Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 3 StR 208/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1963

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[X.]/00vom14. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 1. Februar 2000 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. 19 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt wordenist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen schuldigist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 19 der Urteilsgründe auf [X.] Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisherigenFeststellungen eine eigenständige, täuschungsbedingte Vermögensverfügung- 3 -nicht belegen und eine Zurückverweisung nicht prozeßökonomisch erscheint.Der Wegfall der für diesen Fall verhängten [X.] von vier Monaten Frei-heitsstrafe bleibt angesichts der Höhe und Vielzahl der verbleibenden Einzel-freiheitsstrafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von ledig-lich vier Jahren. Die vom Verteidiger angeregte Aufhebung der [X.] Zurückverweisung zur eventuellen Verbindung mit einem weiteren [X.] kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 208/00

14.06.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 3 StR 208/00 (REWIS RS 2000, 1963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1963

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