Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 149/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3217

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 134, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]; [X.] (2004) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzaus[X.] trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Eine abwei-chende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. b) Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs. 1 [X.] (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 [X.] (2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB zur Folge. c) Eine vom Netzbetreiber gestellte [X.] in einem Netzanschlussvertrag mit dem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigen-versorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines [X.] zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] (2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. [X.], Urteil vom 27. Juni 2007 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] errichtete in [X.]mehrere Windenergieanlagen. Die Klä-gerin, die das örtliche Stromnetz betreibt, unterbreitete der [X.]n mit [X.] vom 28. September 2004 ein Angebot über den [X.] der Anlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der [X.]n für die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die "Bereitstellung unserer Netzanlagen für den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)" sowie die "Inbetriebnahme der Übergabestation" zum Festpreis von (2.848 • plus 300 • =) 3.148 • zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, insgesamt 3.651,68 •, an. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der [X.] die vorbereitete "Einverständniserklärung" unter dem 5. Oktober 2004 und sandte sie an die Klägerin zurück. Nach Herstellung des Netzanschlusses er-teilte die Klägerin der [X.]n unter Hinweis auf das Schreiben vom 28. September 2004 eine Rechnung über 3.651,68 • einschließlich [X.]. 1 - 3 - In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die [X.] auf [X.] des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Nach Zahlung von 348 • haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit überein-stimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die [X.] die Begleichung der Rechnung insbesondere mit der Begründung abgelehnt, die zugrunde liegende Vereinbarung sei gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Ener-gien ([X.] - [X.]) vom 21. Juli 2004 ([X.] [X.]), da es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um solche des Netzaus[X.] handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen habe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gemäß § 307 BGB unwirk-sam. 2 Das Amtsgericht hat die [X.] zur Zahlung von 3.303,68 • nebst [X.] verurteilt. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht [X.] Revision der Klägerin. 3 Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Die vertragliche Regelung der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handele es 6 - 4 - sich um Netzausbaukosten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.], die von dem Netzbetreiber, hier der Klägerin, zu tragen seien. Nach dem übereinstimmen-den Vortrag der Parteien gehe es insoweit um einen Baukostenzuschuss, der vom [X.]nehmer zur anteiligen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des dem [X.] vorgelagerten Netzes des [X.] erhoben werde. Die Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingendes Recht. Das [X.] verfolge den Zweck, den Anteil des aus regenerativen Energieträgern erzeugten Stroms zu erhöhen. Vor dem In-krafttreten des Gesetzes sei gesetzlich nicht geregelt gewesen, wer die [X.] und Netzverstärkungskosten zu tragen habe. Die Regelung in § 13 [X.] und die entsprechende Regelung in § 10 [X.] aF (alte Fassung vom 29. März 2000, [X.] [X.] 305) sollten deshalb der Vermeidung von [X.] und damit der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteilung dieser Kosten dienen. Die Erreichung des Gesetzeszwecks dürfe nicht dadurch erschwert werden, dass der Anlagenbetreiber mit [X.] belastet werde, zumal die Stromversorgungsunternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet praktisch eine marktbeherrschende Position in-nehätten, so dass sie den Anlagenbetreibern den Inhalt der Kostenverteilungs-regelung diktieren könnten. Dies zu verhindern sei eine gesetzliche Regelung, welche zur Disposition der Parteien stehe, nicht effektiv imstande. 