Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. I ZB 3/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7729

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
Verkündet am:

19. Februar 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

HOT
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs.
1

e-e-tragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nah-rungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervor-gerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unter-scheidungskraft nicht aus.
[X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Februar 2014 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27.
Senats ([X.]) des [X.] vom 9.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der für die Markeninhaberin international registrierten [X.] IR
797 277

wurde am 15. Juni 2006 für die Waren der
1
-
3
-

Klasse 3
Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver; [X.], [X.], [X.]; [X.]; parfums, huiles essentielles, cosmé-tiques, notamment shampooings, [X.], lotions pour le corps, [X.], gels, crèmes pour le visage.

[Wasch-
und Bleichmittel; Putz-
, Polier-
, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Sei-fen; Parfüm, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, insbesondere Shampoos, Duschgele, Körperlotionen, Massageöle, Gele, Gesichtscremes]

Klasse 5
Produits hyusage médical); lubrifiants à usage pharmaceutique.

[Hygieneprodukte für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel (für
den
medizinischen
Gebrauch; Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke]

Klasse 16

o-graphies.

[Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie
nicht in an-deren Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse insbesondere Kalender, [X.], Fotografien]

Klasse 25
Vêtements et chaussures

[Bekleidungsstücke und Schuhwaren]
Schutz für das Gebiet der [X.] gewährt.
Die Antragsteller haben beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Schutzentziehung für [X.] beantragt und geltend gemacht, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin hat dem [X.] widersprochen.
Das Deutsche Patent-
und Markenamt hat mit Beschluss vom 22.
März 2011 der Marke den Schutz in der [X.] mit Ausnahme der Waren
Klasse 3
Préparations pour nettoyer, [X.], [X.]
2
3
-
4
-

[Putz-
, Polier-
, Fettentfernungs-
und Schleifmittel]

Klasse 5
Produits hygiéniques pour la medicine

[Hygieneprodukte für medizinische Zwecke]

Klasse 16

[Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in an-deren Klassen enthalten sind]

entzogen und den Antrag auf Schutzentziehung im Übrigen zurückgewiesen.
Das [X.] hat die gegen die Schutzentziehung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 der Marke den Schutz in der [X.] insgesamt entzogen ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2012

27
W
(pat)
49/11, juris). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der angegriffenen
Marke fehle für die eingetragenen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt:
Die angegriffene Marke habe nur einen im Vordergrund des Verständnis-ses stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt oder werde als allgemeine Werbeaussage verstanden. Das zum Grundwortschatz

e-m-rahmung des [X.] und die Schreibweise in Großbuchstaben weise keine über eine dekorative Art hinausgehenden charakteristischen Merkmale auf und reiche allein für die Bejahung einer Herkunftsfunktion nicht aus. Aus der 4
5
6
-
5
-

Eintragung der Marke in [X.] und als Gemeinschaftsmarke ergebe sich keine Bindungs-
oder Indizwirkung für das vorliegende Verfahren. [X.] gelte im Hinblick auf die von der Markeninhaberin vorgelegten zivilge-richtlichen Entscheidungen. Für die Annahme einer Unterscheidungskraft spiele es schließlich keine Rolle, dass die Markeninhaberin nach ihrem Vortrag ihre Produkte unter der Marke seit über 20 Jahren vertrieben habe. Die Vorausset-zungen einer Verkehrsdurchsetzung der Marke habe die Markeninhaberin damit nicht dargelegt.
II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die Ent-scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 1995
I
ZB
27/93, [X.]Z 130, 187, 191

Füllkörper; Beschluss vom 16.
Juli 2009
I
ZB
53/07, [X.]Z 182, 325 Rn.
14

Legostein).

eingetragenen Waren nicht unterscheidungskräftig, hält der
rechtlichen Nach-prüfung stand.
a) Gemäß §
115 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
54 Abs.
1, §
50 Abs.
1, §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist einer eingetragenen [X.] der Schutz zu entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist die einer Marke innewohnende ([X.]) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten 7
8
9
10
-
6
-

Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
398/08, [X.], 228 Rn.
33 = [X.], 364

[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2011

I
ZB
56/09, [X.], 270 Rn.
8 = [X.], 337
Link economy; Beschluss vom 4.
April 2012
I
ZB
22/11, [X.], 1143 Rn.
7 = [X.], 1396
[X.]; Beschluss vom 22.
November 2012
I
ZB
72/11, [X.], 731 Rn.
11 = [X.], 909
[X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule-gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008

I
ZB
48/08, [X.], 778 Rn.
11 = [X.], 813
Willkommen im Le-ben; Beschluss vom 24.
Juni 2010
I
ZB
115/08, [X.], 1100 Rn.
10 = [X.], 1504
TOOOR!).
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008
304/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn.
67
EUROHYPO; [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2009

I
ZB
30/06, [X.], 411 Rn.
8 = [X.], 439

[X.]; [X.], [X.], 731 Rn.
11
[X.]). Dieser wird die [X.] so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.], [X.], 270 Rn.
12
Link economy).
11
-
7
-

