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PDF anzeigen5 StR 10/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. März 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2001 wird mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, daß der Ausspruch des [X.].Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.]eDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat zur Schuld und zum Strafausspruch keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den zutreffenden Gründen [X.] des [X.] hält jedoch die Anordnung [X.] (§ 70 StGB) gegen den Angeklagten rechtlicher Nachprüfung- 3 -nicht stand. Der [X.] aus, [X.] noch weitere Feststellungen ge-troffen werden können, die ein Berufsverbot rechtfertigen könnten. Er [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.[X.][X.] [X.]
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07.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 5 StR 10/02 (REWIS RS 2002, 4207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4207
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