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PDF anzeigen[X.] vom 6. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat setzt die Höhe des [X.] für die wegen Nötigung (Tat 2), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4) und Bedrohung (Tat 6) verhängten [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 [X.] fest. Die Bestimmung der [X.] ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafen - wie hier - in einer Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehen [X.], StGB, 57. Aufl., § 40 Rdn. 6 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Athing [X.] Cierniak Ernemann Mutzbauer
Meta
06.05.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. 4 StR 108/10 (REWIS RS 2010, 6871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6871
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