7 Die geltend gemachten Kosten fielen auch nicht deswegen aus dem An-wendungsbereich des § 13 Abs. 2 [X.] heraus, weil die Klägerin sie als Beitrag der [X.]n für die Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug elektrischer Energie fordere. Das [X.] regele zwar in erster Linie die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz, enthalte aber, wie sich aus 8 - 5 - § 13 Abs. 1 [X.] ergebe, auch Regelungen für den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber. Kosten der Netzverstärkung sollten nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen vom Netzbetreiber getragen werden, und zwar auch dann, wenn das Netz - wie hier - für beide Stromflussrichtungen zur Verfügung gestellt werde. Andernfalls würden die Anlagenbetreiber doch wieder an den Netzausbaukosten beteiligt werden. I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-richt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des [X.] von 3.303,68 • einschließlich Mehrwertsteuer verneint, den die Parteien in dem durch Angebot vom 28. September 2004 und Annahme vom 5. Oktober 2004 zustande gekommenen Vertrag dafür vereinbart haben, dass die Klägerin ihre Netzanlagen für die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der [X.] mit Strom bereitstellt. 9 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die vorgenannte Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist. 10 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] abweicht. Die Bereitstellungskosten, die nach der Vereinbarung die [X.] zu tragen hat, sind Netzausbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem Netzbetreiber, mithin hier der Klägerin, obliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] trägt der [X.] die notwendigen Kosten eines Aus[X.] des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien, der unter anderem durch den [X.] neuer Anlagen zur Erzeugung solchen Stroms erforderlich wird. 11 - 6 - Zu diesen Kosten gehören auch die hier in Rede stehenden Bereitstellungskos-ten. Dabei handelt es sich nach der tatbestandlichen Feststellung des [X.] unstreitig um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Ver-stärkung des Netzes der Klägerin, an das die Windenergieanlagen der [X.] angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und [X.] der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien für die [X.] der [X.]n mit Strom zu zahlen sind, ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass es sich um Kosten des Aus[X.] des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus den Windenergieanlagen der [X.]n handelt. Nach der [X.] und wohl auch selbstverständlichen Feststellung des Berufungsgerichts wird [X.] weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der [X.]n in das Netz der Klägerin eingespeist, als für den Eigenbedarf der Anlagen aus dem Netz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau für den Strombezug, der über das hinausgeht, was für die Abnahme und Übertragung des in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. [X.] können dafür auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des Netzaus[X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind. Dafür spricht im Übrigen auch, dass in der Vorschrift des § 13 [X.], die die Aufteilung der Netzkosten zwi-schen Anlagen- und Netzbetreiber regelt, die Kosten eines Netzaus[X.] für den Strombezug der Anlagen keine Erwähnung finden, obwohl dem Gesetzgeber, wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, durchaus bewusst war, dass ein solcher Strombezug stattfindet. b) Obwohl die Vereinbarung der Parteien danach von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] abweicht, ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam. Bei § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (so unter an-derem auch [X.], 322; ferner zu der inhaltsgleichen Rege-lung des § 10 Abs. 2 [X.] aF [X.] [X.] 2005, 174 unter [X.] - 7 - der Berufung auf das [X.]surteil [X.] 155, 141) richtigerweise nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht abänderbaren Vor-schrift (so insbesondere auch [X.] NJW-RR 2006, 1351; [X.], 91 - nicht rechtskräftig; Revision anhängig unter [X.] ZR 321/06 - mit zust. [X.]. Altrock IR 2007, 37, 38; [X.] RdE 2004, 232; [X.] RdE 2007, 63, jeweils zu § 10 Abs. 2 [X.] aF; ebenso [X.]/[X.], [X.], § 13 Rdnr. 25; offen gelassen von [X.], 64). [X.]) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 [X.] nichts für eine zwingende Regelung entnehmen. In Satz 1 der Vorschrift heißt es ohne besonderen Nachdruck nur ganz [X.], dass der Netzbetreiber die Kosten eines Aus[X.] des Netzes "trägt". [X.] eine zwingende und für eine abänderbare Regelung spricht indessen der Vergleich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dort heißt es mit der gleichen Wendung, dass der Anlagenbetreiber die Kosten des [X.]es der Anlage an das Netz "trägt". Dass insoweit eine abweichende vertragliche Rege-lung zu Lasten des Netzbetreibers unzulässig wäre, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten und ließe sich auch kaum begründen. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass in zwei Absätzen einer gesetzlichen Bestimmung mit der gleichen Wendung einmal eine abän-derbare Regelung und ein andermal eine zwingende Regelung getroffen wird. 13 bb) Der Zweck des [X.]es im Allgemeinen und des § 13 [X.] im Besonderen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck des Gesetzes insgesamt ist es nach § 1, im Interesse des Klima-, Natur- und Um-weltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und zu erhöhen. Der Verwirklichung dieses Zwecks dienen grundlegend die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach §§ 4 und 5 [X.] so-14 - 8 - wie die bundesweite Ausgleichsregelung des § 14 [X.]