Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2010, Az. VIII B 23/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 6317

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Darlegungserfordernisse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm


Leitsatz

1. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzen.

2. NV: Das pauschale Bestreiten der Verfassungsmäßigkeit genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

Gründe

1

1. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von [X.] von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtssache geltend wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dabei geht es ihm um die Rechtsfrage, ob eine Lebensversicherung, die zur Absicherung für den Todesfall und zur Altersversorgung eines Freiberuflers/Selbständigen nach altem Recht abgeschlossen wurde, steuerschädlich werden kann, wenn nur für einen kurzen Zeitraum ein kleiner Teil der Versicherungssumme vom Versicherungsnehmer als Policendarlehen in Anspruch genommen worden ist, auch wenn hiermit vorübergehend Verbindlichkeiten bedient worden sind, die sich aus der Bewirtschaftung eines ebenfalls zur Altersversorgung dienenden und im Privatvermögen gehaltenen Mietshauses ergaben.

4

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit einer vom Finanzgericht angewendeten Vorschrift geltend gemacht, muss sich die Begründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und gegebenenfalls des [X.] auseinander setzen ([X.]-Beschlüsse vom 16. Januar 2009 VIII B 155/08, [X.]/NV 2009, 779; vom 31. Januar 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Dem ist nicht dadurch genügt, dass der Kläger --wie hier-- die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ohne Bezugnahme auf konkrete Normen des Grundgesetzes pauschal bestreitet und zudem die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. [X.]-Urteil vom 13. Juli 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 181) außer Betracht lässt.

Meta

VIII B 23/09

27.05.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008, Az: 1 K 7076/06 B, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2010, Az. VIII B 23/09 (REWIS RS 2010, 6317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6317

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII B 9/22 (Bundesfinanzhof)

(Zu den Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der 1 %-Regelung bei Gewinnermittlern nach § 4 …


I B 130/13 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen


IX B 18/15 (Bundesfinanzhof)

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der BFH-Rechtsprechung zur Liebhaberei


III B 158/12 (Bundesfinanzhof)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. …


VI B 167/09 (Bundesfinanzhof)

(Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.