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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220816B1STR91.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
22. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August
2016
ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. November 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3.
b)
der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs und im Fall 3.
e)
der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon einmal in drei tateinheitlichen Fällen, sowie versuchtem Be-trug verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
12
tatmehr-heitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 3
tateinheitlichen Fällen des Betruges, sachlich zusammentreffend mit versuchtem Betrug in 2
tatmehrheit-1
-
3
-
verurteilt.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 3. b)
und e)
der Urteilsgründe wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt [X.] ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von acht und zwei Monaten zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzel-strafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal einem Jahr, dreimal acht Monaten, zweimal sechs Monaten und zweimal vier Monaten und einmal zwei Monaten ausschließen, dass das [X.] ohne die in den ein-gestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebil-det hätte.
2
3
-
4
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum Graf Jäger
Cirener
Mosbacher
4
Meta
22.08.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2016, Az. 1 StR 91/16 (REWIS RS 2016, 6501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6501
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