streiti-gen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahrennicht entgegensteht.Dabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hindie Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. [X.] nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die [X.] der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseitsdie Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung derKlägerin hin den vom [X.] zugesprochenen Unterhaltsanspruch zuerhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak [X.] aaO).b) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senatgeäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in [X.]enthaltedie rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Un-terhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält [X.]. Ob nach [X.]m Recht eine solcheFeststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen [X.], kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich näm-lich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-- 8 -terhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antraggestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang [X.] und zutreffend festgestellt hat, darf nach [X.]m Recht in [X.] Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugespro-chen werden (vgl. hierzu [X.], [X.] Familienrecht, 2. Aufl. [X.].N. aus der [X.]. in [X.]. 24; [X.], Trennung und Scheidung im [X.]nRecht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum [X.] FamilienrechtBd. 4, [X.]). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von [X.] nicht gestellt.Die Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des [X.] sei durch das [X.] Scheidungsurteil die Geltendmachung vonnachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen,ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des[X.]n Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhalts-zahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit [X.] Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem [X.] und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein iso-liertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung fürdeutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die [X.] gilt (Senatsurteil [X.]Z 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht- und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der [X.] gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach [X.]mRecht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach [X.]m Recht geschieden wor-den ist (Art. 8 des [X.] vom 2. Oktober 1973,dem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italie-nischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin [X.] nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der [X.] -haltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - mate-riell-rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im [X.] mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend [X.], NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, einesolche materiell-rechtliche Regelung sei dem [X.]n Scheidungsrechtnicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutref-fend geltend, daß die Antworten der [X.]n Regierung und des [X.] der Universität[X.] auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind unddie entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das [X.] sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte [X.] berufen ([X.], [X.], 584 und [X.] aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach [X.] des [X.]n Kassationshofs Unterhaltsansprüche einesEhegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeßnicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einerScheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt diese mit [X.] versehenen Feststellungen anderer Ober-landesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des [X.]nKassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).c) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehendenUnterhaltsanspruchs nach dem [X.], also nach [X.]mRecht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjeni-gen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein [X.]s Gericht inseiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. [X.], 3. Aufl. Art. 18 [X.] [X.]. 212 f. m.w.N. in [X.]. 190). In diesem Zusammenhang dürften- 10 -weitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nachArt. 5 Abs. 6 Satz 2 des [X.]n Scheidungsgesetzes seien bei der [X.] des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, fer-ner die [X.] sowie der persönliche und wirtschaftliche [X.] zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen undder [X.], den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten,die Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im[X.]n Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnlicheGrundsätze angewendet würden wie im [X.] Recht. Deshalb könne mandie Grundsätze heranziehen, "die üblicherweise bei der Bedarfsbemessungangewendet werden". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhalts-anspruch der Klägerin nach [X.] Recht.Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der [X.]n Gerichtspra-xis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weiseberechnet werden wie von [X.] Gerichten nach [X.] Recht (vgl.auch [X.] aaO, Teil [X.], Ehegattenunterhalt nach Scheidung, [X.] [X.]). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte dieehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob die-ser Gesichtspunkt nach [X.]m Recht eine Rolle spielt. Außerdem hatdas Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustel-len, ob das [X.] Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt.[X.] [X.]Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter [X.] im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

XII ZR 87/99

18.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZR 87/99 (REWIS RS 2001, 1855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1855

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.