Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 5 StR 98/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2874

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. [X.] Erörterung bedarf allein die [X.] des [X.]s:

2

Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB entnommen, ohne zuvor erkennbar geprüft zu haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. zur Prüfungsreihenfolge bei minder schweren Fällen [X.], Beschlüsse vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22; vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22 jeweils mwN). Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, da sich das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser mit drei Monaten Freiheitsstrafe milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB.

[X.]     

      

[X.]     

      

Resch 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 98/23

09.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 8. Dezember 2022, Az: 10 KLs 593 Js 44870/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 5 StR 98/23 (REWIS RS 2023, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2874

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