Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. 5 StR 327/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1656

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2006 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Das angefochtene Urteil ist am 11. April 2006 verkündet [X.]. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 18. April 2006 ab. Das erst am 19. April 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig. 1 - 3 - Dass der Vorsitzende der [X.] die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen (vgl. [X.], 241, 244; [X.], StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1). 2 [X.] Gerhardt Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 327/06

26.09.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. 5 StR 327/06 (REWIS RS 2006, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1656

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