Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 17/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5375

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[X.] vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der Schuldspruch sowie die Zumessung der beiden Freiheitsstrafen [X.] aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 1 Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 Die Begründung des [X.] ([X.]) lässt offen, ob die Ausfüh-rungen zur Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB allein hinsichtlich der Frei-heitsstrafe von drei Monaten gelten. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, 3 - 3 - "im Hinblick auf dieses Bewährungsversagen des Angeklagten und die – darin zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit" liege keine günstige [X.] vor ([X.]). Zum Zeitpunkt der ersten, zur nachträglichen Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren führenden Tat lag aber ein Bewährungsversagen nicht vor. Fehlerhaft ist im Übrigen die Erwägung, besondere Umstände im [X.] von § 56 Abs. 2 StGB lägen hinsichtlich dieser Strafe nicht vor, "zumal" der Angeklagte die angeklagte Sexualstraftat bestritten habe ([X.]). Das bloße Leugnen der Tat durfte, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Entgegen dem Antrag des [X.]s hat der Senat die Ver-sagung der Strafaussetzung zur Bewährung auch hinsichtlich der [X.] von drei Monaten aufgehoben. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Sozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich nur einheitlich getroffen werden. 4 Da der Angeklagte auch die dieser Strafe zugrunde liegende Tat bestrit-ten hat, ist überdies nicht auszuschließen, dass sich der oben genannte Rechtsfehler auch hier ausgewirkt hat. 5 - 4 - [X.] wird die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB insgesamt und im Hinblick auf beide Strafen neu zu prüfen haben. Ist eine günstige Prognose nicht gegeben, so kommt es auf das Vorliegen besonderer Umstände nicht an (vgl. [X.], 670; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 56 Rdn. 19 m.w.N.). 6 Rissing-van Saan [X.] ist [X.] erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 17/07

07.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 17/07 (REWIS RS 2007, 5375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5375

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