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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 173/12
vom
17. Oktober
2013
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] Pape,
Grupp
und die Richterin Möhring
am
17. Oktober 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts [X.] vom 29.
Juni 2012
wird auf Kosten des
Klägers zurück-gewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im [X.] mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene [X.] ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2002 -
IX
ZR 61/99, [X.], 404, 406). Die
behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs
hat
der Senat geprüft, aber
ins-besondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der 1
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3
-
Gründungsphase
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
14
ff) für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
326 O 38/10 -
O[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
11 U 36/11 -
2
Meta
17.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. IX ZR 173/12 (REWIS RS 2013, 1896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1896
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