Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 5 StR 542/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5869

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5 [X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine [X.] verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, wa-rum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rah-men der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden [X.] - 3 - samtabwägung ([X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das [X.] hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert ([X.] NJW 1978, 599). Dies [X.] insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfrei-heitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Stattdessen stellt das [X.] ausschließlich auf die ungüns-tigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-Komm-StGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch [X.]St 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden - 4 - müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und [X.] Gesamtsituation des Angeklagten haben könnte. [X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 542/06

10.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 5 StR 542/06 (REWIS RS 2007, 5869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5869

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