. Das sind die maßgeb-lichen Instrumente, die den erneuerbaren Energien die Durchsetzung auf dem Strommarkt ermöglichen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 4 Rdnr. 1 f.). Die Regelung des § 13 [X.] mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in Abs. 1 Satz 1, die Kosten des Netzanschlusses zu tragen, sowie mit der hier in Rede stehenden Verpflichtung des Netzbetreibers in Abs. 2 Satz 1, die Kosten des Netzaus[X.] zu tragen, ist demgegenüber nicht von vorrangiger Bedeu-tung. Der Vorläufer des [X.]es, das Stromeinspei-sungsgesetz vom 7. Dezember 1990 ([X.] [X.] 2633), erhielt keine Regelung der Frage, wer die Kosten des [X.] und des Netzaus[X.] zu tra-gen hat. Der [X.] hat deswegen noch unter der Geltung des [X.] entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift des § 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urteil vom 29. September 1993 - [X.] ZR 107/93, [X.], 76, unter [X.]; ferner [X.]surteil vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 225/05, [X.] 2007, 59, unter [X.] b m.w.[X.]). [X.] ist die Frage, ob die Kosten des Netzaus[X.] ohne vertragliche Absprache dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur Last fallen, nicht zur Entscheidung des [X.]s gelangt und deswegen bis zu-letzt umstritten geblieben (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 13 Rdnr. 6 f.; Salje, [X.], 3. Aufl., § 13 Rdnr. 3 f., jew.m.w.[X.]). Der erste Entwurf eines [X.]es sah zunächst in § 9 Abs. 2 vor, dass die Kos-ten des Netzaus[X.] von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341 [X.]). Eine Be-gründung dafür wurde nicht gegeben ([X.]O S. 10). Diese Lösung wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in § 10 Abs. 2 [X.] aF Gesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzaus-15 - 9 - [X.] allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begründung wurde auf die mit Zu-stimmung der [X.] seit 1997 in [X.] geltende ähn-liche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776 S. 24). In dieser Lösung sah der Gesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich dafür, dass der Anlagen-betreiber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF - wie auch jetzt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem [X.] dient die Bestimmung des § 13 [X.] ausweislich der [X.] ([X.]. 15/2864 [X.]) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 [X.] aF (dazu [X.]. 14/2776 S. 24) - der "Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit". Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Recht-sicherheit können vielmehr in gleicher Weise durch eine - gegebenenfalls ab-weichende - Vereinbarung hergestellt werden. [X.]) Ob die Stromversorgungsunternehmen in ihrem bisherigen [X.] faktisch eine marktbeherrschende Stellung haben, wie das [X.] angenommen hat, ist für die Frage, ob die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] zwingend oder abänderbar ist, ohne Bedeutung. [X.] davon kann der Anlagenbetreiber den [X.] seiner Anlage an das Netz und die Abnahme des Stroms aus der Anlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich nur von dem Netzbetreiber verlangen, dessen Netz für die Auf-nahme des Stroms geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat. Auch diese Beschränkung auf einen bestimmten Netzbetreiber [X.] indessen nicht, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Schutz des Anlagenbetreibers zwingend ist. Dieser muss sich nicht auf den [X.] eines Netzanschlussvertrages mit dem betreffenden Netzbetreiber [X.]. Nach § 12 Abs. 1 [X.] dürfen die Netzbetreiber die Erfüllung ihrer [X.] aus den §§ 4 und 5 [X.] auf [X.] der Anlage sowie auf [X.] und Vergütung des Stroms nicht vom Abschluss eines [X.] - 10 - hängig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines Vertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustimmen oder gar gemäß § 12 Abs. 5 [X.] unter erleichterten [X.] eine einstweilige Verfügung erwirken, die den [X.] der Anlage sowie die Abnahme und Vergütung des Stroms vorläufig regelt. Nach alledem erleidet der Anlagenbetreiber dadurch, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zwingend, sondern abänderbar ist, keine Nachteile. 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 17 a) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung allerdings auf das vorstehend bereits erwähnte Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 [X.]. Es mag zutreffen, dass die Klägerin den Netzanschluss der Windenergieanlagen der [X.]n unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 [X.] von der Annahme ihres [X.] vom 28. September 2004 einschließlich der Übernahme der [X.] abhängig gemacht hat, weil es dort heißt: "Sobald Sie uns die unterzeichnete Zweitschrift zurückgesandt haben –, werden wir die [X.] beginnen –." Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, da sich das Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 [X.] ausdrücklich nur einseitig an die Netzbetreiber richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begründen die Nich-tigkeit des Rechtsgeschäfts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit dem Zweck des [X.] unvereinbar wäre, die durch das Rechtsge-schäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen ([X.] 46, 24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287, 18 - 11 - jew.m.w.[X.]). Letzteres trifft für § 12 Abs. 1 [X.] nicht zu. Die Vorschrift dient ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]. 15/2864 [X.]) der Rechtssi-cherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, nämlich ob dem Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf An-schluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms zusteht oder ob er lediglich den Abschluss eines entsprechenden Vertrages verlangen kann (vgl. [X.] 155, 141, 159). § 12 Abs. 1 [X.] klärt diese Frage im erstge-nannten Sinne. Haben Anlagen- und Netzbetreiber - wie hier - gleichwohl einen Vertrag geschlossen, kommt dem Zweck der Vorschrift klarzustellen, dass ein Vertrag nicht erforderlich ist, insoweit keine Bedeutung mehr zu. Dieser Zweck kann daher auch dem Bestand des geschlossenen Vertrages nicht entgegen-stehen. b) Zu Recht macht die Revisionserwiderung jedoch geltend, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungskosten durch die [X.] gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteili-gung der [X.]n unwirksam ist. 19 [X.]) Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist dadurch zustande gekommen, dass die [X.] das Angebot der Klägerin in deren Schreiben vom 28. September 2004 angenommen hat, das - wie bereits in der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - ein Formu-larschreiben ist. 20 bb) Die streitgegenständliche Vergütungsregelung unterliegt der [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen 21 - 12 - vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung ([X.] 161, 189, 191 m.w.[X.]). § 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von [X.] aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch [X.] bestimmt werden (vgl. [X.] 143, 128, 140 m.w.[X.]) oder wenn die angebo-tene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre Erbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwen-dungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den [X.] ([X.] 161, 189, 191 m.w.[X.]). So liegt es hinsichtlich der Vergütung für die Bereitstellung des durch die [X.] zu beziehenden Stroms auch hier (vgl. auch [X.] [X.]O, 234; aA [X.] [X.]O, 1352). Wie oben (unter II 1 a) bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bereitstellungskosten, die nach der vertraglichen Regelung die [X.] zu tragen hat, um Netzaus-baukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Klägerin obliegen. Mit der Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug des von der [X.]n benötigten Betriebs- oder Eigenstroms hat die Klägerin lediglich ihre eigene, sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebende Pflicht erfüllt, deren Kosten sie nach der disposi-tiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines Entgelts für diese, nach dem Gesetz der Klägerin obliegende Leistung unterliegt daher der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. [X.]) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung ei-nes Entgelts für die Bereitstellung der Netzanlagen der Klägerin zur Eigenver-sorgung der Windenergieanlagen der [X.]n mit Strom ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benach-teiligt die [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine [X.], in welcher der 22 - 13 - die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-zen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen [X.], soweit diese - wie hier (vgl. oben unter [X.]) - nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem [X.] verleihen ([X.] 41, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, 210 f., jew.m.w.[X.]). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ge-hört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-füllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können ([X.] 161, 189, 193 m.w.[X.]). Das Gesetz weist der Klägerin die Tragung der [X.], zu denen auch die Bereitstellungskosten für den Bezug von Eigenstrom gehören, zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Gründe, die eine abweichende Kosten-verteilung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interes-sen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, - 14 - sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er-sichtlich. Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2005 - 15 [X.] - [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 S 133/05 -

Meta

VIII ZR 149/06

27.06.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 149/06 (REWIS RS 2007, 3217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3217

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