Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZB 61/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3358

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 61/11

vom

11. September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2011 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde
der Antragsgegnerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 30. Mai 2011
dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,54

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
[X.]: 444,70

-
3
-

Gründe:
I.
Die Antragstellerin
nahm
die Antragsgegnerin
mit Schriftsatz vom 4. April 2011
im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender, auf der Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle"
abgedruckter
Behaup-tung
in Anspruch:
"G.

J.

Kinder Drama! Die
bittere Wahrheit über die Herkunft seiner Töchter". Nachdem das [X.] den
Antrag
[X.]
hatte, erließ das Kammergericht
auf die sofortige Beschwerde der [X.] die begehrte einstweilige Verfügung
und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der Antragstellerin, die von den-selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde,
erwirkte wegen derselben Berichterstattung in einem
gesonderten
Verfahren eine gleichlautende Unter-lassungsverfügung.
[X.] hatten die Prozessbevollmächtigten der [X.] die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März 2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die
Antragstellerin
eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr.
3100
sowie
einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr.
3500
nebst Auslagen-pauschale
und
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24

zur Fest-setzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim [X.] hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der Schwestern
in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerinnen
müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 2.453,10

so dass zugunsten der Antragstelle-1
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-

rinnen nur ein Betrag
in Höhe von jeweils 1.226,50

Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der [X.] erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das [X.] diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den [X.] und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei
gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine [X.] in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungs-möglichkeiten des [X.] überschreite und in die Kompetenz des [X.] gehöre.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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5
-

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-weiligen
Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §
574 Abs.
1 Satz 2, §
542 Abs.
2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 27. [X.] 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige [X.] mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist ([X.], Beschlüsse vom 6. April 2005 -
V
ZB 25/04, [X.], 2233; vom 19. April 2007 -
I
ZB 47/06, [X.], 999 Rn.
8; vom 6. Dezember 2007 -
I
ZB 16/07, [X.], 2040 Rn.
6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin
und ihre Schwester
hätten
durch das Erwirken von gleichlautenden
und auf dieselbe Berichterstattung gestützten
Unterlassungs-verfügungen
in getrennten Verfahren ungerechtfertigt
Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch.
a) Es erscheint allerdings
fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen [X.] Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten
nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO
gewesen seien (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2010 -
V
ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn.
14 für den Fall einer An-fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der [X.]; [X.], [X.] 2011, 536; [X.], [X.] 2003, 1381, 1382; [X.], [X.] 1972, 522, 523; [X.]/Wache in Vor-5
6
7
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6
-

werk/Wolf, [X.] ZPO, §
91 Rn.
119 (Stand: April 2012)). Denn die [X.] richtet sich nicht nach §
91 Abs.
1 Satz 1 ZPO, sondern nach §
91 Abs.
2 Satz 1 Halbs.
1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der [X.] in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet
insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebote-nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. November 2011
-
XII
ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn.
35; vom 26. April 2005 -
X
ZB 17/04, [X.], 2317; vom 27. März 2003 -
V
ZB 50/02, juris Rn.
6 .; vom 4. Februar 2003 -
XI
ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; [X.], [X.], 1301, 1302; [X.]/Giebel, 3.
Aufl., §
91 Rn.
47; [X.] in [X.], aaO, §
104 Rn.
22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
b) Denn der
Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-sichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] unterliegt jede Rechtsausübung -
auch im Zi-vilverfahren
-
dem aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot ([X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2007 -
V
ZB 83/06, [X.]Z 172, 218 Rn.
13 f.; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 -
VIII
ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 323; [X.], NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-8
9
-
7
-

rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das [X.] als rechts-missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen [X.] und Glau-ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kosten-festsetzungsverfahren abzusetzen sind ([X.], Beschlüsse vom 31. August 2010 -
X
ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn.
10; vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, aaO Rn.
12
ff.; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 427, 428; [X.], [X.] 2001, 105; [X.]/Giebel, aaO Rn.
41, 48, 110; [X.]/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
91 Rn.
9; [X.]/Wache in [X.], aaO, §
91 Rn.
152 (Stand: April 2012); [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
91 Rn.
140; von [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., Rn.
[X.]; vgl. auch [X.] vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der [X.] die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebens-vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
13; [X.], [X.] 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, [X.] 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; [X.], [X.] 2001, 105 f.; [X.], [X.] 2001, 427, 428). Gleiches gilt für [X.] in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll-mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen
Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den-
oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. [X.] Frank-furt am Main, [X.] 1974, 1599; [X.], [X.] 2001, 427, 428; 10
-
8
-

[X.], [X.] 2001, 105 f.; KG, [X.] 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; [X.]/Giebel, aaO Rn.
110; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Wache in [X.], aaO Rn.
119.8 (Stand: April 2012)).
c) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] der
Antrag-stellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Die Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleich-lautenden Antragsbegründungen vom selben Tag beim [X.] Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen, wobei sie von
denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das [X.] hat der Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in [X.] gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben im Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen [X.] sind weder
ersichtlich
noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei
Antrag-steller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der [X.] nicht die Verbindung der Verfahren gemäß §
147 ZPO angeregt [X.]. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kommt ausweislich des klaren Wort-lauts des §
147 ZPO nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Betracht. Eine Verbindung
entscheidungsreifer Sachen
ist dagegen unzulässig 11
12
-
9
-

(vgl.
[X.], Urteil vom 30. Oktober 1956 -
I
ZR 82/55, NJW 1957, 183; [X.]/Wagner, 3.
Aufl., §
147 Rn.
1; Leipold in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
147 Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
147 Rn.
5; [X.]/[X.], aaO, §
147 Rn.
1; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
147 Rn.
1).
Abgesehen davon
hätte eine
nachträgliche Verbindung die bereits ent-standenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
I
ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
Die Antragstellerin
muss sich deshalb kostenrechtlich
so behandeln [X.], als hätten
sie
und ihre Schwester
ein
einziges Verfahren
als Streitgenos-sen
geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, juris Rn.
6
f.
(insoweit nicht in [X.], 565 abgedruckt); KG, [X.] 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; [X.], [X.] -
Report 2001, 105; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, §
91 Rn.
110; [X.] in [X.], aaO, §
104 Rn.
25 (Stand: April 2012)). Sie
kann
die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kos-ten des
Parallelverfahrens, d.h. ihr
steht
ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu
(vgl. KG,
[X.] 2002, 172, 174).
Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren als [X.]. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wären gemäß §
22 Abs.
1 [X.] nach einem Gesamtgegenstandswert von [X.] entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils mithin Kosten in Höhe einer
1,3-fachen Ver-fahrensgebühr gemäß §§
2, 13 [X.] i.V.m. [X.] Nr. 3100 von 1.459,90

einer 0,5-fachen
Verfahrensgebühr gemäß §§
2, 13 [X.] i.V.m. [X.] 13
14
-
10
-

Nr.

-
und Telekommunikationspauschalen für [X.] Instanz gemäß [X.] Nr. 7002

7

[X.] Nr.
1008 wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der an-waltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.] NJW 1997, 3430, 3431; KG, [X.] 2002, 172, 174; [X.], [X.], 42.
Aufl., VV 1008 Rn.
3). Auf jede der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 1.226,54

2. [X.] beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
27 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 -
2 W 116/11 -

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Meta

VI ZB 61/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZB 61/11 (REWIS RS 2012, 3358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3358

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