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegan-gen. Es hat a
in Bezug auf Ge-schmack r-kehr verstehe den Begriff aber auch in einem übertragenen Sinne, nämlich als n-dung mit Mode, Schuhen und anderen Produkten, z.B. [X.]s und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Für ein entsprechendes Verständnis auch im Inland sprächen insbesondere die vom Deutschen Patent-
und Markenamt und den Antragstellern ermittelten [X.] im [X.]. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurtei-lung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.], die beanstandete Marke habe nur einen die bean-spruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt.
aa) Das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt ent-halten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne [X.] und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschrei-benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betref-fen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschrei-bender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be-12
13
14
-
8
-

schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009
I
ZB
52/08, [X.], 952 Rn.
10 = [X.],
960

[X.]Card; [X.], [X.], 1143 Rn.
9
[X.]).
[X.]) Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegan-gen und hat eine beschreibende Bedeutung des [X.] in Bezug auf sämtliche beanspruchte Waren angenommen. Die gegen
diese im [X.] auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung erhobenen [X.] greifen nicht durch.
(1) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Umstand, dass der Begriff [X.] werden könne, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem [X.] im Hinblick auf die beanspruchten Waren ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeschrieben werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass

e-schreibender Begriffsinhalt für die streitgegenständlichen Waren zukomme, der stets und nur als solcher verstanden werde und weitere Bedeutungsmöglichkei-ten daher völlig in den Hintergrund dränge. So werde ein [X.] auch durch die werde, nicht erschöpfend beschrieben. Dies gelte selbst dann, wenn der [X.] dem Begriff entnehmen sollte, dass das so bezeichnete [X.] derjenigen Person, die es verwende, bes

e-benen [X.]s, Seifen, Kosmetika usw. haben. Die Abnehm
n-den Bedeutungen verstünden, entwickelten jedenfalls keine Vorstellung von 15
16
-
9
-

bestimmten, von allen Nutzern übereinstimmend empfundenen Besonderheiten, die auf diese Weise beschrieben würden, sondern allenfalls jeweils subjektiv [X.]s. Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht voraus, dass mit ihm ein Pro-

8 Abs.
2 Nr.
2 [X.], dass eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Vielzahl von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt und diese keinesfalls immer auch vollständig charakterisieren muss. Wie bereits dargelegt wurde, reicht es für die Verneinung einer Unterscheidungskraft zu-dem aus, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird. Dabei ist das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und generalisierend zu ermitteln, sondern von den Umständen des Einzelfalls und
insbesondere vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen abhängig, für die die Marke Schutz beansprucht (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2006
I
ZB
96/05, [X.]Z 167, 278 Rn.
28
FUSSBALL WM 2006).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über beson-dere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten wer-den. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienst-leistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das [X.] verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder 17
18
-
10
-

nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen be-schreibt ([X.], Beschluss vom 13.
März 2008
I
ZB
53/05, [X.], 900 Rn.
15 = [X.], 1338
SPA
II; [X.], [X.], 952 Rn.
15

[X.]Card; [X.], Beschluss vom 13.
September 2012
I
ZB
68/11, [X.], 522 Rn.
3
f. = [X.], 503
[X.]s schönste Seiten).
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme eingetragenen Waren auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu.
Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] reicht es aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeu-tungen eine beschreibende Angabe enthält ([X.], [X.], 952 Rn.
15

[X.]Card; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl.,
§
8 Rn.
131
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
8 Rn.
113).
Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen und hat
teilweise unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Deutschen Patent-
und Markenamtes

eine beschreibende Bedeutung des [X.] in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren angenommen. Dieses werde in mit Mode, Schuhen sowie Produkten wie [X.]s und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Auch Druckereier-

also besonders sexy oder scharf
sein, indem sie Zusammenhang auch bedeuten, dass diese Produkte (beispielsweise [X.] oder andere Produkte aus dem erotischen Bereich) den Verbraucher besonders n-e-anspruchten Wasch-
und Bleichmittel könnte das [X.] ohne weiteres als 19
20
21
-
11
-

einfacher Hinweis auf die Temperatur verstanden werden, mit der das Produkt anzuwenden sei. Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke könnten geschmacklich besonders scharf sein oder aber damit werben, dass sie den wirken ließen. Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke könnten den Anwender Wärmeeffekt. Die beanspruchten Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleif-mit

Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die nicht erfahrungswidrig sind, wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.

i-Waren
insbesondere nicht für [X.]s und Kosmetika
sachbezogen, [X.] sie nicht hinreichend, dass das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der angesprochene Verkehr dem [X.] neben der

[X.]. Mit ihrer weiteren Rüge, es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Verkehr das [X.] grundsätzlich so verstehe, dass die damit be-zeichneten Produkte einen Wärmeeffekt erzeugten oder heiß verwendet [X.], begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Dasselbe
gilt, soweit sich die Rechtsbe-schwerde gegen die Feststellung des [X.] wendet, auch bei [X.] werden.
22
23
-
12
-

