Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3742

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 30. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG § 4 Nr. 4 Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft. [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/07 - [X.] LG Stuttgart

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], [X.] von der [X.] zu 1, die bis zum 31. Januar 2006 einen Teppichhandel betrieben hat, und von deren Geschäftsführer, dem [X.] zu 2, es zu [X.], einen "[X.] wegen Geschäftsaufgabe" mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig 1 1. den ersten [X.] durch Benennung des [X.] anzugeben, es sei denn, der erste Tag des Totalausver-kaufs ist mit dem [X.] zeitgleich; - 3 - 2. den letzten [X.] durch Benennung des [X.] anzugeben;
hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des [X.] die ver-fügbare Restmenge anzugeben; weiter hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des [X.] darauf hinzuweisen, dass der [X.] bis zur vollständigen Räumung durchgeführt wird. Darüber hinaus verlangt die Klägerin von den [X.] Abmahnkosten in Höhe von 189 • nebst Zinsen ersetzt. 2 Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. 3 Das Berufungsgericht hat die Klage - wie zuvor auch schon das [X.] - für unbegründet erachtet ([X.], 11). 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihre in den [X.] erfolglosen Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: 6 I. Das Berufungsgericht hat die den Klageantrag 1 abweisende Entschei-dung des [X.] mit der Begründung bestätigt, den für die [X.] der [X.] gemäß § 4 Nr. 4 UWG bestehenden Anforderungen sei dadurch genügt worden, dass in sämtlichen Werbeprospekten der [X.] klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, dass die angebotenen Preisnachlässe ab sofort in Anspruch genommen werden könnten. Der [X.] - nehmer sei nicht verpflichtet mitzuteilen, dass und in welchem Zeitpunkt die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits vor dem Erscheinen der Werbung be-gonnen habe. 7 Der Klageantrag 2 sei unbegründet, weil ein kalendermäßig bestimmter Endzeitpunkt der Verkaufsförderungsmaßnahme nur dann Bedingung für deren Inanspruchnahme sei, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Werbung be-reits beabsichtigt habe, die beworbenen Vergünstigungen nur bis zu einem be-stimmten Kalendertag anzubieten. Die Klägerin habe den ihr obliegenden [X.] nicht erbracht, dass dies auch schon bei der Herausgabe der im [X.] 2005 erschienenen Werbeprospekte der Fall gewesen sei. Der Hilfsantrag sei, weil er die Tragweite des begehrten Verbots nicht er-kennen lasse, nicht hinreichend bestimmt und zudem unbegründet. Die Bestim-mung des § 4 Nr. 4 UWG verpflichte den Unternehmer nicht dazu, den Umfang der zum Zeitpunkt seiner Werbung noch vorhandenen Vorräte zahlenmäßig zu bezeichnen. 8 Hinsichtlich des weiteren [X.] fehle es mangels Erstverstoßes an der erforderlichen Begehungsgefahr. 9 [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß gegen das Transparenzge-bot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. 10 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestim-mung des § 4 Nr. 4 UWG den für eine Verkaufsförderungsmaßnahme werben-den Unternehmer nur dann dazu verpflichtet, deren Anfangstermin [X.] - 5 - mäßig anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht dagegen dann, wenn die Maßnahme - wie im Streitfall - bereits begonnen hat. Der [X.] stellt im zuletzt genannten Fall keine in der Werbung anzugebende Modalität der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, sondern lediglich einen Umstand dar, der geeignet sein kann, auf den Umfang und die Attraktivität des (noch) vorhandenen Warenangebots hinzuweisen (vgl. [X.] 2007, 652, 654; [X.].UWG/[X.], § 4 Nr. 4 Rdn. 29; ebenso wohl auch [X.], UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 4/4). Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung (ebenso [X.] WRP 2006, 620 [Ls.]; [X.] WRP 2006, 780 [Ls.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.11 und Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 28), nach deren Auffassung sich aus der Werbung in solchen Fällen immerhin ergeben muss, dass die Verkaufsförde-rungsmaßnahme bereits begonnen hat, d.h. eine Erinnerungswerbung vorliegt steht in Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [X.] alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von [X.] hat beseitigen wollen (vgl. [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, [X.], 1114 [X.]. 13 = [X.], 1508 - [X.]). Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, die Werbung der [X.] sei nicht als Erinnerungswerbung zu erkennen gewesen und habe deshalb beim Verbraucher die Fehlvorstellung erzeugt, dass der beworbene Räumungsver-kauf erst beginne. Die darin enthaltene Behauptung einer Irreführung i.S. des § 5 UWG hat weder im Klageantrag noch gemäß den vom Berufungsgericht insoweit unangegriffen getroffenen Feststellungen im von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag eine Entsprechung. 12 - 6 - 2. Der Senat hat nach Einlegung und Begründung der vorliegenden Re-vision ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG keine Ver-pflichtung des Gewerbetreibenden begründet, eine durchgeführte [X.] zeitlich zu begrenzen; vielmehr verpflichtet sie den Gewer-betreibenden lediglich dazu, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzu-weisen ([X.] [X.], 1114 [X.]. 13 - [X.]). Die Revision rügt im Blick auf die Abweisung des Klageantrags zu 2 daher nurmehr, das Berufungs-gericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, dass es sich bei der Darstellung der [X.], der Räumungsverkauf sei im September 2005 noch nicht befristet gewesen, um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe. Sie setzt dabei jedoch lediglich die von der Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragene Sicht der Dinge an die Stelle des abweichenden Standpunkts, den das Berufungsgericht nach Prüfung dieses Vortrags und der gegenteiligen Darstellung der [X.] in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ein-genommen hat. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist insoweit nicht er-sichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 13 3. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag der Klägerin zu Recht als unbegründet angesehen. Wie bereits oben unter [X.] ausgeführt, muss der Un-ternehmer die Adressaten seiner Werbung gemäß § 4 Nr. 4 UWG allein über die Voraussetzungen informieren, unter denen ein Kunde die in Aussicht ge-stellte Vergünstigung erhält, nicht dagegen auch über diese Vergünstigung selbst. 14 Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Abweisung des weiteren [X.] mit der Begründung, der Werbende sei nach dem Trans-parenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zumindest zu dem Hinweis verpflichtet, durch welches Ereignis der Räumungsverkauf beendet werde. Wie der Senat nach 15 - 7 - Einlegung und Begründung der Revision entschieden hat, braucht sich [X.], der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - im Wege eines Räumungsverkaufs leeren will, nicht im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG im Vorhinein auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen ([X.] [X.], 1114 [X.]. 13 - [X.]). Er kann daher zunächst offenlassen, ob er den Räumungsverkauf zeitlich befristet oder bis zum (mehr oder weniger vollständigen) Abverkauf der Ware durchführt. [X.] ist insoweit auch nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass er in dieser Hinsicht gegenwärtig noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. 4. Gemäß den vorstehenden Ausführungen war auch die von der Kläge-rin ausgesprochene Abmahnung unbegründet. Dementsprechend hat das [X.] den auf Ersatz der Abmahnkosten gerichteten [X.] ebenfalls mit Recht abgewiesen. 16 - 8 - I[X.] Die Revision der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 17 [X.]Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 KfH - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 122/06 -

Meta

I ZR 68/07

30.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07 (REWIS RS 2009, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3742

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