Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. IX ZR 173/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 173/12

vom

17. Oktober
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] Pape,
Grupp
und die Richterin Möhring

am
17. Oktober 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts [X.] vom 29.
Juni 2012
wird auf Kosten des
Klägers zurück-gewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im [X.] mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene [X.] ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2002 -
IX
ZR 61/99, [X.], 404, 406). Die
behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs
hat
der Senat geprüft, aber
ins-besondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der 1
-

3

-
Gründungsphase
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
14
ff) für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
326 O 38/10 -

O[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
11 U 36/11 -

2

Meta

IX ZR 173/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. IX ZR 173/12 (REWIS RS 2013, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.