Da
wie dargelegt von einem beschreibenden Begriff auch dann [X.] werden kann, wenn das [X.] verschiedene Bedeutungen
hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, reicht
entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde
der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervor-gerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unter-scheidungskraft nicht aus.
d)
Die Annahme des [X.], der Bejahung einer Unter-scheidungskraft stehe auch entgegen, dass der Verkehr das [X.]
wegen seiner Bedeutung als

anpreisende Werbeaussage verstehen werde, hält einer rechtlichen [X.] ebenfalls stand.
aa) Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu [X.], kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
etwa auch wegen einer [X.] Verwendung in der Werbung
stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden
werden ([X.], [X.], 952 Rn.
10

[X.]Card; [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010
I
ZB
32/09, [X.], 640 Rn.
13 = [X.], 891
hey!; [X.], [X.], 270 Rn.
11

Link economy; [X.], 1143 Rn.
9
[X.]).
[X.]) Von diesen Grundsätzen
ist auch das [X.] ausgegan-Wendung einer bekannten Fremdsprache, die der Verkehr wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als 24
25
26
27
-
13
-

Unterscheidungsmittel verstehe, ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das [X.] nicht verkannt, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke deren gleichzeitige Eignung als Herkunftshinweis nicht ausschließt. Das [X.] hat vielmehr unter Hinweis auf die vom Deutschen Patent-
und Markenamt und von den Antragstellern ermittelten Verwendungen im [X.] positiv festgestellt, dass der Verkehr das [X.] einer werblich anpreisenden Aufforderung und nicht als individualisieren-den Herkunftshinweis versteht. Gegen die tatsächlichen Grundlagen der Fest-stellungen des [X.] hat die Rechtsbeschwerde keine Rüge erhoben. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es könne nicht davon
n-gang in die deutsche
Alltagssprache gefunden habe, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdigung des [X.] durch ihre eigene [X.].
e) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner vergeblich, das [X.] hätte bei der Beurteilung der Wahrnehmung des Verkehrs nicht unberücksich-tigt lassen dürfen, dass mehrere inländische Zivilgerichte in Verletzungsverfah-ren insbesondere für [X.]s und Kosmetikartikel eine Unterscheidungskraft mit dem entsprechenden Vortrag der Markeninhaberin auseinandergesetzt. Es hat zutreffend ausgeführt, die Zivilgerichte prüften im Verletzungsverfahren nicht die Schutzfähigkeit der Marke, sondern seien an deren Eintragung gebunden. Aus diesem Grund beruft sich die Rechtsbeschwerde auch vergeblich auf Ent-scheidungen des Tribunal de Grande Instance de Paris. Insoweit kommt hinzu, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich aus diesen Entscheidungen 28
29
-
14
-

hinreichende Indizien für die im Streitfall maßgebenden Anschauungen der [X.] Verkehrskreise ergeben könnten.
f) Das [X.] hat
entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde
auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich aus der Eintragung der beanstandeten Marke in [X.] und als Gemeinschaftsmarke keine Bin-dungs-
oder Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2009
[X.]/08
und 43/08, [X.], 667 Rn.
17 und 19
Bild digital und [X.]; [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008
I
ZB
48/08, [X.], 778 Rn.
18 = [X.], 813
Willkommen im Leben; Beschluss vom 17.
August 2010

I
ZB
61/09, [X.], 349 Rn.
12
FREIZEIT Rätsel Woche).
g) Eine hinreichende Unterscheidungskraft der beanstandeten Marke ergibt sich auch nicht aus ihrer graphischen Gestaltung.
In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des [X.] raphische Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2001

I
ZB
58/98, [X.], 1153
f. = [X.], 1021
antiKALK; [X.], [X.], 640 Rn.
17
hey!). Dass die [X.] nur einfache graphische Elemente aufweist, hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese Feststellungen sind nicht erfahrungswidrig.
h) Das [X.] hat schließlich mit Recht angenommen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auch keine Rolle spielt, dass die Markeninhaberin nach ihrem von den Antragstellern bestrittenen Vortrag ihre Produkte seit über 20 Jahren unter der angegriffenen Marke vertrieben hat.

30
31
32
33
-
15
-

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es im Streitfall nicht auf die Frage an, ob [X.] im Löschungsverfahren ge-mäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] eine Rolle spielen können (vgl. dazu [X.], [X.], 733, 736) oder ein durch jahrelange und unbeanstandete Benut-zung der Marke geschaffener Besitzstand einer Markenlöschung wegen fehlen-der Unterscheidungskraft entgegenstehen kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
50 Rn.
33). Das [X.] hat
von der [X.] unbeanstandet
angenommen, die Markeninhaberin habe für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung keinen Vortrag gehalten. Es hat auch nicht [X.], dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke jahrelang unbean-standet benutzt und dadurch einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass
die Markeninhaberin einen entsprechenden Vortrag gehalten und das [X.] diesen übergangen hat.
i) Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] erfordern.
34
35
-
16
-

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin (§
90 Abs.
2 Satz
1 [X.]) zurückzuweisen.

[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
27 W(pat) 49/11 -

36

Meta

I ZB 3/13

19.02.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. I ZB 3/13 (REWIS RS 2014, 7729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 576/16

27 W (pat) 521/13

Zitiert

I ZB 3/13

Zitieren mit Quelle:
x

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