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PDF anzeigen[X.] ZA 1/02vom12. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2002 durch die [X.] Bundesgerichtshof [X.], [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf [X.].Gründe:Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an [X.] wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäߧ 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im [X.] ist das [X.] nur an die rechtlichen Überlegungengebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgerichtgeführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichenBeurteilung bleibt das [X.] im übrigen ebenso frei wie in [X.] des tatsächlichen Geschehens.[X.][X.]Wellner[X.]Stöhr
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. VI ZA 1/02 (REWIS RS 2002, 4140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4140
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