Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. KVR 19/06

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 966

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[X.]B[X.]SCHLUSS [X.] 19/06 vom 7. November 2006 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme [X.] § 90; [X.] § 78 a) Nimmt der Rechtsbeschwerdeführer im Kartell- oder energiewirtschafts-rechtlichen [X.]erwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück, sind ihm bei offenem [X.]erfahrensausgang regelmäßig die Gerichtskosten aufzuerle-gen. b) Sofern keine Umstände hervortreten, die eine abweichende Kostenvertei-lung billig erscheinen lassen, hat der Rechtsbeschwerdeführer, der die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, bei offenem [X.]erfahrensausgang grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-gegners zu erstatten. [X.], [X.]uss vom 7. November 2006 - [X.] 19/06 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 7. November 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], die [X.] und Prof. [X.] und [X.] Raum und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des [X.] sowie die zur zweckentsprechenden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur - einschließlich der Rechtsanwaltskosten - zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die gesetzliche Grundlage für die [X.]ntscheidung über die Kosten bildet [X.] § 90 [X.]. [X.]ine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 2 [X.]wGO, § 136 Abs. 2 FGO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO scheidet aus. Dies hat der [X.] bereits für das Kartellverwaltungsverfahren entschieden ([X.], [X.]. v. 29.6.1982 - [X.] 5/81, [X.]/[X.] 1947, 1948 - [X.] Wochenblatt, in [X.] 84, 320 insoweit nicht abgedruckt; [X.]. v. 20.3.1984 - [X.] 7/83, [X.]/[X.] 2084); nichts anderes gilt für § 90 [X.], der § 78 [X.] nachgebildet ist. 1 Nach der ständigen zu § 78 [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.]s sind im Falle der Rücknahme der Beschwerde die Gerichtskosten demje 2 - 3 - nigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne die Rück-nahme der Beschwerde unterlegen wäre ([X.] [X.]/[X.] 1947, 1948; [X.]/[X.] 2084). Dies hat grundsätzlich auch zu gelten, wenn die Rechtsbeschwerde zu-rückgenommen wird, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt ist ([X.] [X.]/[X.] 2084). Da sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Bracher in [X.] Kommentar zum [X.], [X.] 1999 § 78 Rdn. 19; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 78 Rdn. 20), sind indessen bei offenem [X.]erfahrensausgang - insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist - die Gerichtskos-ten anders als im Falle der übereinstimmenden [X.]rledigungserklärung (s. dazu [X.], [X.]. v. 16.11.1999 - [X.] 10/98, [X.]/[X.] D[X.]-R 420, 421 - [X.]rledigte Beschwerde; [X.]. v. [X.] - [X.] 1/05, NJW-RR 2006, 1340 - Call-Option) regelmäßig nicht hälftig zu teilen, sondern dem Rechtsbeschwerdefüh-rer aufzuerlegen. Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Ob außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich gemäß §§ 78 [X.], 90 [X.] nach [X.], wobei die Umstände des konkreten Falles einschließlich des [X.]erfahrensausgangs abzuwägen sind (vgl. zu § 78 [X.] B[X.]erfG[X.] 74, 78, 96). Danach sind die außergerichtlichen Ausla-gen des Gegners jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der [X.] durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, durch das Gericht noch keine Sachprüfung erfolgt ist und keine sonstigen Gesichtspunkte hervortreten, die im Rahmen von Billig-keitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten. Denn die [X.]ntscheidung über die Kostenerstattung dient im Kartell- oder ener-giewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren ebenso wenig der abschließen-den Klärung von Rechtsfragen wie im Zivilprozess; sie soll lediglich zu einer 3 - 4 - dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechenden Kostenverteilung führen ([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 420, 421 - [X.]rledigte Beschwerde). Da eine andere [X.]nt-scheidung rechtfertigende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, hat hiernach die Rechtsbeschwerdeführerin auch die zur zweckentsprechenden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu erstatten. [X.] Ball Bornkamm Raum [X.] [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 28.06.2006 - [X.] 158/06 ([X.]) -

Meta

KVR 19/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. KVR 19/06 (REWIS RS 2006, 966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 966

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