Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2632

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 69/11
vom
2.
Oktober 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2011 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde
der Antragsgegnerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 13. Juli
2010
dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des [X.] vom 9. März
2010 von der Antragsgegnerin an den
Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 730,10 n-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März
2010
festgesetzt werden.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der
Antragsteller zu tra-gen.
[X.]: 313,56

-
3
-

Gründe:
I.
Der
Antragsteller nahm
die Antragsgegnerin
mit Schriftsatz vom 8. März
2010
im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender
Behauptung
in Anspruch:
"Heute soll [X.] nicht einmal in der Lage sein, sich in moderne Computer zu hacken. Entsprechende Aufträge würden ". Das [X.] gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. In einem
gesonderten
Verfahren
erwirkte der Antragsteller
eine gleichlau-tende Unterlassungsverfügung
gegen eine mit der Antragsgegnerin konzern-rechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend
identischen
Berichterstattung.
[X.] hatten die Prozessbevollmächtigten des
[X.]s
beide
Antragsgegnerinnen
mit einheitlichem Schreiben vom 5. März 2010
abgemahnt.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der
Antragsteller eine Vergü-tung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß [X.]-[X.] Nr.
3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 1.043,66

Die Rechtspflegerin beim [X.] hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgeg-nerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Der
Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als habe
1
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-

er
die Antragsgegnerinnen in einem Verfahren in Anspruch genommen. In [X.] wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19

so dass
zugunsten des
Antragstellers
im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag
in Höhe von 709,60

zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden könne.
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammer-gericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Be-gehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der [X.] erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das [X.] diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den [X.] und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer [X.] gegen mehrere [X.]en oder das Vorgehen mehrerer [X.]en gegen eine [X.] in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungs-möglichkeiten des [X.] überschreite und in die Kompetenz des Pro-zessrichters gehöre.
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III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §
574 Abs.
1 Satz 2, §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 27. [X.] 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist ([X.], Beschlüsse vom 6. April 2005 -
V
ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 -
I
ZB 47/06, [X.], 999 Rn.
8; vom 6. Dezember 2007 -
I
ZB 16/07, [X.], 2040 Rn.
6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der
Antragsteller
habe
durch das Erwirken von gleichlautenden
und auf weitgehend identische Veröffentlichungen
gestützten
Unterlassungsverfü-gungen
in getrennten Verfahren ungerechtfertigt
Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch.

a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen [X.] Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO
gewesen seien (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2010 -
V [X.], NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer An-4
5
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-
6
-

fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der [X.]; [X.], [X.] 2011, 536; [X.], [X.] 2003, 1381, 1382; [X.], [X.] 1972, 522, 523; [X.]/Wache in [X.], [X.] ZPO, §
91 Rn.
119 (Stand: April 2012)). Denn die [X.] richtet sich nicht nach §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO, sondern nach §
91 Abs.
2 Satz 1 Halbs.
1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-genden [X.] in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebote-nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. November 2011 -
XII
ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn.
35; vom 26.
April 2005 -
X
ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 -
V
ZB 50/02, juris Rn.
6.; vom 4.
Februar 2003 -
XI
ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; [X.], NJW 2005,
1301, 1302; [X.]/Giebel, 3.
Aufl., §
91 Rn.
47; [X.] in [X.], aaO, §
104 Rn.
22
(Stand: April 2012), jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
b) Denn der
Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-sichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt jede Rechtsausübung -
auch im Zi-vilverfahren
-
dem aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot ([X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218 Rn.
13
f.; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
12
f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 -
VIII
ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 323; [X.], NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten-8
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7
-

recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das [X.] als rechts-missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen [X.] und Glau-ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kosten-festsetzungsverfahren abzusetzen sind ([X.], Beschlüsse vom 31.
August 2010 -
X
ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn.
10; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, aaO Rn.
12
ff.; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105; [X.]/Giebel, aaO Rn.
41, 48, 110; [X.]/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
91 Rn. 9; [X.]/Wache in [X.], aaO, §
91 Rn.
152 (Stand: April 2012); [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
91 Rn.
140; von [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., Rn.
[X.]; vgl. auch [X.] vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der [X.] die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebens-vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
13; [X.], [X.] 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 105 f.; [X.], [X.] 2001, 427, 428). Gleiches gilt für [X.] in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll-mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend [X.]
-
8
-

tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den-
oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. [X.] Frank-furt am Main, [X.] 1974, 1599;
[X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105
f.; KG, [X.] 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; [X.]/Giebel, aaO Rn.
110; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Wache in [X.], aaO Rn.
119.8 (Stand: April 2012)).
c) Nach diesen Grundsätzen ist
das [X.] des
Antrag-stellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Der Antragsteller
hat
die Antragsgegnerinnen aufgrund eines einheitlichen [X.] mit gleichlautenden, im Abstand von zwei Tagen verfassten
Antragsbe-gründungen beim [X.] Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen. Das [X.] hat den
Antragsgegnerinnen
die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden [X.] untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit
einheitlichem Schreiben vom 5.
März 2010 abgemahnt
und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer ein-heitlichen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen ge-richteten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder
ersichtlich
noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete [X.] aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei
Antragsgegnerin-nen
verfolgt,
keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfol-gung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 17. No-vember 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn.
21).

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-
9
-

Der
Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich
so behandeln [X.], als habe er
ein
einziges Verfahren
gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen
geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, juris Rn.
6 (insoweit nicht in [X.], 2257 abgedruckt); KG, [X.] 2000, 414, 416; 2002,
172, 174; [X.], [X.] 2001, 105; [X.]/Giebel, aaO, §
91 Rn.
110; [X.] in [X.], aaO, §
104 Rn.
25 (Stand: April 2012)). Er
kann
die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichti-gung der Kosten des
Parallelverfahrens, d.h. ihm
steht
ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu
(vgl. KG,
[X.] 2002, 172, 174).
Hätte
der
Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen beide An-tragsgegnerinnen in
einem
einzigen
Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.419,19

Die Gebühren der
Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers
wären gemäß §
22 Abs.
1 [X.] nach einem Gesamtgegen-standswert von 40.000

der auf die einzelnen [X.] entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils 20.000

i-ner 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§
2, 13 [X.] i.V.m. Nr.
3100 [X.] von 1.172,60

sowie eine Post-
und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002
[X.] in Höhe von 20

1.192,60

1.419,19

brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 [X.] wäre dagegen nicht angefal-len, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsgegnerinnen
nicht derselbe war (Nr.
1008 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.] NJW 1997,
3430,
3431; KG, [X.] 2002, 172, 174; [X.], [X.], 42.
Aufl., [X.] 1008 Rn.
3). Auf jede der beiden Antragsgegnerinnen wäre

13
-
10
-

damit ein Kostenanteil von 709,60

zuzüglich der jeweiligen [X.] -
vorliegend 20

-
entfallen, so dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin nur die Erstattung von 730,10

.
2. [X.] beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO.

Galke
[X.]
Diederichsen

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2010 -
27 O 207/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 -
2 W 127/10 -

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Meta

VI ZB 69/11

02.10.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11 (REWIS RS 2012, 2632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2632

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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